BGer 5A_883/2010 | |||
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BGer 5A_883/2010 vom 18.04.2011 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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5A_883/2010 + 5A_887/2010
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Urteil vom 18. April 2011
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Bundesrichter L. Meyer, Marazzi,
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Gerichtsschreiber von Roten.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Lukas Handschin,
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Klägerin und Beschwerdeführerin im Verfahren 5A_883/2010,
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und
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Baumann,
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Kläger und Beschwerdeführer im Verfahren 5A_887/2010,
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gegen
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1. C.________,
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2. D.________,
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beide vertreten durch Fürsprecher Dr. Benno Studer,
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Beklagte und Beschwerdegegner in den Verfahren 5A_883/2010 und 5A_887/2010,
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Gegenstand
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Erbteilung,
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Beschwerden gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom 16. September 2010.
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Sachverhalt:
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A.
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Die Ehegatten X.________, Jahrgang 1910, und Y.________, Jahrgang 1917, führten zu Lebzeiten einen Bäckerei-, Restaurant- und Hotelbetrieb und waren Alleinaktionäre der Z.________ AG. Sie hatten fünf Kinder, nämlich die heutigen Kläger A.________ und B.________, die Beklagten C.________ und D.________ sowie als jüngste Tochter E.________.
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B.
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B.a Am 30. Juni 1971 schlossen die Ehegatten X.________ und Y.________ mit den vier älteren Kindern, d.h. den Klägern und den Beklagten, einen Erbvertrag. Sie sahen darin vor, dass beim Ableben eines Ehegatten die güter- und erbrechtliche Auseinandersetzung nach den gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen habe (Ziff. I), und bestimmten, wie die Verteilung des Nachlassvermögens zu geschehen habe (Ziff. II). Die Teilungsvorschriften für den Fall des gleichzeitigen Ablebens beider Ehegatten und für den Fall des Todes des überlebenden Ehegatten (Ziff. II/B) lauten wie folgt:
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4. Das Aktienkapital der Z.________ AG von Fr. 500'000.-- wird zu gleichen Teilen auf die überlebenden Kinder bzw. Kindesstämme verteilt, d.h die Aktien werden den Erben so zugewiesen, dass jeder kapitalmässig gleich beteiligt ist.
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5. Die im Geschäft mitarbeitenden Familienmitglieder (Nachkommen) erhalten jedoch stimmrechtsmässig die Aktienmehrheit. [...]
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Unter dem Titel "Verschiedene Bestimmungen" (Ziff. II/C) setzten die Ehegatten einen Willensvollstrecker ein und erklärten, dass ihre Tochter E.________ infolge Minderjährigkeit beim Erbvertrag nicht habe mitwirken können und durch einen Nachtrag zum Erbvertrag einbezogen werden soll, sobald sie das 20. Altersjahr erreicht. Nach Erreichen der Volljährigkeit trat E.________ dem Erbvertrag nicht bei. Die erbvertraglich mit den vier älteren Kindern vereinbarten Teilungsvorschriften wurden von den Ehegatten X.________ und Y.________ in einem Nachtrag zum Erbvertrag am 17. Juli 1981 und von X.________ in seiner letztwilligen Verfügung vom 14. Januar 1993 ausdrücklich bestätigt.
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B.b Auf den 1. Januar 1978 liessen die Ehegatten X.________ und Y.________ ihren Bäckerei-, Restaurant- und Hotelbetrieb im Handelsregister löschen. Sie gründeten gemeinsam mit den beiden Beklagten die Kollektivgesellschaft "X.________ & Co." Die Kollektivgesellschaft bezweckte wie zuvor die Einzelfirma zur Hauptsache den Betrieb des Hotels "Z.________", der Restaurants und der Bäckerei / Konditorei. Nach dem Tod seiner Ehefrau im Jahre 1982 wurde X.________ Alleinaktionär der Z.________ AG. Am 23. Januar 1985 trat er aus der Kollektivgesellschaft "X.________ & Co." aus.
