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Informationen zum Dokument  BGer 1B_126/2011  Materielle Begründung
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BGer 1B_126/2011 vom 06.04.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1B_126/2011
 
Urteil vom 6. April 2011
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Aemisegger, Raselli, Merkli, Eusebio,
 
Gerichtsschreiber Stohner.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Ana Dettwiler,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft,
 
Hauptabteilung OK/WK, Rheinstrasse 12,
 
Postfach, 4410 Liestal,
 
Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft, Poststrasse 3, 4410 Liestal.
 
Gegenstand
 
Haftverlängerung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 28. Februar 2011 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft,
 
Abteilung Strafrecht.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
X.________ befindet sich seit dem 15. Juli 2010 in Untersuchungshaft. Gegen ihn wurde ein Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eingeleitet.
 
Am 29. September 2010 beantragte das Besondere Untersuchungsrichteramt des Kantons Basel-Landschaft die Verlängerung der Untersuchungshaft um sechs Monate. Mit Beschluss vom 7. Oktober 2010 entsprach die Präsidentin des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft dem Gesuch. Sie verlängerte die Untersuchungshaft für die Dauer von sechs Monaten bis zum 7. April 2011.
 
Am 3. November 2010 erhob X.________ Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 23. November 2010 ab (Urteil 1B_356/2010).
 
B.
 
Im Hinblick auf das Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) per 1. Januar 2011 reichte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft dem Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft am 30. Dezember 2010 ein Gesuch um Bestätigung, eventualiter um Neuanordnung der Untersuchungshaft gegen X.________ bis zum 7. April 2011 ein.
 
Mit Entscheid vom 14. Januar 2011 stellte das Zwangsmassnahmengericht fest, die mit Beschluss vom 7. Oktober 2010 bis zum 7. April 2011 verlängerte Untersuchungshaft entspreche den gesetzlichen Bestimmungen der StPO.
 
Gegen diesen Entscheid erhob X.________ am 20. Januar 2011 Beschwerde ans Kantonsgericht Basel-Landschaft. Mit Beschluss vom 28. Februar 2011 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab und bestätigte den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 14. Januar 2011.
 
C.
 
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 21. März 2011 beantragt X.________, den Beschluss des Kantonsgerichts vom 28. Februar 2011 sowie den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 14. Januar 2011 aufzuheben und festzustellen, dass die Untersuchungshaft mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011 rechtswidrig sei. Dementsprechend sei er sofort aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Des Weiteren sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.
 
Das Zwangsmassnahmengericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft und das Kantonsgericht beantragen die Beschwerdeabweisung. In seiner abschliessenden Stellungnahme vom 4. April 2011 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.
 
Erwägungen:
 
1.
 
1.1 Gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. Der angefochtene Entscheid ist kantonal letztinstanzlich (Art. 80 i.V.m. Art. 130 Abs. 1 BGG). Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer verlängert. Der Entscheid schliesst das Verfahren nicht ab, weshalb es sich um einen Zwischenentscheid handelt. Da dieser einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann, ist die Beschwerde auch insoweit zulässig. Der Beschwerdeführer nahm vor der Vorinstanz am Verfahren teil und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Er ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Das Bundesgericht kann nach Art. 107 Abs. 2 BGG bei Gutheissung der Beschwerde in der Sache selbst entscheiden. Der Antrag auf Haftentlassung ist somit zulässig (vgl. BGE 133 I 270 E. 1.1 S. 272 f.). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
 
1.2 Soweit der Beschwerdeführer jedoch die Aufhebung des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts beantragt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, denn Anfechtungsobjekt bildet einzig der kantonal letztinstanzliche Beschluss der Vorinstanz vom 28. Februar 2011 (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG).
 
Mangels eines besonderen Feststellungsinteresses ist auch auf das Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass die Untersuchungshaft mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011 rechtswidrig sei, nicht einzutreten.
 
2.
 
Die Untersuchungshaft schränkt die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers ein (Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 BV, Art. 5 EMRK). Eine Einschränkung dieses Grundrechts ist zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist; zudem darf sie den Kerngehalt des Grundrechts nicht beeinträchtigen (Art. 36 BV). Im vorliegenden Fall steht ein Freiheitsentzug und damit eine schwerwiegende Einschränkung der persönlichen Freiheit in Frage. Es bedarf deshalb sowohl nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV als auch nach Art. 31 Abs. 1 BV einer Grundlage im Gesetz selbst.
 
