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Informationen zum Dokument  BGer 8C_230/2011  Materielle Begründung
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BGer 8C_230/2011 vom 01.04.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_230/2011
 
Urteil vom 1. April 2011
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
G.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid
 
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 11. Februar 2011.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 18. März 2011 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Februar 2011,
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennt dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen ist, eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.3 S. 246 f.),
 
dass die Vorinstanz den vom kantonalen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) verweigerten Erlass der Rückforderung von zu Unrecht ausgerichteten Taggeldern in der Höhe von Fr. 47'842.15 wegen fehlender Gutgläubigkeit bestätigte, wobei die Frage der Rechtsmässigkeit der Rückerstattungsforderung und damit jene des Leistungsanspruchs als solches, da bereits rechtskräftig entschieden, nicht mehr zum Prozessthema erhoben wurde,
 
dass der Beschwerdeführer darauf mit keinem Wort eingeht,
 
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann,
 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) und der Arbeitslosenkasse der Industrien des Zürcher Oberlandes, schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 1. April 2011
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Ursprung Grünvogel
 
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