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B.c Am 19. Mai 1997 starb X.________ (Erblasser). Einzige gesetzliche Erben sind seine fünf Kinder. Mit Vertrag vom 26. Januar 1999 trat E.________ ihre gesamten Erbanteile und alle damit verbundenen Rechte und Pflichten an der Erbschaft ihrer Eltern gegen Zahlung von 3.5 Mio. Fr. an die Klägerin A.________ ab. Am 10. Oktober 2001 verteilte der Willensvollstrecker sämtliche Aktien der Z.________ AG unter den Erben. Es gingen dabei:
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- 200 Namenaktien Serie B zu nominal Fr. 1'000.-- (= Fr. 200'000.--) an die Klägerin A.________;
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- 100 Namenaktien Serie B zu nominal Fr. 1'000.-- (= Fr. 100'000.--) an den Kläger B.________;
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- 600 Namenaktien Serie A zu nominal Fr. 100. -- und 40 Namenaktien Serie B zu nominal Fr. 1'000.-- (= Fr. 100'000.--) an den Beklagten C.________;
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- 600 Namenaktien Serie A zu nominal Fr. 100. -- und 40 Namenaktien Serie B zu nominal Fr. 1'000.-- (= Fr. 100'000.--) an die Beklagte D.________.
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C.
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Am 7. Oktober 2003 leiteten die beiden Kläger vor Bezirksgericht G.________ den Erbteilungsprozess ein. Streitig waren die Zuteilung der Aktien der Z.________ AG und Ansprüche auf Ausgleichung als Folge der Zuweisung von Aktien und lebzeitiger Zuwendungen des Erblassers. Beide Parteien stellten eine Vielzahl von Rechtsbegehren.
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Das Bezirksgericht verpflichtete die Klägerin, 100 Aktien der Serie B (Stammaktien) in die Erbmasse einzuwerfen (Dispositiv-Ziff. 1.1), stellte fest, dass den Parteien je ¼ von diesen 100 Aktien gemäss Erbvertrag unter Anrechnung an ihren Erbanteil zusteht (Dispositiv-Ziff. 1.2), und verpflichtete die Beklagten als Verwaltungsräte der Z.________ AG, die Parteien innert 30 Tagen seit Rechtskraft des Urteils im Umfang der ihnen zugeteilten Aktien als Aktionäre der Z.________ AG im Aktienbuch einzutragen (Dispositiv-Ziff. 1.3). Es wies die Begehren beider Parteien ab, soweit damit mehr oder Anderes verlangt wurde (Dispositiv-Ziff. 2 des Urteils vom 17. Juni 2008).
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Das Bezirksgericht fasste seine Beurteilung dahingehend zusammen, dass (1.) die Parteien am 30. Juni 1971 einen Erbteilungsvertrag geschlossen hätten, wonach die Erben nominal zu gleichen Teilen am Aktienkapital der Z.________ AG beteiligt, die Stimmrechtsaktien jedoch vollumfänglich den in der Kollektivgesellschaft "X.________ & Co." mitarbeitenden Erben zugeteilt werden sollten und dass (2.) der Willensvollstrecker befugt gewesen sei, die Aktien den Erben gemäss den vertraglichen Teilungsvorschriften zuzuweisen, dass danach aber (3.) die Aktien auf die vier an der Erbteilung tatsächlich teilnehmenden Erben verteilt werden müssten und folglich die 100 Namenaktien Serie B (= Fr. 100'000.--), die der Erbin E.________ zugestanden hätten, nicht gemäss Abtretungsvertrag der Klägerin, sondern zu je einem Viertel allen vier Erben zuzuweisen seien, zumal die Erbin E.________ im Zeitpunkt der Erbteilung nicht mehr Mitglied der Erbengemeinschaft gewesen sei (E. 2 S. 9 ff.). Mit seiner Zuweisung der Aktien musste das Bezirksgericht nicht darüber entscheiden, ob eine Zuweisung der auf E.________ entfallenden Aktien an die Klägerin einen Vorkaufsfall bedeutet, wie das die Beklagten festzustellen beantragt hatten (E. 3 S. 25). Allfällige Ausgleichungsansprüche der Kläger aus der Zuweisung der Stimmrechtsaktien an die Beklagten behielt das Bezirksgericht einer gerichtlichen Begutachtung nach Rechtskraft seines Urteils über die Zuweisung der Aktien vor (E. 4 S. 25 ff.). Es wies sodann sämtliche Ausgleichungsansprüche der Kläger aus lebzeitigen Zuwendungen des Erblassers an die Beklagten ab (E. 6 S. 29 ff.) und konnte damit dahingestellt bleiben lassen, ob die von den Beklagten für den gegenteiligen Fall zur Verrechnung gestellten Ansprüche begründet sind (E. 6.9 S. 45 des Urteils vom 17. Juni 2008).
