BGer 6B_997/2010 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 6B_997/2010 vom 05.04.2011 | |
Bundesgericht
| |
Tribunal fédéral
| |
Tribunale federale
| |
{T 0/2}
| |
6B_997/2010
| |
Urteil vom 5. April 2011
| |
Strafrechtliche Abteilung
| |
Besetzung
| |
Bundesrichter Favre, Präsident,
| |
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger,
| |
Gerichtsschreiberin Pasquini.
|
Verfahrensbeteiligte | |
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hess,
| |
Beschwerdeführer,
| |
gegen
| |
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
| |
Beschwerdegegnerin.
| |
Gegenstand
| |
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Willkür, Grundsatz "in dubio pro reo",
| |
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 2. Juli 2010.
| |
Sachverhalt:
| |
A.
| |
Das Kriminalgericht des Kantons Luzern sprach X.________ am 10. Juli 2009 der mehrfachen, teilweise qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 17 Monaten, abzüglich eines Tages Untersuchungshaft, und zu einer Busse von Fr. 5'000.--. Vom Vorwurf des Transports von 100 Gramm Speed und 100 Ecstasy-Pillen sprach es ihn frei. Es verfügte die Einziehung und soweit möglich die Verwertung, ansonsten die Vernichtung des beschlagnahmten Mobiltelefons, die Einziehung des sichergestellten Bargelds in der Höhe von Fr. 1'500.-- und die Herausgabe des beschlagnahmten Laptops HP an X.________.
| |
B.
| |
Gegen dieses Urteil appellierte X.________ beim Obergericht des Kantons Luzern. Dieses sprach ihn am 2. Juli 2010 zusätzlich vom Vorwurf des Verkaufs von 15 Gramm Kokaingemisch frei und bestätigte in den übrigen Schuldpunkten den erstinstanzlichen Entscheid. Es verurteilte ihn, unter Anrechnung der Untersuchungshaft, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 5'000.--.
| |
C.
| |
X.________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 2. Juli 2010 sei aufzuheben. Er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Das sichergestellte Bargeld, zuzüglich Zinsen, und die beschlagnahmten Gegenstände seien ihm herauszugeben. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
| |
D.
| |
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
| |
Erwägungen:
| |
1.
| |
Die Vorinstanz hält zusammengefasst folgenden Sachverhalt für erwiesen (angefochtenes Urteil S. 2 und S. 6 f.):
| |
Der Beschwerdeführer machte A.________ und B.________ zwecks späteren Betäubungsmittelhandels miteinander bekannt. In der Folge bezog A.________ von B.________ zwischen Mai 2006 und Januar 2007 mindestens 830 Gramm Speed und 1'000 Ecstasy-Pillen. Ausserdem fuhr der Beschwerdeführer A.________ zweimal zu Treffen mit B.________, an welchen es jeweils zur Übergabe von mindestens einem halben Kilogramm Speed (inkl. Verpackung) kam.
| |
2.
| |
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz verletze das Gebot des fairen Verfahrens. So stütze sie ihren Schuldspruch auf die Aussagen von A.________ und B.________ anlässlich ihrer polizeilichen Befragung, obwohl er an diesen Einvernahmen seine Verteidigungsrechte nicht habe ausüben können (Beschwerde S. 6).
| |
2.2 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer erhebt diese Rüge erstmals vor Bundesgericht. Gemäss dem Grundsatz von Treu und Glauben ist es nicht zulässig, verfahrensrechtliche Rügen, welche in einem früheren Verfahrensstadium hätten geltend gemacht werden können, später noch vorzubringen (BGE 135 III 334 E. 2.2 S. 336; 134 I 20 E. 4.3.1 S. 21; je mit Hinweisen). Er hätte diesen angeblichen Verfahrensmangel bereits vor der ersten Instanz oder zumindest im vorinstanzlichen Verfahren vorbringen können, was er indessen nicht tat (fl. Akten Bel. 09 und OG amtl. Bel. 8). Sein Verhalten bzw. sein Zuwarten widerspricht Treu und Glauben. Ausserdem ist der kantonale Instanzenzug nicht erschöpft und der Entscheid daher nicht letztinstanzlich im Sinne von Art. 80 Abs. 1 BGG (Urteil 6B_317/2007 vom 16. Oktober 2007 E. 2 mit Hinweisen). Auf die Rüge ist nicht einzutreten.
