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Informationen zum Dokument  BGer 9C_227/2011  Materielle Begründung
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BGer 9C_227/2011 vom 14.04.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_227/2011
 
Urteil vom 14. April 2011
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Dormann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
H.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Gerschwiler,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
 
vom 2. Februar 2011.
 
Nach Einsicht
 
in den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Februar 2011, mit welchem dieses in Gutheissung der Beschwerde des H.________ den Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen vom 23. November 2009 sowie die Verfügungen vom 5. August und 12. November 2009 betreffend die Rückerstattung von Ergänzungsleistungen aufhob und die Sache zur neuen Berechnung und neuen Verfügung im Sinn der Erwägungen an die Verwaltung zurückwies,
 
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 21. März 2011 (Poststempel), mit welcher H.________ beantragen lässt, der Entscheid vom 2. Februar 2011 und der Einspracheentscheid vom 23. November 2009 seien unter der Feststellung, dass die geltend gemachte Rückforderung erloschen sei, aufzuheben; eventualiter sei der Verzicht auf die Rückforderung zu verfügen,
 
in Erwägung,
 
dass das Bundesgericht seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit der bei ihm erhobenen Rechtsmittel von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 133 I 185 E. 2 S. 188 mit Hinweisen, 133 II 249 E. 1.1 S. 251),
 
dass es sich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid - auch wenn im Rahmen der Behandlung des im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Hauptantrages über die materielle Grundsatzfrage nach der Verjährung entschieden wurde - nicht um einen Teilentscheid im Sinne von Art. 91 lit. a BGG, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f.), mit welcher Rechtsprechung die vom Beschwerdeführer angerufene Lehrmeinung (FELIX UHLMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 10 zu Art. 91 BGG) nicht vereinbar ist,
 
dass der Rückweisungsentscheid bloss eine Verlängerung des Verfahrens bewirkt, was keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) darstellt (BGE 133 V 477 E. 5.2.1 und 5.2.2 S. 483 f. und 645 E. 2.1 S. 647),
 
dass eine Gutheissung der Beschwerde zwar zu einem Endentscheid führen könnte, mit der Rückweisung indessen kein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren verbunden ist (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
 
dass ausserdem das kantonale Gericht aufgrund der Rückweisung zum Neuentscheid (über den Hauptantrag) nicht dispositivmässig über die Eventualanträge betreffend die Feststellung der Verjährung und den Verzicht auf die Rückforderung entschieden hat, weshalb es diesbezüglich im letztinstanzlichen Verfahren ohnehin an einem Anfechtungsgegenstand fehlt (vgl. BGE 125 V 413 E. 1 S. 414 f.),
 
dass die erhobene Beschwerde daher offensichtlich unzulässig ist und die Beantwortung der Frage nach der Verjährung - gegebenenfalls - durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar sein wird (Art. 93 Abs. 3 BGG),
 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
 
dass es im Übrigen der Beschwerdegegnerin unbenommen ist, bereits mit dem Entscheid über die Rückforderung einen allfälligen Verzicht auf Rückerstattung zu verfügen (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG [SR 830.1] in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 ATSV [SR 830.11]), bei fehlenden Voraussetzungen indessen für den Entscheid über einen Erlass (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG in Verbindung mit Art. 4 f. ATSV) die Rechtskraft der Rückforderungsverfügung abwarten darf,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 14. April 2011
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
Meyer Dormann
 
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