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D.
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Gegen das bezirksgerichtliche Urteil erhoben die Klägerin und der Kläger vor Obergericht des Kantons Aargau je Appellation, der sich die Beklagten jeweilen anschlossen.
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Das Obergericht hiess die Appellation teilweise gut und wies das Verfahren zum Entscheid über die Höhe des Anrechnungswertes der 25 zusätzlichen Stammaktien und der Frage, ob und allenfalls in welcher Höhe die Stimmrechtsaktien einen Mehrwert haben, sowie zur Ausfällung eines Endentscheids mit Regelung betreffend die erst- und zweitinstanzlichen Gerichts- und Parteikosten zurück (Dispositiv-Ziff. 1). Es legte in teilweiser Gutheissung der Appellation die Gerichtsgebühr vor erster Instanz auf Fr. 92'945.00 und die Gerichtskosten insgesamt auf Fr. 94'095.00 fest (Dispositiv-Ziff. 2). Im Übrigen wurden die Appellations- und Anschlussappellationsbegehren der Parteien abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (Dispositiv-Ziff. 3 des Urteils vom 16. September 2010).
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In der Sache bestätigte das Obergericht sowohl die von der Klägerin angefochtene Zuweisung der Stimmrechtsaktien durch den Willensvollstrecker an die beiden Beklagten (E. 3 S. 20 ff.) als auch die von beiden Klägern angefochtene Verteilung der Stammaktien durch das Bezirksgericht (E. 4 S. 26 f.). Es wies die von beiden Klägern erneut gestellten Begehren auf Ausgleichung lebzeitiger Zuwendungen des Erblassers an die Beklagten ab, soweit darauf eingetreten werden konnte (E. 7 S. 36 ff.). Das Obergericht hiess die Begehren beider Kläger gut und wies das Verfahren zurück, was die Ansprüche auf Ausgleichung als Folge der Zuweisung von Aktien angeht. Das Bezirksgericht wurde dabei insbesondere angewiesen, den Wert der neu zugeteilten 100 Stammaktien gegebenenfalls nach Einholung eines Gutachtens festzustellen (E. 5.3 S. 28) und durch Gutachten feststellen zu lassen, ob die Stimmrechtsaktien einen Mehrwert aufweisen und wie gross dieser Mehrwert allenfalls ist (E. 6.5.6 S. 35 f. des Urteils vom 16. September 2010).
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E.
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E.a Mit Eingabe vom 13. Dezember 2010 beantragt die Klägerin dem Bundesgericht, den auszugleichenden Betrag von Fr. 9'905'976.-- festzustellen, ihr gemäss ihrer Erbquote von 2/5 Fr. 3'962'390.40 zuzuweisen und den Beklagten zur Zahlung von Fr. 2'069'915.20 und die Beklagte zur Zahlung von Fr. 1'892'475.20 zu verpflichten. Sie beantragt in der Sache weiter, die 380 Aktien der Serie B (Stammaktien) neu zuzuteilen, wobei je 40 Aktien an die Beklagten, 100 Aktien an den Kläger und 200 Aktien an sie selber gehen sollen.
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E.b Mit Eingabe vom 14. Dezember 2010 beantragt der Kläger dem Bundesgericht, das Verfahren an die Vorinstanz (eventuell an das Bezirksgericht) zur Neubeurteilung der Ausgleichungstatbestände bzw. Herabsetzungsansprüche zurückzuweisen, eventuell den auszugleichenden Betrag von Fr. 9'905'976.-- festzustellen und die Ausgleichung gemäss Erbquoten und bezifferten Beträgen nebst 5 % Zins ab 7. Oktober 2003 durchzuführen, subeventualiter die Beklagten zu verpflichten, ihm seine Pflichtteilsansprüche von Fr. 1'438'658.-- zuzüglich 5 % Zins seit 7. Oktober 2003 zu bezahlen.
