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Informationen zum Dokument  BGer 6B_231/2011  Materielle Begründung
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BGer 6B_231/2011 vom 04.04.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_231/2011
 
Urteil vom 4. April 2011
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Favre, Präsident,
 
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
unbekannt.
 
Gegenstand
 
Straf- und Massnahmenvollzug.
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der Beschwerdeführer beantragt, die kantonalen Behörden seien durch das Bundesgericht anzuweisen, ihm einen sofortigen und uneingeschränkten Zugriff auf sämtliche eidgenössischen und kantonalen Erlasse zu ermöglichen. Eine Bestimmung, aus der sich eine entsprechende Pflicht der Behörden herleiten liesse, vermag er indessen nicht zu nennen. Und inwieweit er durch die Weigerung, ihm sämtliche eidgenössischen und kantonalen Erlasse zur Verfügung zu stellen, "unzulässig eingeschränkt" wäre, sagt er ebenfalls nicht. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2.
 
Auf Gerichtskosten kann verzichtet werden.
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 4. April 2011
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Favre C. Monn
 
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