BGer 6B_949/2010 | |||
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BGer 6B_949/2010 vom 11.04.2011 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_949/2010
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Urteil vom 11. April 2011
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Favre, Präsident,
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Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
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Gerichtsschreiber Borner.
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Verfahrensbeteiligte | |
N.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Generalprokurator des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Widerhandlungen gegen das SVG,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 1. Oktober 2010.
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Sachverhalt:
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A.
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Der Gerichtspräsident 6 des Gerichtskreises V Burgdorf büsste N.________ am 23. Juni 2010 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 16 km/h) mit Fr. 400.--.
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Auf Appellation des Gebüssten bestätigte das Obergericht des Kantons Bern am 1. Oktober 2010 das erstinstanzliche Urteil.
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B.
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N.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Erwägungen:
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1.
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Der Beschwerdeführer macht geltend, der Radar habe seine Geschwindigkeit unzulässigerweise in einer Kurve gemessen.
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Die Vorinstanz erwägt, die Messdatenbildung für den abschliessenden Messwert finde erst ein paar Meter vor der Triggerlinie statt, so dass sich die Messphase auf einem geraden Stück befinde (vgl. act. 70). Mit dieser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Deshalb ist auf seine Ausführungen nicht einzutreten.
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2.
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Der Beschwerdeführer argumentiert mit einem Toleranzabzug von 5 km/h und kommt so auf eine Geschwindigkeit von 65.6 km/h, die noch im Ordnungsbussenbereich liege.
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Die Geschwindigkeit des Beschwerdeführers wurde mit folgenden Komponenten gemessen: Überwachungssystem für Rotlicht und Geschwindigkeit Gatso GTC-D_NID_LTR, Radar Detektor Gatso NID und Radarsensor Gatso LTR (angefochtener Entscheid S. 6 Ziff. 1). Der Gutachter beziffert im konkreten Fall die Unsicherheit des gemessenen Wertes mit maximal 2.0 km/h (S. 10 Mitte). Nach Abzug dieses Wertes bestimmt die Vorinstanz die relevante Geschwindigkeit mit 68.6 km/h (S. 14 Abs. 2). Mit diesen zutreffenden Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Seine Ausführungen (die stufenweisen Sanktionen der OBV bei Geschwindigkeitsübertretungen seien angesichts der grösseren Messgenauigkeiten der neuen Geräte nicht mehr zeitgemäss; das Aufrunden der gemessenen Geschwindigkeit von 70.6 auf 71 km/h sei willkürlich) gehen an der Sache vorbei bzw. sind nicht von Bedeutung, weil der Beschwerdeführer die Höchstgeschwindigkeit um mindestens 16 km/h überschritten hat.
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3.
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Der Beschwerdeführer bezeichnet 3 Fotos als nicht verwertbar, weil genaue Angaben fehlten, zu welchem Zeitpunkt (100/Sek.) sie gemacht worden seien.
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Die Vorinstanz hält dazu unter anderem fest, die Uhrzeiten auf den Fotos seien für die gutachterlichen Feststellungen und Schlussfolgerungen ohne Belang gewesen (angefochtener Entscheid S. 14). Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, weshalb auf seine Rüge nicht einzutreten ist.
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4.
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Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. April 2011
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Favre Borner
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