| |
2.3 Im Übrigen ist sie ohnehin unbegründet. Nach der Rechtsprechung ist das Abstellen auf Aussagen aus der Voruntersuchung mit der EMRK und der Bundesverfassung unter Vorbehalt der Wahrung der Verteidigungsrechte vereinbar (BGE 129 I 151 E. 3.1 S. 154 mit Hinweisen). Diese sind gewahrt, wenn der Beschuldigte die Glaubhaftigkeit einer belastenden Aussage prüfen sowie den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage stellen konnte. Das kann zum Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Belastungszeuge seine Aussage macht, oder in einem späteren Verfahrensstadium (BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 481 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer nahm zusammen mit seinem Verteidiger an den Konfrontationseinvernahmen mit A.________ und B.________, welche nach den polizeilichen Befragungen stattfanden, teil und konnte Ergänzungsfragen stellen (UA Fasz.Nr. 2 E. 2 S. 7; UA Fasz.Nr. 2 E. 4 S. 14). Weder legt er dar noch ist ersichtlich, dass und inwiefern diesbezüglich seine Verteidigungsrechte nicht gewahrt wurden oder das Prinzip des "fair trail" verletzt wurde. Mithin durfte die Vorinstanz die (belastenden) Aussagen von A.________ und B.________ in den polizeilichen Einvernahmen verwerten.
| |
3.
| |
3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet die Beweiswürdigung der Vorinstanz. Sie habe die Maxime "in dubio pro reo" mehrfach, sowohl als Beweiswürdigungs- als auch als Beweislastregel, verletzt. Ihre Schlussfolgerung, er habe, als er A.________ und B.________ miteinander bekannt gemacht habe, gewusst und gewollt, dass Ersterer von Letzterem Betäubungsmittel kaufen werde, sei willkürlich. Auch betreffend den Vorwurf der "Chauffeurdienste" seien die vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen und ihr Beweisergebnis unhaltbar (Beschwerde S. 4 ff.).
| |
3.2
| |
3.2.1 Die Vorinstanz führt zum Vorwurf des "Vermittelns" aus, A.________ habe in der polizeilichen Befragung ausgesagt, er habe sich für Speed interessiert, weshalb ihn der Beschwerdeführer mit B.________ bekannt gemacht habe. Der Beschwerdeführer sei bei den Übergaben der Betäubungsmittel, die im "Starbucks Café" in Luzern erfolgt seien, dabei gewesen. Die Vorinstanz erörtert weiter, an der Konfrontationseinvernahme habe A.________ zwar nicht an seinen ursprünglichen Aussagen festgehalten, indessen habe er sie auch nicht widerrufen. Aufgrund der langen Zeit, die seit den Vorfällen vergangen sei, und seinem beschränkten Erinnerungsvermögen habe er lediglich weitere Auskünfte verweigert. B.________ habe an der polizeilichen Einvernahme im Wesentlichen gleichlautende Aussagen wie A.________ gemacht und sie an der untersuchungsrichterlichen Konfrontationseinvernahme bestätigt, mit der Ausnahme, dass B.________ ausgeführt habe, der Beschwerdeführer sei bei der Übergabe der Betäubungsmittel nicht dabei gewesen. Diesbezüglich bestehe ein Widerspruch zwischen den Aussagen der beiden. Diesem komme jedoch mit Blick auf die weiteren Indizien keine entscheidende Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer sei einschlägig vorbestraft, habe nach wie vor Kontakt zu Drogenkonsumenten gehabt, und es sei ihm bekannt gewesen, dass A.________ mit Betäubungsmitteln zu tun gehabt habe. Die Vorinstanz erachtet es unter diesen Umständen als nicht glaubhaft, dass er nicht gewusst haben soll, worum es beim Treffen zwischen B.________ und A.________ gegangen sei. Darauf würden auch die Vorhalte des Untersuchungsrichters - der Inhalt sowie die Frequenz des telefonischen Kontakts zwischen dem Beschwerdeführer und B.________, das Erscheinen von Ersterem mit Fr. 1'500.-- Bargeld bei A.________ sowie, dass er unmittelbar nach dessen Verhaftung B.________ darüber informiert habe - hinweisen (angefochtenes Urteil S. 4 ff.).
