BGer 6B_94/2011 | |||
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BGer 6B_94/2011 vom 12.04.2011 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_94/2011
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Urteil vom 12 April 2011
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Favre, Präsident,
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Gerichtsschreiber C. Monn.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
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Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Diebstahl, Urkundenfälschung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 9. Dezember 2010.
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Der Präsident zieht in Erwägung:
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1.
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Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 8. Februar 2011 eine Frist bis zum 1. März 2011 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. Da innert Frist das Geld nicht einging, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. März 2011 die in Art. 62 Abs. 3 BGG vorgeschriebene Nachfrist bis 6. April 2011 angesetzt, um den Kostenvorschuss einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Innert dieser nicht mehr erstreckbaren Nachfrist teilte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht am 5. April 2011 mit, er könne den Kostenvorschuss wegen Zahnarztrechnungen und offenen Mieteinnahmen nicht auf einmal bezahlen, weshalb er darum ersuche, ihm drei Ratenzahlungen bis August 2011 zu gewähren (act. 12). Die verlangten Ratenzahlungen kommen wegen des Beschleunigungsgebotes nicht in Betracht. Das Gesuch kann nur als ein solches um teilweise unentgeltliche Rechtspflege entgegengenommen werden. Wollte der Beschwerdeführer jedoch auf diese Weise die nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses wahren, so hätte hierfür nur ein korrekt begründetes, mit ausreichenden Belegen zu seiner wirtschaftlichen Situation versehenes Gesuch genügen können (Urteil 6B_1078/2010 vom 22. Februar 2011 mit Hinweis). Dieser Voraussetzung genügt das Gesuch nicht. Zum einen war kein Beleg für die behaupteten Rechnungen und Ausstände beigefügt und zum anderen finden sich keine Ausführungen zur Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers. Nachdem der Kostenvorschuss innert der Nachfrist nicht einging, ist androhungsgemäss auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2.
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Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um Ratenzahlung wird als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegengenommen, Es ist indessen mangels hinreichender Begründung abzuweisen.
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Demnach erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. April 2011
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Favre C. Monn
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