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Informationen zum Dokument  BGer 6B_221/2011  Materielle Begründung
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BGer 6B_221/2011 vom 07.04.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_221/2011
 
Urteil vom 7. April 2011
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Favre, Präsident,
 
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Üble Nachrede; Schuldunfähigkeit,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 9. Dezember 2010.
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der Beschwerdeführer warf einem Beamten im Kanton Luzern im Frühjahr 2009 öffentlich kriminelles Verhalten vor. Das Obergericht des Kantons Luzern sprach ihn mit Urteil vom 9. Dezember 2010 zufolge Schuldunfähigkeit vom Vorwurf der mehrfachen üblen Nachrede frei. Weiter wurden auf die Anordnung einer Sanktion verzichtet, eine Genugtuungsforderung abgewiesen und die Verfahrenskosten aller Instanzen dem Staat auferlegt (Urteilsspruch Ziff. 1, 2 und 3).
 
Zur Beschwerde in Strafsachen ist nur berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Massgebend ist der Urteilsspruch, nicht die Begründung des angefochtenen Entscheids. Soweit sich der Beschwerdeführer mit dieser befasst, kann das Bundesgericht darauf nicht eingehen. Da er durch die Vorinstanz freigesprochen, nicht sanktioniert und auch nicht durch eine Kostenauflage beschwert wurde, hat er kein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. April 2011
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Favre C. Monn
 
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