BGer 1B_139/2011 | |||
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BGer 1B_139/2011 vom 01.04.2011 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_139/2011
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Urteil vom 1. April 2011
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 30, 4800 Zofingen,
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2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
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Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Nichtanhandnahmeverfügung,
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 9. März 2011 des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen.
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Erwägungen:
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1.
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X.________ erstattete am 10. Januar 2011 Strafanzeige gegen Y.________ wegen Verdachts des (gewerbsmässigen) Betrugs und der (mehrfachen) Veruntreuung. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm trat mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 14. Januar 2011, welche die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 20. Januar 2011 genehmigte, auf die Strafanzeige nicht ein. Dagegen erhob X.________ am 27. Januar 2011 Beschwerde. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau trat mit Entscheid vom 9. März 2011 auf die Beschwerde nicht ein. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass der Beschwerdeführer unter kombinierter Beiratschaft stehe, weshalb er nicht ohne Mitwirkung seines Beirates Beschwerde erheben könne. Sein Beirat habe indessen die Zustimmung zur Ergreifung der Beschwerde verweigert. Ausserdem sei mit der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm davon auszugehen, dass die fraglichen Staftatbestände nicht erfüllt seien.
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2.
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X.________ erhob gegen den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit zwei Eingaben vom 26. März 2011 (Postaufgabe 28. März 2011) Beschwerde in Strafsachen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3.
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Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
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Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung, die zum Nichteintreten auf seine Beschwerde führte, nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern die Begründung bzw. der Entscheid rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Da die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheids darstellen, ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. dazu BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
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4.
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Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher abzuweisen (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
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Demnach erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm sowie der Oberstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. April 2011
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Fonjallaz Pfäffli
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