Nach Art. 221 StPO ist Untersuchungshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Abs. 1 lit. a); Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Abs. 1 lit. b); oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Abs. 1 lit. c). Haft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Abs. 2). Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
 
Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit wegen der Anordnung von Untersuchungshaft erhoben werden, prüfte das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs bereits bisher die Auslegung und Anwendung des kantonalen Strafprozessrechts frei (BGE 135 I 71 E. 2.5 S. 73 f.). Dementsprechend unterliegen auch die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung über die Untersuchungshaft der freien bundesgerichtlichen Prüfung. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG).
 
3.
 
3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht. Er rügt jedoch, die Vorinstanz habe den Haftgrund der Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO zu Unrecht bejaht.
 
3.2 Sinn und Zweck der Anordnung von Haft wegen Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr ist die Verhütung von Delikten. Die Haft ist somit überwiegend Präventivhaft. Die Notwendigkeit, die beschuldigte Person an der Begehung einer strafbaren Handlung zu hindern, anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich als Haftgrund. Die Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr dient auch dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung, indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht (BGE 135 I 71 E. 2.2 S. 72). Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (BGE 135 I 71 E. 2.3, 2.6 und 2.11 S. 73 ff.).
 
Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO setzt die ernsthafte Befürchtung voraus, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Strafen verübt hat. Verlangt ist mithin eine ernsthafte und erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch "schwere Verbrechen oder Vergehen". Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB); Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind (Art. 10 Abs. 3 StGB). Die deutschsprachige Fassung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist als missglückt einzustufen, denn "minder schwere" Verbrechen werden vom Wortlaut nicht erfasst, obwohl sie mit höheren Strafen bedroht sind als Vergehen. Sachgerecht erscheint, jegliche Verbrechen zu erfassen. Gestützt auf den französischsprachigen Gesetzestext - "des crimes ou des délits graves" - ist die Bestimmung deshalb durch Umplatzierung des Adjektivs "schwere" dahingehend auszulegen, dass "Verbrechen oder schwere Vergehen" drohen müssen (vgl. zum Ganzen Marc Forster, Basler Kommentar StPO 2010, N. 11 ff. zu Art. 221).
 
Die Begehung der in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO genannten Delikte muss ernsthaft zu befürchten sein. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Rückfallprognose; dabei sind insbesondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen zu berücksichtigen (Forster, a.a.O., N. 14 zu Art. 221).
 
Das Gesetz verlangt als weitere Voraussetzung der Präventivhaft wegen Wiederholungsgefahr, dass die beschuldigte Person bereits früher gleichartige Vortaten verübt hat (vgl. insoweit BGE 1B_25/2011 vom 14. März 2011). Auch bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben. Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen früheren Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt. Das Gesetz spricht von verübten Straftaten und nicht bloss einem Verdacht, sodass dieser Haftgrund nur bejaht werden kann, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Neben einer rechtskräftigen Verurteilung gilt der Nachweis auch bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (Forster, a.a.O., N. 15 zu Art. 221; Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2009, N. 12 zu Art. 221).
 
3.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen verschiedener zwischen 1999 und 2009 begangener Delikte mehrfach verurteilt worden ist. So wurde er unter anderem wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Angriff, einfache Körperverletzung und Vergehen gegen das Waffengesetz zu bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafen verurteilt. Am 12. Dezember 2006 wurde er vom Landgericht Freiburg im Breisgau (Deutschland) wegen Betäubungsmittelvergehen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt, weil er versucht hatte 20'000 Ecstasy-Tabletten zu verkaufen. Weiter ist aus den Akten ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer in einem hängigen Strafverfahren weitere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in den Jahren 2003 bis 2006, vorgeworfen werden. Konkret wird ihm angelastet, rund 50 "Indoor-Anlagen" gebaut, 300-500 kg Marihuana gerüstet und Handel mit mindestens 50-100 kg Marihuana betrieben zu haben. Im Rahmen dieses Strafverfahrens befand sich der Beschwerdeführer im Jahr 2008 in Untersuchungshaft.
 
Die dem Beschwerdeführer nun vorgeworfene qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz fällt in die Zeit von mindestens Januar bis Juli 2010. Die Vorinstanz hat insoweit festgestellt, der Beschwerdeführer habe weitgehend eingestanden, erneut ca. 20 kg Marihuana produziert und verkauft zu haben.
 