| |
3.2.2 In Bezug auf den zweiten Vorwurf, wonach der Beschwerdeführer A.________ zweimal zu Treffen mit B.________ zwecks Handel mit Betäubungsmitteln gefahren habe, führt die Vorinstanz aus, er werde insbesondere durch A.________s Aussagen belastet. Ferner habe der Beschwerdeführer im relevanten Zeitraum über sein Mobiltelefon regelmässig Kontakt zu B.________ gehabt. Aufgrund der Art und des Inhalts der Telefongespräche könne auf Drogenhandel geschlossen werden. Er habe betreffend seine früheren Geschäfte mit Betäubungsmitteln ausgesagt, dass er diese über das Mobiltelefon auf die gleiche Art abgewickelt habe. Zwischen B.________ und A.________ seien demgegenüber keine Telefonate oder SMS erfolgt. Diese Feststellungen würden mit den Aussagen von A.________ übereinstimmen, wonach nur der Beschwerdeführer über die Telefonnummer von B.________ verfügt habe. Unter diesen Umständen seien die "Chauffeurdienste" des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den beiden Betäubungsmittelgeschäften hinreichend bewiesen (angefochtenes Urteil S. 7).
| |
3.3
| |
3.3.1 Die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz können beim Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sind (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252 mit Hinweis), oder wenn sie auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 BGG). Nach ständiger Rechtsprechung liegt Willkür im Sinne von Art. 9 BV nur vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 135 V 2 E. 1.3 S. 4 f.; 134 I 140 E. 5.4 S. 148; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer kann sich in seiner Beschwerde nicht damit begnügen, den bestrittenen Feststellungen eigene tatsächliche Behauptungen gegenüberzustellen oder darzulegen, wie die Beweise seiner Ansicht nach zu würdigen gewesen wären. Vielmehr hat er klar und substantiiert aufzuzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen. Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (BGE 133 III 462 E. 2.4 S. 466 f. mit Hinweis).
| |
3.3.2 Aus der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung wird die Rechtsregel "in dubio pro reo" abgeleitet. Als Beweislastregel bedeutet sie, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Diese Regel ist demnach verletzt, wenn der Strafrichter einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 127 I 38 E. 2a S. 40 f.; 124 IV 86 E. 2a S. 88; je mit Hinweisen).
| |
3.4
| |
3.4.1 Die Vorinstanz befasst sich im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Vermittelns gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) nicht nur mit den vorliegenden Indizien, sondern insbesondere auch mit den Aussagen von A.________ und B.________ (E. 3.2.1). Sie kommt in ihrer Beweiswürdigung namentlich zum Schluss, dass beide den Beschwerdeführer belasten. Diese Schlussfolgerung ist entgegen der Beschwerde auch nicht zu beanstanden, wenn berücksichtigt wird, dass ihn sowohl A.________ als auch B.________ in den Konfrontationseinvernahmen nicht mehr ausdrücklich belasten, sondern aussagten, sich an die Umstände ihrer ersten Begegnung nicht mehr genau erinnern zu können. Beide sagten in der polizeilichen Befragung unmissverständlich und unabhängig voneinander aus, der Beschwerdeführer habe sie miteinander bekannt gemacht, weil A.________ habe Speed kaufen wollen. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend auseinander. Soweit er sinngemäss die Glaubwürdigkeit von A.________ in Frage stellt, ist sein Vorbringen nicht geeignet, Willkür darzutun. In diesem Zusammenhang weitaus bedeutender als die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person im Sinne einer dauerhaften persönlichen Eigenschaft ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (BGE 133 I 33 E. 4.3 mit Hinweisen).