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E.c In den beiden Beschwerdeverfahren sind die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
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Erwägungen:
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1.
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Die beiden Beschwerden richten sich gegen das gleiche kantonale Urteil, das für alle Beteiligten auf einem übereinstimmenden Sachverhalt beruht und dieselben, voneinander teilweise abhängigen Rechtsfragen beantwortet. Es rechtfertigt sich deshalb, die beiden Beschwerdeverfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP).
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2.
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Die Klägerin wendet sich nicht gegen die obergerichtliche Rückweisung der Sache zur Bewertung der Aktien, sondern gegen die Abweisung ihrer Begehren auf Ausgleichung lebzeitiger Zuwendungen des Erblassers an die Beklagten und auf Zuweisung von Aktien. Sie macht geltend, in diesen zwei Punkten liege ein Endentscheid gemäss Art. 90 BGG vor (S. 3 Ziff. 3 der Beschwerdeschrift 5A_883/2010). Der Kläger vertritt mit Bezug auf sein Ausgleichungsbegehren die gleiche Ansicht (S. 5 Ziff. 8 der Beschwerdeschrift 5A_887/2010). Es stellt sich die Frage nach dem anfechtbaren Entscheid gemäss Art. 90 ff. BGG.
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3.
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Rückweisungsentscheide schliessen das Verfahren nicht ab und gelten deshalb nicht als Endentscheide, sondern als blosse Zwischenentscheide, es sei denn, der Instanz, an die die Sache zurückgewiesen wird, verbleibt kein Entscheidungsspielraum und die Rückweisung dient lediglich der Umsetzung des kantonal letztinstanzlich Angeordneten (vgl. BGE 135 V 141 E. 1.1 S. 143). Unter Herrschaft des Bundesrechtspflegegesetzes von 1943 (OG) hat die Rechtsprechung den Rückweisungsentscheid - von wenigen Ausnahmen abgesehen - als Einheit erfasst und insgesamt als Zwischenentscheid mit oder ohne nicht wieder gutzumachenden Nachteil betrachtet, selbst wenn mit dem Rückweisungsentscheid über einzelne Streitpunkte kantonal letztinstanzlich entschieden wurde (vgl. BGE 106 Ia 226 E. 2 S. 228 f.; 116 II 80 E. 2b S. 82). Seit Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) wird praxisgemäss geprüft, ob die mit dem Rückweisungsentscheid kantonal letztinstanzlich entschiedenen Streitpunkte als Teilentscheide im Sinn von Art. 91 BGG oder als Vor- und Zwischenentscheide gemäss Art. 92 f. BGG selbstständig mit Beschwerde angefochten werden können (vgl. BGE 135 III 212 E. 1.2 S. 216 ff. und 329 E. 1.2 S. 331 ff.).
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4.
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Teilentscheid ist gemäss Art. 91 BGG der Entscheid, der nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können (lit. a), oder das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliesst (lit. b).
