BGer 2C_893/2010 | |||
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BGer 2C_893/2010 vom 24.03.2011 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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2C_893/2010
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Urteil vom 24. März 2011
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Bundesrichter Seiler, Bundesrichter Donzallaz,
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Gerichtsschreiber Uebersax.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Gränicher,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern,
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Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern.
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Gegenstand
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Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Oktober 2010.
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Erwägungen:
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1.
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1.1 Der aus Mazedonien stammende X.________, geb. 1979, reiste im August 1991 als Zwölfjähriger im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein, wo er in der Folge die Niederlassungsbewilligung erhielt. Er lebt seither in der Schweiz, wo sich auch seine Eltern und Geschwister aufhalten.
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1.2 X.________ hat aus einer früheren Beziehung eine zwölfjährige Tochter (geboren im März 1999). Seit über zwei Jahren führt er eine neue Beziehung, aus der eine weitere Tochter hervorging (geb. im Februar 2010). Zurzeit lebt er zusammen mit seiner Partnerin, der gemeinsamen Tochter und zwei weiteren Kindern der Lebenspartnerin aus einer anderen früheren Beziehung.
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1.3 Bereits als Jugendlicher wurde X.________ straffällig. Bis heute wurde er zu Freiheitsstrafen von insgesamt 61 Monaten und Bussen von Fr. 2'760.-- verurteilt, insbesondere wegen Betrugs, Diebstahls sowie Betäubungsmittel- und Strassenverkehrsdelikten. Dazu zählen Bestrafungen zu 32 Monaten Gefängnis unbedingt am 25. August 2004, zu 15 Monaten Gefängnis am 21. Dezember 2006 sowie zu zwölf Monaten Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe am 26. November 2009.
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1.4 Am 31. März 2005 wurde X.________ die Ausweisung angedroht. Aufgrund erneuter Straffälligkeit widerrief der Migrationsdienst des Kantons Bern am 23. Januar 2009 die Niederlassungsbewilligung von X.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Am 18. August 2009 wies die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern eine dagegen erhobene Beschwerde ab. Mit Urteil vom 13. Oktober 2010 wies auch das Verwaltungsgericht des Kantons Bern eine bei ihm eingereichte Beschwerde ab. Dabei wies es auch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ab.
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1.5 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht beantragt X.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Er erachtet dessen Urteil sowohl in der Sache als auch im Hinblick auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen als bundesrechtswidrig.
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1.6 Die Polizei- und Militärdirektion sowie das Verwaltungsgericht des Kantons Bern und das Bundesamt für Migration schliessen auf Abweisung der Beschwerde.
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2.
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2.1 Gegen den angefochtenen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid über den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig (vgl. BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4).
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2.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde, es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer wesentlichen Rechtsverletzung (im Sinne von Art. 95 BGG; vgl. Art. 105 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 BGG). Solche Gründe für ein Abweichen von den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen bestehen im vorliegenden Fall nicht.
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2.3 Im bundesgerichtlichen Verfahren dürfen neue Tatsachen und Beweisgründe nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 BGG). Der vom Beschwerdeführer nachträglich eingereichte Bericht des Erwachsenen- und Kindesschutzes des Kantons Bern vom 3. Dezember 2010 erging erst nach dem angefochtenen Entscheid und ist daher als unzulässiges echtes Novum unbeachtlich.
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3.
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3.1 Nach Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn ein Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Als solche gilt eine Freiheitsstrafe, wenn ihre Dauer ein Jahr überschreitet (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 379 ff.). Der Beschwerdeführer anerkennt ausdrücklich, dass dieser Widerrufsgrund in seinem Fall erfüllt ist.
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3.2 Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung rechtfertigt sich nur, wenn er sich aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnismässig erweist (vgl. Art. 96 Abs. 1 AuG). Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381).