3.4 Das Bundesgericht hat sich, wie dargelegt, in der gleichen Sache bereits mit dem Haftgrund der Wiederholungsgefahr gemäss der damals geltenden Strafprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft befasst. Betreffend die Rückfallgefahr hat das Bundesgericht erwogen, der Beschwerdeführer habe sich weder durch die Verurteilungen noch das laufende Strafverfahren von der Begehung weiterer Betäubungsmitteldelikte abhalten lassen, weshalb auf eine sehr ungünstige Rückfallprognose zu schliessen sei. Die teilweise Geständigkeit des Beschwerdeführers und seine Beteuerungen, sich künftig aus dem Hanfanbau und -handel herauszuhalten, vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Dies gelte auch für die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft am 10. Mai 2008 bis ins Jahr 2010 strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten, und er stehe in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis, welches er weiterführen möchte (vgl. Urteil 1B_356/2010 vom 23. November 2010 E. 6.3).
 
Bezüglich der Bewertung der Rückfallgefahr hat sich die Rechtslage mit dem Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung nicht geändert. Der Beschwerdeführer bringt keine neuen Einwände vor, welche die damalige Einschätzung des Bundesgerichts und die damit übereinstimmenden Schlussfolgerungen der Vorinstanz im angefochtenen Beschluss in Zweifel ziehen würden.
 
3.5 Das Bundesgericht hat im Urteil vom 23. November 2010 weiter ausgeführt, angesichts der deliktischen Vergangenheit des Beschwerdeführers sei ernsthaft zu befürchten, dass er in Freiheit erneut schwere Betäubungsmitteldelikte begehen würde. Unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung zum Haftgrund der Wiederholungsgefahr gemäss der damals geltenden Strafprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft (Urteil 1P.614/2006 vom 11. Oktober 2006) hat das Bundesgericht gefolgert, vorliegend sei die Anordnung von Präventivhaft gerechtfertigt (Urteil 1B_356/2010 vom 23. November 2010 E. 6.4).
 
Im erwähnten Urteil 1P.614/2006 vom 11. Oktober 2006 hat das Bundesgericht erwogen, Sinn und Zweck des Haftgrunds der Wiederholungsgefahr sei (auch) die Verhütung von Delikten, bei denen öffentliche Rechtsgüter auf dem Spiel stünden; dazu gehöre die vom Betäubungsmittelstrafrecht geschützte öffentliche Gesundheit bzw. Volksgesundheit (E. 4.4). Im Ergebnis spiele es keine wesentliche Rolle, ob die hier in Frage stehenden Delikte Leib und Leben von Dritten gefährdeten. Somit sei es unbehelflich, wenn der Beschwerdeführer das geringe gesundheitliche Gefährdungspotential von Cannabis ins Feld führe. Bei den Tatbeständen von Art. 19 Ziff. 2 BetmG (SR 812.121) handle es sich um schwerwiegende Delikte, welche die Anordnung von Präventivhaft rechtfertigten (E. 4.5).
 
3.6 Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, die sich auf die Strafprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft beziehenden Ausführungen des Bundesgerichts in den Urteilen 1P.614/2006 vom 11. Oktober 2006 und 1B_356/2010 vom 23. November 2010 seien unter geltendem Recht nicht mehr haltbar. Die Befürchtung, er könnte auch in Zukunft Handel mit Cannabisprodukten betreiben, genüge zur Bejahung des Haftgrunds der Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO nicht. Die ihm zur Last gelegte qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz beschränke sich auf die banden- und gewerbsmässige Begehung (Art. 19 Ziff. 2 lit. b und c BetmG); nicht umfasst sei unstreitig die Gefährdung der Gesundheit einer Vielzahl von Menschen (Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG). Dies folge bereits aus BGE 120 IV 256, wonach Cannabisprodukte unabhängig von ihrer Menge und ihrem THC-Gehalt gerade nicht geeignet seien, die körperliche und seelische Gesundheit vieler Menschen in eine naheliegende und ernstliche Gefahr zu bringen. Weshalb und inwieweit der banden- und gewerbsmässige Handel mit Cannabisprodukten trotz fehlender Gesundheitsgefährdung eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit Dritter darstellen sollte, werde im angefochtenen Beschluss nicht begründet und sei auch nicht ersichtlich.
 
3.7 Der Beschwerdeführer steht unter dem dringenden Tatverdacht, banden- und gewerbsmässig gehandelt und hierdurch die Voraussetzungen von Art. 19 Ziff. 2 lit. b und c BetmG erfüllt zu haben. Solche qualifizierten Widerhandlungen sind mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr bis zu drei Jahren bedroht; mit der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe verbunden werden (vgl. Art. 19 Ziff. 1 und 2 BetmG). Ausgehend von dieser gesetzlichen Strafdrohung sind solche Widerhandlungen mit Blick auf Art. 10 Abs. 3 StGB als "schwere Vergehen" zu qualifizieren.
 
