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Informationen zum Dokument  BGer 5A_164/2011  Materielle Begründung
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BGer 5A_164/2011 vom 23.03.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_164/2011
 
Verfügung 23. März 2011
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, als Einzelrichterin,
 
Gerichtsschreiber Levante.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Werner Meier,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Y.________ AG, mit Sitz in Z.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Benno Wild,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Definitive Rechtsöffnung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 1. Februar 2011.
 
In Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde ("Verfassungsbeschwerde") vom 6. März 2011 gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. Februar 2011 mit Eingabe vom 21. März 2011 zurückgezogen hat,
 
dass demnach das Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG durch die Instruktionsrichterin als Einzelrichterin infolge Rückzugs abzuschreiben ist,
 
dass für das bundesgerichtliche Verfahren die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt werden (Art. 66 Abs. 3 BGG),
 
dass über eine Parteientschädigung nicht zu befinden ist,
 
verfügt die Instruktionsrichterin:
 
1.
 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. März 2011
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Instruktionsrichterin: Der Gerichtsschreiber:
 
Escher Levante
 
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