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Informationen zum Dokument  BGer 1C_164/2011  Materielle Begründung
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BGer 1C_164/2011 vom 11.04.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1C_164/2011
 
Urteil vom 11. April 2011
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus,
 
Abteilung Administrativmassnahmen, Postgasse 29,
 
8750 Glarus.
 
Gegenstand
 
Führerausweisentzug,
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 2. März 2011 des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus, I. Kammer.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Mit Eingabe vom 3. April (Postaufgabe: 5. April) 2011 führt X.________ gegen den am 2. März 2011 betreffend Führerausweisentzug ergangenen Entscheid der I. Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus der Sache nach Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht.
 
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Vernehmlassungen zur Beschwerde einzuholen.
 
2.
 
Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG).
 
Laut Aktenlage ist der angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer am 4. März 2011 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist hat somit am 5. März 2011 zu laufen begonnen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und am 4. April 2011 (Montag) ist sie abgelaufen (Art. 45 BGG). Die erst am Dienstag, 5. April 2011 der Post übergebene Beschwerde ist daher verspätet eingereicht worden (s. Art. 48 BGG). Demgemäss ist schon aus diesem Grund nicht darauf einzutreten.
 
Der Mangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann.
 
3.
 
Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach wird erkannt:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, I. Kammer, sowie dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 11. April 2011
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Fonjallaz Bopp
 
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