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3.3 Der Beschwerdeführer hat wiederholt und über eine lange Zeit zum Teil schwere Straftaten begangen. Dass er dabei mit insgesamt über fünf Jahren Freiheitsstrafe bestraft wurde, belegt die erhebliche Schwere seiner Delinquenz. Er liess sich weder durch frühere Strafen noch durch die ausländerrechtliche Verwarnung von weiteren Delikten abhalten. Auch die erste Vaterschaft von 1999 (anerkannt im Jahre 2000) führte zu keiner Besserung. Der Beschwerdeführer ist weder beruflich noch sozial besonders integriert. Er hat erhebliche Verlustscheine und Schulden. Inzwischen hält er sich zwar immerhin seit bald 20 Jahren in der Schweiz auf; er hat aber die ersten zwölf Lebensjahre in seiner Heimat verbracht und spricht auch die dortige Sprache. Seine Situation ist nicht vergleichbar mit einem hier geborenen und aufgewachsenen Ausländer. Auch wenn bei langer Anwesenheit Zurückhaltung beim Widerruf ausländerrechtlicher Bewilligungen zu üben ist, so ist eine solche bei andauernder wiederholter Straffälligkeit wie beim Beschwerdeführer nicht ausgeschlossen, zumal dieser auch einige Jahre im Strafvollzug verbrachte. Unbestrittenermassen wäre eine Rückkehr in die Heimat für den Beschwerdeführer mit gewissen Schwierigkeiten verbunden. Insbesondere könnten die familiären Beziehungen darunter leiden. Der Beschwerdeführer hat dies aber seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben. Besuche in der Schweiz wären sodann auch künftig nicht ausgeschlossen. Das Verwaltungsgericht anerkannte trotzdem ein erhebliches Interesse der Angehörigen des Beschwerdeführers an dessen Verbleib. Dieses vermag aber das öffentliche Interesse am Bewilligungswiderruf nicht aufzuwiegen. Im Übrigen musste der Lebenspartnerin im Zeitpunkt, als sie die Beziehung mit dem Beschwerdeführer einging, aufgrund von dessen Delinquenz bewusst sein, dass sie die Beziehung möglicherweise nicht in der Schweiz würde weiterführen können.
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3.4 Der Beschwerdeführer rügt ausdrücklich, der angefochtene Entscheid wirke voreingenommen und widersprüchlich. Indessen nahm das Verwaltungsgericht eine korrekte Interessenabwägung vor und stellte dabei die öffentlichen Interessen am Bewilligungswiderruf wegen der erheblichen Straffälligkeit des Beschwerdeführers mit Grund den privaten Interessen am weiteren Verbleib in der Schweiz voran. Nicht ersichtlich ist, inwiefern die Folgerung der Vorinstanz, wonach die Motivation des deliktischen Verhaltens in finanziellen Beweggründen (Beschaffung von Geld) und nicht in der Finanzierung des Drogenkonsums (Beschaffungskriminalität) lag, widersprüchlich sein sollte. Der Beschwerdeführer konsumierte zwar Drogen, war davon aber nicht abhängig. Soweit das Verwaltungsgericht Beweisanträge des Beschwerdeführers nicht befolgte, beging es schliesslich keine Gehörsverweigerung, sondern entschied aufgrund einer zulässigen antizipierten Beweiswürdigung. Insbesondere hatte der Beschwerdeführer seine Behauptung, er werde in seiner Heimat bedroht, in keiner ihm zumutbaren Weise glaubhaft gemacht, so dass die Vorinstanz von der Abnahme weiterer Beweise absehen durfte.
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4.
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Was das vom Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht unterbreitete Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung betrifft, so durfte das Gericht von der Aussichtslosigkeit seiner Begehren ausgehen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers stützte es sich dabei nicht auf die materielle Beurteilung der Beschwerde, sondern auf die schwere und wiederholte Delinquenz des Beschwerdeführers, auf den sorgfältig begründeten Entscheid der Polizei- und Militärdirektion und auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts. Die Vorinstanz schloss daraus zu Recht, dass der Antrag des Beschwerdeführers von Anfang an keine ernsthaften Erfolgsaussichten hatte.
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5.
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5.1 Damit erweist sich die Beschwerde an das Bundesgericht als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen ist. Ergänzend wird auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
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5.2 Wegen Aussichtslosigkeit der Begehren ist das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung auch im bundesgerichtlichen Verfahren abzuweisen (vgl. Art. 64 BGG). Damit wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig, wobei seinen angespannten finanziellen Verhältnissen bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden kann (Art. 66 Abs. 1, Art. 65 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und Personenstand, Migrationsdienst, der Polizei- und Militärdirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. März 2011
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Zünd Uebersax
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