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Informationen zum Dokument  BGer 5A_143/2011  Materielle Begründung
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BGer 5A_143/2011 vom 11.04.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_143/2011
 
Verfügung vom 11. April 2011
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Betreibungsamt Y.________.
 
Gegenstand
 
Sicherungsmassnahme,
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 4. Februar 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen).
 
Nach Einsicht:
 
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 4. Februar 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich,
 
in Erwägung:
 
dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 3. April 2011 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
verfügt die Präsidentin:
 
1.
 
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Y.________ und dem Obergericht der Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 11. April 2011
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
Hohl Füllemann
 
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