BGer 5A_229/2011 | |||
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BGer 5A_229/2011 vom 29.03.2011 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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5A_229/2011
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Urteil vom 29. März 2011
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________ GmbH,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Z.________ SA,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Konkurseröffnung.
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 31. Januar 2011 des Obergerichts des Kantons Thurgau.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 31. Januar 2011 des Obergerichts des Kantons Thurgau, das auf einen Rekurs der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzlich über sie erfolgte Konkurseröffnung nicht eingetreten ist und über die Beschwerdeführerin per 31. Januar 2011, 14.00 Uhr, den Konkurs eröffnet hat,
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in Erwägung,
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dass das Obergericht erwog, der erst am 20. Dezember 2010 eingereichte Rekurs gegen die am 25. November 2010 versandte erstinstanzliche Konkurseröffnungsverfügung erweise sich als offensichtlich verspätet, ein Fristwiederherstellungsgrund im Sinne von § 70 Abs. 2 der noch anwendbaren alten ZPO/TG liege nicht vor, mit Verfügung vom 7. Januar 2011 sei nämlich die Beschwerdeführerin zur Beibringung (bis zum 21. Januar 2011) eines Arztzeugnisses über die behauptete Handlungsunfähigkeit ihres Geschäftsführers im Zeitraum Ende November bis Mitte Dezember 2010 aufgefordert worden, zufolge Nichtabholens bei der Post gelte die Aufforderung als am letzten Tag der postalischen Abholfrist zugestellt, mangels Nachreichung eines Arztzeugnisses sei davon auszugehen, dass der behauptete Arbeitsunfall des Geschäftsführers die Beschwerdeführerin nicht an der rechtzeitigen Rekurseinreichung gehindert habe, infolge Fehlens eines Wiederherstellungsgrundes sei auf den verspäteten Rekurs nicht einzutreten,
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dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
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dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
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dass es insbesondere nicht genügt, die fehlende tatsächliche Kenntnis von der Aufforderung zur Einreichung eines Arztzeugnisses zu beanstanden und die Nachreichung eines solchen Zeugnisses erst im bundesgerichtlichen Verfahren in Aussicht zu stellen, zumal neue Beweismittel in diesem Verfahren ohnehin ausgeschlossen sind (Art. 99 Abs. 1 BGG),
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dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 31. Januar 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
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dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
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dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
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erkennt die Präsidentin:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Thurgau, dem Konkursamt, dem Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen des Kantons Thurgau sowie dem Betreibungsamt und dem Grundbuchamt A.________ schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. März 2011
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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Hohl Füllemann
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