BGer 4F_5/2011 | |||
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BGer 4F_5/2011 vom 05.04.2011 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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4F_5/2011
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Urteil vom 5. April 2011
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch
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Bundesrichterin Kiss,
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Gerichtsschreiber Huguenin.
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Verfahrensbeteiligte | |
A. und B.X.________,
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Gesuchsteller,
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gegen
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Y.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Rohrer,
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Gesuchsgegnerin.
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Gegenstand
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 4A_682/2010 vom 17. Februar 2011.
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In Erwägung,
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dass das Bundesgericht mit Urteil vom 17. Februar 2011 auf die von den Gesuchstellern gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. November 2010 und die Verfügungen der Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Zürich vom 30. Juni und 16. September 2010 erhobene Beschwerde nicht eintrat, weil die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung enthielt bzw. sie querulatorisch oder rechtsmissbräuchlich war (Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG);
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dass das Bundesgericht in der gleichen Sache bereits vorher zweimal entschieden hatte (Urteile vom 15. März 2010 und vom 29. Juni 2010);
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dass die Gesuchsteller mit Rechtsschrift vom 9. März 2011 ein Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 17. Februar 2011 einreichten;
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dass ihr Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und vorsorgliche Massnahmen anzuordnen, mit Präsidialverfügung vom 17. März 2011 abgewiesen wurde;
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dass die Gesuchsteller am 28. März 2011 eine weitere, ebenfalls als Revisionsgesuch bezeichnete Rechtsschrift einreichten, in der sie nicht nur das Urteil vom 17. Februar 2011, sondern auch die Präsidialverfügung vom 17. März 2011 kritisierten;
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dass die Gesuchsteller das Vorliegen der Revisionsgründe von Art. 121 lit. a (Verletzung von Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand) und lit. c (unbeurteilte Anträge) sowie lit. d (versehentlich nicht berücksichtigte, in den Akten liegende erhebliche Tatsachen) behaupteten;
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dass die Gesuchsteller im Zusammenhang mit den behaupteten Ausstandsgründen vorbrachten, die Mitglieder der I. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hätten im Rahmen der Beurteilung der früheren Beschwerden Straftaten begangen bzw. einzelne Mitglieder hätten die anderen bei der Begehung der Straftaten beobachtet und es hätten Absprachen mit Mitgliedern der kantonalen Gerichte bestanden, insbesondere mit Mietgerichtspräsident Hediger;
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dass diese Behauptungen völlig aus der Luft gegriffen sind und keinen Bezug zur Wirklichkeit aufweisen, weshalb ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 lit. a BGG nicht gegeben und auf die in diesem Zusammenhang gestellten Verfahrensanträge nicht einzutreten ist;
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dass ebenfalls kein Revisionsgrund im Umstand liegt, dass die Abteilungspräsidentin mit dem Urteil vom 17. Februar 2011 auf das gegen sie erhobene Ausstandsbegehren ohne Zuzug von zwei anderen Gerichtsmitgliedern nicht eingetreten ist, da ein solches Vorgehen im Rahmen des Verfahrens gemäss Art. 108 BGG zulässig ist;
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dass sodann mit dem Nichteintreten auf die Beschwerde alle Anträge beurteilt wurden, welche die Sache betrafen, weshalb auch der Revisionsgrund von Art. 121 lit. c BGG nicht gegeben ist (vgl. Urteil 1F_16/2008 vom 11. August 2008 E. 3);
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dass schliesslich die von den Gesuchstellern erwähnten, angeblich in den Akten liegenden Tatsachen für den Nichteintretensentscheid offensichtlich unerheblich waren, womit auch der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG ausser Betracht fällt;
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dass auf das Ausstandsbegehren gegen alle Mitglieder der urteilenden Abteilung aus den Gründen, welche das Bundesgericht den Gesuchstellern bereits dreimal erörtert hat (Urteile vom 29. Juni 2010 und vom 17. Februar 2011 sowie Präsidialverfügung vom 17. März 2011), nicht einzutreten ist;
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dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
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dass die Gerichtskosten den Gesuchstellern aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
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4.
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Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Gesuchstellern unter solidarischer Haftung auferlegt.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, und dem Bezirksgericht Zürich, Audienzrichteramt, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. April 2011
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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Klett Huguenin
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