| |
Soweit der Beschwerdeführer lediglich seine eigene Sicht der Dinge vorträgt, ohne näher zu erörtern, inwiefern der angefochtene Entscheid (auch) im Ergebnis geradezu unhaltbar sein soll, erschöpfen sich seine Ausführungen in unzulässiger appellatorischer Kritik. Darauf ist nicht einzutreten. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn er behauptet, es sei eine Spekulation, dass er B.________ und A.________ wissentlich sowie willentlich zum Zweck des Handels mit Betäubungsmitteln miteinander bekannt gemacht habe, oder, wenn er erklärt, sein Verhalten könne ohne weiteres legal gewesen sein (Beschwerde S. 6 f.). Auch mit seinen Einwänden betreffend die Indizien, legt er lediglich dar, wie sie aus seiner Sicht zu würdigen gewesen wären. So zum Beispiel, wenn er vorbringt, es sei nichts Verdächtiges daran, dass er B.________ über A.________s Verhaftung informiert habe oder, dass er gewusst habe, dass A.________ mit Betäubungsmitteln handle (Beschwerde S. 5 f.). Sein (unbelegter) Hinweis, er habe mit den Fr. 1'500.-- in bar, die er auf sich trug, als er A.________ besucht hatte, Flugtickets kaufen wollen, ist unbehelflich. Nicht ersichtlich und nicht dargelegt ist, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung deshalb schlechterdings unhaltbar oder der Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt sein soll. Das vorinstanzliche Beweisergebnis, insbesondere auch die berücksichtigten Indizien in ihrer Gesamtheit, lassen keinen erheblichen Zweifel daran offen, dass er A.________ und B.________ vorsätzlich zwecks späterem Betäubungsmittelhandel miteinander bekannt machte.
| |
3.4.2 Die Vorinstanz stützt sich betreffend die Chauffeurdienste - entgegen den sinngemässen Ausführungen in der Beschwerde (S. 8) - insbesondere auf die Aussage von A.________, wonach ihn der Beschwerdeführer ab und zu gefahren habe, wenn sie B.________ getroffen hätten (UA Fasz.Nr. 5 Beil. 3 Ziff. 94). Ergänzend berücksichtigt sie die dargelegten Indizien in ihrer Gesamtheit und kommt zum Schluss, dass seine Beteiligung als Chauffeur an den zwei Betäubungsmittelgeschäften erstellt sei. Mit seinem Vorbringen, die Übergaben der Betäubungsmittel seien jeweils im Starbucks in der Fussgängerzone an der Reuss erfolgt, weshalb der Gebrauch eines Fahrzeugs ausgeschlossen sei (Beschwerde S. 8), stellt er den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz lediglich seine eigenen gegenüber. Auch sein Einwand, wonach die Telefonate zwischen ihm und B.________ selbst bei einem verdächtigen Hintergrund keinen Zusammenhang zu den Chauffeurdiensten aufweisen würden, erschöpft sich in appellatorischer Kritik (Beschwerde S. 8). Nicht ersichtlich und nicht dargelegt ist, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung deshalb willkürlich oder der Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt sein soll.
| |
3.4.3 Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die vorinstanzlichen Ausführungen zu seiner allfälligen Mitwirkung über die angeklagten zweimaligen Chauffeurdienste hinaus (Beschwerde S. 7), ist nicht einzutreten. Es ist nicht erkennbar und nicht dargelegt, inwiefern diese Frage für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein könnte.
| |
3.4.4 Die Rüge der Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" als Beweislastregel ist unbegründet (Beschwerde S. 5 und S. 9). Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich nicht, dass die Vorinstanz von der falschen Überzeugung ausgeht, der Beschwerdeführer habe seine Unschuld zu beweisen, und dass sie ihn schuldig spricht, weil ihm dieser Beweis misslang (siehe hierzu BGE 127 I 38 E. 2a S. 40). Sie verurteilt ihn vielmehr aufgrund der willkürfreien Würdigung der Aussagen und Indizien, die keine Zweifel daran lassen, dass er die ihm angelasteten Taten beging (angefochtenes Urteil S. 5 ff.).
| |
4.
| |
Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag, wonach ihm das sichergestellte Bargeld, zuzüglich Zinsen, und die beschlagnahmten Gegenstände herauszugeben seien, nicht. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.).
| |
5.
| |
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
| |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
| |
1.
| |
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
| |
2.
| |
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
| |
3.
| |
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 5. April 2011
| |
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
| |
Favre Pasquini
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |