BGer 8C_610/2010 | |||
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BGer 8C_610/2010 vom 28.03.2011 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_610/2010
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Urteil vom 28. März 2011
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
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Gerichtsschreiber Holzer.
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Verfahrensbeteiligte | |
N.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle Basel-Landschaft,
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Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Taggeld,
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Beschwerde gegen den Entscheid
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des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 19. Mai 2010.
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Sachverhalt:
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A.
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In ihren Verfügungen vom 9. August 2005, 29. September 2005, 30. Dezember 2005 (ersetzend eine Verfügung vom 21. Juli 2003), 27. Juli 2006 und vom 29. Juni 2007 sprach die IV-Stelle Basel-Landschaft dem 1974 geborenen N.________ ein Taggeld der Invalidenversicherung zu. Nachdem der Versicherte gegen die letzte Verfügung Beschwerde erhoben hatte, erhöhte das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 14. Mai 2008 den massgebenden Tagesansatz (vgl. auch das hiezu ergangene Urteil des Bundesgerichts 8C_678/2008 vom 28. August 2008).
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Aufgrund der Erwägungen des Kantonsgerichts Basel-Landschaft in seinem Entscheid vom 14. Mai 2008 betreffend die Verfügung vom 29. Juni 2007, ersuchte N.________ am 22. März 2009 die IV-Stelle, die Verfügungen vom 9. August 2005, 29. September 2005, 30. Dezember 2005 und vom 27. Juli 2006 in Wiedererwägung zu ziehen und auch für die zurückliegenden Zeiten das höhere Taggeld auszuzahlen. Am 17. April 2009 übersandte die IV-Stelle das Gesuch der Ausgleichskasse "[m]it der Bitte um Wiedererwägung der offensichtlich unkorrekt erstellten Verfügungen". Eine Kopie des Weiterleitungsschreibens wurde auch dem Versicherten eröffnet. Mit Schreiben vom 14. August 2009 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, auf sein Wiedererwägungsgesuch könne nicht eingetreten werden, da gemäss dem kantonalen Entscheid vom 14. Mai 2008 diese Verfügungen rechtskräftig und damit nicht mehr überprüfbar seien.
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B.
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Auf Beschwerde des N.________ hin erwog das Kantonsgericht Basel-Landschaft in seinem Entscheid vom 19. Mai 2010, zwar interpretiere die IV-Stelle den Gerichtsentscheid vom 14. Mai 2008 falsch; da aber die Verwaltung vom Gericht nicht zu einer Wiedererwägung gezwungen werden dürfe, trat es nicht auf die Beschwerde ein.
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C.
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Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt N.________, die IV-Stelle sei unter Aufhebung der Verfügung vom 29. Juni 2009 und des kantonalen Gerichtsentscheides vom 19. Mai 2009 zu verpflichten, die Verfügungen wiederzuerwägen und über die Höhe der Taggeldleistungen neu zu verfügen.
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Die IV-Stelle Basel-Landschaft und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen:
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1.
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1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
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1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2.
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2.1 Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Diese Bestimmung wurde in Anlehnung an die bis zum Inkrafttreten des ATSG (am 1. Januar 2003) von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469 oben mit Hinweisen) erlassen. Dabei wird in Übereinstimmung mit Lehre und Rechtsprechung das Zurückkommen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe weiterhin in das Ermessen des Versicherungsträgers gelegt (vgl. BBl 1991 II 262). Die bisherige Rechtsprechung, wonach die Verwaltung weder vom Betroffenen noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung verhalten werden kann und mithin kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung besteht (BGE 117 V 8 E. 2a S. 12 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 119 V 475 E. 1b/cc S. 479), wurde demnach in Art. 53 Abs. 2 ATSG gesetzlich verankert (BGE 133 V 50 E. 4.1 S. 52 und E. 4.2.1 S. 54; KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., N 35 zu Art. 53).
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2.2 Auf eine Beschwerde gegen ein Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch oder allenfalls gegen einen das Nichteintreten bestätigenden Einspracheentscheid (vgl. aber BGE 133 V 50 E. 4.2.2 S. 55) der Verwaltung kann das Gericht nach dem hievor Gesagten auch unter der Geltung des ATSG nicht eintreten. Art. 56 Abs. 1 ATSG weist auf diese Ausnahme vom Beschwerderecht zwar nicht ausdrücklich hin. Sie ergibt sich aber ohne weiteres aus dem Umstand, dass das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch im Ermessen des Versicherungsträgers liegt (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 133 V 50 E. 4.2.1 in fine S. 54 f.).
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2.3 Wenn die Verwaltung hingegen auf ein Wiedererwägungsgesuch eintritt, die Wiedererwägungsvoraussetzungen prüft und anschliessend einen erneut ablehnenden Sachentscheid trifft, ist dieser mit Einsprache und hernach beschwerdeweise anfechtbar. Die entsprechende Überprüfung hat sich in einem solchen Falle indessen auf die Frage zu beschränken, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der bestätigten Verfügung gegeben sind. Thema des Einsprache- und des Beschwerdeverfahrens bildet also einzig die Prüfung, ob der Versicherungsträger zu Recht die ursprüngliche, formell rechtskräftige Verfügung nicht als zweifellos unrichtig und/oder deren Korrektur als von unerheblicher Bedeutung qualifizierte (BGE 119 V 475 E. 1b/cc S. 479, 117 V 8 E. 2a S. 13, 116 V 62).