Nach dem Wortlaut von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO können sämtliche schweren Vergehen, welche die Sicherheit anderer erheblich gefährden, eine Wiederholungsgefahr begründen. Weder der Botschaft (Botschaft des Bundesrats zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2006, BBl 2006 1085 ff., insb. 1229) noch den parlamentarischen Beratungen (vgl. insbesondere Amtliche Bulletins Ständerat 2006 1027 und Nationalrat 2007 966) lassen sich Hinweise entnehmen, dass eine Einschränkung der zu befürchtenden Straftaten auf Delikte gegen Leib und Leben respektive eine Ausklammerung drohender Betäubungsmitteldelinquenz beabsichtigt wurde.
 
Die vom Beschwerdeführer propagierte einschränkende Auslegung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO wäre auch sachlich nicht gerechtfertigt. Die hohe Strafdrohung für qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ist Ausdruck davon, dass solche Verstösse vom Gesetzgeber als schwerwiegend eingestuft werden. Das in der Lehre vorgebrachte Argument, "der in der Praxis häufige Fall des fortgesetzten Betäubungsmittelhandels dürfte deshalb nicht ohne Weiteres unter die Formel der Fortsetzungsgefahr zu subsumieren sein, weil die Drittgefährdung durch ein erhebliches Mass an Selbstgefährdung erst ermöglicht" werde (Mark Pieth, Schweizerisches Strafprozessrecht, 2009, S. 115 Fn. 53), vermag entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen, wird doch mit dem Hinweis auf die Selbstgefährdung insbesondere dem Suchtcharakter von Betäubungsmitteln und der daraus resultierenden Abhängigkeit der Konsumenten keine Rechnung getragen.
 
Zwar trifft zu, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei Cannabis ein mengenmässig qualifizierter Fall gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG ausgeschlossen ist, da die Gesundheitsgefährdung, welche vom Konsum von Cannabis ausgeht, als vergleichsweise gering zu bewerten ist (BGE 120 IV 256 E. 2). Die Annahme einer qualifizierten Widerhandlung wegen Banden- oder Gewerbsmässigkeit nach Art. 19 Ziff. 2 lit. b bzw. c BetmG bleibt aber bei Cannabis unstreitig möglich (vgl. Urteil 1B_43/2010 vom 22. März 2010 E. 3.3). Nach der Wertung des Gesetzgebers sind die Fälle von Art. 19 Ziff. 2 lit. b und c BetmG als ebenso schwerwiegend einzustufen wie Verstösse gegen Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG. Aus dem Umstand, dass vorliegend (einzig) die Tatbestände von Art. 19 Ziff. 2 lit. b und c BetmG zur Diskussion stehen, kann der Beschwerdeführer daher nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dass mit banden- und gewerbsmässigem Betäubungsmittelhandel die Sicherheit anderer Personen erheblich gefährdet werden kann, kann nicht zuletzt angesichts der Tatsache, dass sich solche Delikte häufig in einem gewaltbereiten Umfeld abspielen, nicht zweifelhaft sein.
 
Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass sich die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen und schwere Vergehen grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen kann (Forster, a.a.O., N. 15 zu Art. 221); in Betracht kommen insoweit insbesondere auch qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz.
 
3.8 Dem Beschwerdeführer wird, wie dargelegt, angelastet, in den Jahren 2003 bis 2006 rund 50 "Indoor-Anlagen" gebaut, 300-500 kg Marihuana gerüstet und Handel mit mindestens 50-100 kg Marihuana betrieben zu haben. Im Jahr 2010 soll er erneut rund 20 kg Marihuana produziert und verkauft haben. Der Beschwerdeführer hat damit mutmasslich über eine lange Zeitdauer hinweg mit ausserordentlich grossen Mengen von Cannabis Handel betrieben. Die Gefahr, dass er bei seiner Freilassung den Betäubungsmittelhandel mit ähnlicher Intensität fortsetzen würde, ist aufgrund der gesamten Umstände als sehr gross einzustufen.
 
Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz den Haftgrund der Wiederholungsgefahr zu Recht bejaht. Sie hat sich dabei in ihrer Entscheidbegründung mit sämtlichen entscheiderheblichen Einwänden des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, mithin dessen Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt.
 