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2.4 Gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. g IVG haben die IV-Stellen unter anderem zur Aufgabe, Verfügungen über die Leistungen - und damit auch über die Taggelder - der Invalidenversicherung zu erlassen. Demgegenüber ist die Berechnung und Auszahlung der Taggelder nach Art. 60 Abs. 1 lit. b und c IVG Aufgabe der Ausgleichskassen der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 ATSG schriftlich Verfügungen zu erlassen. Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Artikel 49 Absatz 1 fallen, können nach Art. 51 Abs. 1 ATSG in einem formlosen Verfahren behandelt werden.
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3.
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3.1 Das kantonale Gericht hat erwogen, die IV-Stelle habe ein Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch des Versicherten vom 22. März 2009 nicht nur nach dem Wortlaut, sondern auch nach dem tatsächlichen rechtlichen Bedeutungsgehalt ihres Schreibens vom 14. August 2009 abgelehnt. Dem Schreiben der IV-Stelle an die Ausgleichskasse vom 17. April 2009, womit diese gebeten wurde, die offensichtlich unkorrekt erstellten Verfügungen in Wiedererwägung zu ziehen, mass das Gericht keine entscheidende Bedeutung zu. Da nach der in E. 2 hievor dargelegten Rechtsprechung die Verwaltung nicht zum Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch verhalten werden kann, trat das kantonale Gericht seinerseits nicht auf die Beschwerde des Versicherten ein.
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3.2 Der Versicherte stellte am 22. März 2009 bei der zuständigen IV-Stelle ein Wiedererwägungsgesuch. Diese übersandte das Gesuch am 17. April 2009 der Ausgleichskasse "[m]it der Bitte um Wiedererwägung der offensichtlich unkorrekt erstellten Verfügungen". Eine Kopie des Weiterleitungsschreibens wurde auch dem Versicherten eröffnet. Da die Ausgleichskasse nicht zuständig ist für den Entscheid über ein Wiedererwägungsgesuch, ihr aber die rechnerische Umsetzung einer Wiedererwägung und die Abwicklung der Nachzahlung obliegt, ist die Vorgehensweise der IV-Stelle dahingehend zu interpretieren, dass sie dem Gesuch des Versicherten formlos entsprochen hat. Nicht geprüft zu werden braucht, ob eine formlose Erledigung eines solchen Gesuches zulässig war, darf doch dem Versicherten aus einem allfälligen Fehler der IV-Stelle kein Nachteil erwachsen (vgl. auch Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG).
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3.3 Auf diese formlose Wiedererwägung dürfte die IV-Stelle zurückkommen, wenn diese ihrerseits zweifellos unrichtig gewesen wäre. Aus der Begründung des Schreibens der IV-Stelle vom 14. August 2009 geht hervor, dass diese Voraussetzung als erfüllt erachtet wurde, da der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 14. Mai 2008 eine Wiedererwägung der Taggeld-Verfügungen verbiete. Ihr Schreiben vom 14. August 2009 ist demnach so zu verstehen, dass in Wiedererwägung der formlosen Gesuchsentsprechung vom 17. April 2009 auf das Wiedererwägungsgesuch vom 22. März 2009 nicht eingetreten werde. Da somit mit Schreiben vom 14. August 2009 eine Wiedererwägung der formlosen Gesuchsentsprechung vom 17. April 2009 zu Ungunsten des Versicherten vorgenommen wurde, hätte die IV-Stelle die Formerfordernisse gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG erfüllen müssen.
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3.4 Das kantonale Gericht hätte demnach auf die Beschwerde gegen die formell mangelhafte Verfügung in Form des Schreibens vom 14. August 2009 eintreten müssen. Demzufolge ist die Beschwerde des Versicherten gegen den kantonalen Entscheid gutzuheissen. An sich wäre die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie über diese Beschwerde neu entscheide. Nachdem das kantonale Gericht jedoch in einem obiter dictum bereits festgehalten hat, die IV-Stelle interpretiere ihren Entscheid vom 14. Mai 2008 fehl, und damit implizit einen Grund verneint hat, die formlose Gesuchsentsprechung vom 17. April 2009 wiederzuerwägen, würde eine solche Rückweisung einem prozessualen Leerlauf gleichkommen. Tatsächlich ist nach Art. 53 Abs. 2 ATSG das Vorliegen einer rechtskräftigen Verfügung oder eines rechtskräftigen Einspracheentscheides Voraussetzung, und nicht ein Hindernis für eine Wiedererwägung. Die formlose Gutheissung des Wiedererwägungsgesuches vom 22. März 2009 war somit nicht zweifellos unrichtig.
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3.5 Demzufolge ist festzuhalten, dass die IV-Stelle nicht auf die formlose Gutheissung des Wiedererwägungsgesuches vom 22. März 2009 zurückkommen durfte. Somit ist die Beschwerde des Versicherten im Sinne der Erwägungen gutzuheissen und der kantonale Entscheid sowie die formell mangelhafte Verfügung in Form des Schreibens vom 14. August 2009 sind aufzuheben.
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4.
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Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Als unterliegende Partei hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese hat der Beschwerdeführerin überdies eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 19. Mai 2010 und die formell mangelhafte Verfügung in Form des Schreibens der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 14. August 2009 werden aufgehoben.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
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3.
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Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.
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4.
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Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Kantonsgericht Basel-Landschaft zurückgewiesen.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 28. März 2011
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Ursprung Holzer
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