3.9 Da sich die Wiederholungsgefahr nach dem Gesagten bereits aus der ernsthaften Befürchtung ergibt, der Beschwerdeführer werde (auch) künftig mit grossen Mengen von Cannabis handeln, erübrigt sich ein Eingehen auf sein Vorbringen, der ihm von der Vorinstanz gemachte Vorwurf, bei einer Freilassung in den Kokainhandel einsteigen zu wollen, stelle ein Novum dar, welches nicht zu seinen Lasten hätte berücksichtigt werden dürfen. Auf die in diesem Zusammenhang erhobene Gehörsverweigerungsrüge braucht daher ebenfalls nicht weiter eingegangen zu werden.
 
4.
 
4.1 Der Beschwerdeführer rügt eventualiter die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft als unverhältnismässig, da Ersatzmassnahmen möglich seien.
 
Im Urteil vom 23. November 2010 in der gleichen Sache ist das Bundesgericht zum Schluss gekommen, es seien keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, welche geeignet wären, der bestehenden Wiederholungsgefahr zu begegnen. Insbesondere könne mit dem Einsatz von Electronic Monitoring, der Anordnung einer Meldepflicht oder dem Verbot, sich an bestimmten Orten aufzuhalten bzw. einen bestimmten Bezirk zu verlassen, das Begehen von (weiteren) Straftaten nicht wirksam verhindert werden (Urteil 1B_356/2010 vom 23. November 2010 E. 7).
 
Die Vorinstanz übernimmt diese Einschätzung und der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was dieses Ergebnis in Frage stellen würde. Die Beschwerde ist daher auch insoweit abzuweisen.
 
4.2 Der Beschwerdeführer wendet sich schliesslich gegen die Dauer der Untersuchungshaft.
 
4.2.1 Er rügt vorab eine Verletzung von Art. 227 Abs. 7 StPO, da die Vorinstanz zu Unrecht von einem Ausnahmefall ausgegangen sei.
 
Gemäss Art. 227 Abs. 7 StPO wird die Untersuchungshaft jeweils für längstens drei Monate, in Ausnahmefällen für längstens sechs Monate verlängert. Nach der Botschaft liegt ein Ausnahmefall vor, wenn von vornherein ersichtlich ist, dass der Haftgrund auch nach mehr als drei Monaten noch gegeben sein wird. Dies ist namentlich der Fall bei Verfahren, in welchen eine grosse Menge beschlagnahmter Dokumente auszuwerten oder zahlreiche Zeugen zu befragen sind (Botschaft des Bundesrats zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2006, BBl 2006 1233). Die Vorinstanz hat in ihrer Begründung auf diese Ausführungen in der Botschaft verwiesen und insbesondere erwogen, es handle sich vorliegend um ein umfangreiches und komplexes Verfahren mit insgesamt vier Beteiligten, und es sei zum Vornherein klar gewesen, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr bis zum 7. April 2011 nicht wegfallen werde. Diese Erwägungen der Vorinstanz überzeugen.
 
4.2.2 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, die Untersuchungshaft erweise sich als rechtswidrig, da die Dauer der bei einer Verurteilung zu erwartenden Strafe längst erreicht sei.
 
Die Vorinstanz hat insoweit festgehalten, die Mindeststrafandrohung für die vom Beschwerdeführer eingestandenen qualifizierten Betäubungsmitteldelikte betrage ein Jahr Freiheitsstrafe, weswegen die seit dem 15. Juli 2010 dauernde Untersuchungshaft auch unter Berücksichtigung der zu erwartenden Freiheitsstrafe nicht zu beanstanden sei. Die bis am 7. April 2011 verlängerte Untersuchungshaft sei mithin auch in zeitlicher Hinsicht als verhältnismässig einzustufen.
 
Die Ausführungen der Vorinstanz sind zutreffend. Der Beschwerdeführer begründet seinen gegenteiligen Standpunkt im Wesentlichen unter Verweis auf Art. 86 Abs. 1 StGB, wonach er damit rechnen könne, nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe bedingt aus dem Strafvollzug entlassen zu werden, sodass sich ein theoretisch noch zu verbüssender Strafrest von rund sieben Monaten ergebe. Damit verkennt der Beschwerdeführer, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Fällen wie dem vorliegenden die Möglichkeit einer bedingten Entlassung bei der Berechnung der mutmasslichen Dauer der Freiheitsstrafe ausser Acht zu lassen ist (vgl. Urteil 1B_51/2008 vom 19. März 2008 E. 4.1).
 
5.
 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (Art. 64 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
 
2.1 Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
2.2 Rechtsanwältin Ana Dettwiler wird zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 2'000.-- entschädigt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft, dem Zwangsmassnahmengericht und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 6. April 2011
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Fonjallaz Stohner
 
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