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4.1 Teilentscheide sind Endentscheide für einen Teil der Begehren oder für einen Teil der Parteien. Unter Herrschaft des Bundesrechtspflegegesetzes von 1943 (OG) hat die Rechtsprechung gerade im Erbrecht die selbstständige Anfechtbarkeit von Entscheiden über einzelne Streitpunkte in weitem Umfang zugelassen (vgl. POUDRET/SANDOZ-MONOD, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, II, 1990, N. 1.1.7.2 zu Art. 48 OG, S. 291 f., mit Hinweisen). Die Praxis kann nach Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes nicht unbesehen weitergeführt werden, zumal Art. 91 BGG insbesondere für die Fälle der objektiven Klagenhäufung (lit. a) den Begriff des Teilentscheids eigenständig umschreibt. Ein Entscheid, der nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, ist nur dann ein anfechtbarer Teilentscheid, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können. Unabhängigkeit ist zum einen so zu verstehen, dass die gehäuften Begehren auch Gegenstand eines eigenen Prozesses hätten bilden können. Zum anderen erfordert die Unabhängigkeit, dass der angefochtene Entscheid einen Teil des gesamten Prozessgegenstands abschliessend beurteilt, so dass keine Gefahr besteht, dass das Schlussurteil über den verbliebenen Prozessgegenstand im Widerspruch zum bereits rechtskräftig ausgefällten Teilurteil steht (vgl. BGE 135 III 212 E. 1.2.2 und 1.2.3 S. 217). Die Voraussetzungen dürften bei verbundenen erbrechtlichen Klagen häufig erfüllt sein. So ist das Urteil über die Ungültigkeitsklage im Rahmen des Ungültigkeits- und Herabsetzungsprozesses - wie bis anhin (vgl. BGE 124 III 406 E. 1a S. 409) - als Teilentscheid anfechtbar (Urteil 5A_12/2009 vom 25. März 2009 E. 1; vgl. für ein ähnliches Beispiel: Urteil 5A_437/2008 vom 23. Februar 2009 E. 1.1: Widerruf einer letztwilligen Verfügung; Urteil 5A_115/2007 vom 31. Oktober 2007 E. 1: Tilgung von Nachlassschulden). Entscheide über blosse Grundsatzfragen sind hingegen keine Teilentscheide, sondern als Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG zu betrachten (allgemein: BGE 136 II 165 E. 1.1 S. 170; vgl. für den Entscheid, ob bäuerliches oder bürgerliches Erbrecht anwendbar ist: Urteil 5A_512/2007 vom 17. April 2008 E. 1.4, nicht veröffentlicht in BGE 134 III 433).
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4.2 Ob die beurteilten Begehren auch Gegenstand eines eigenen Prozesses hätten bilden können, hängt davon ab, ob an ihrer Beurteilung ein schutzwürdiges Interesse besteht. Namentlich mit Bezug auf die Ausgleichungsklage hat die Rechtsprechung festgehalten, dass es zwei aufeinanderfolgende Prozesse, von denen notwendigerweise erst der zweite die Erbteilung herbeizuführen vermag, grundsätzlich zu vermeiden gilt. Eine von der Erbteilungsklage getrennte Behandlung lässt sich rechtfertigen, wenn sich die Parteien in einem Erbteilungsvertrag über die übrigen Streitpunkte geeinigt haben oder nach dem Urteil über die Ausgleichungspflicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einigen vermögen (vgl. BGE 123 III 49 E. 1b S. 52 f.; vgl. Urteil 5C.66/2003 vom 24. April 2003 E. 1, wo die Berufungsfähigkeit eines Teilurteils über die Ausgleichungspflicht verneint wird).
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4.3 Sowohl für die Begehren der Klägerin auf Zuweisung von Aktien als auch für die Begehren beider Kläger auf Ausgleichung von lebzeitigen Zuwendungen muss davon ausgegangen werden, dass sie nicht zum Gegenstand eines selbstständigen Prozesses hätten gemacht werden können. Obschon zwischen den Parteien nur mehr eine objektiv-partielle Erbteilung offen steht, sind sämtliche verbliebenen Fragen heftig umstritten und kann eine gütliche Einigung auch dann nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit erwartet werden, wenn die Frage der Ausgleichung und der Zuweisung von Stammaktien, deren Bewertung im Rückweisungsverfahren noch erfolgen muss, vorab entschieden wird. Es kommt hinzu, dass das Bezirksgericht weder das Begehren der Klägerin auf Zuweisung von Aktien noch die Begehren beider Kläger auf Ausgleichung von lebzeitigen Zuwendungen losgelöst von den Begehren der Beklagten hätte gutheissen können. Denn die Beklagten haben gegenüber dem Begehren um Zuweisung von zusätzlichen 100 Stammaktien an die Klägerin einen Vorkaufsfall geltend gemacht und gegenüber den Ausgleichungsforderungen für lebzeitige Zuweisungen eigene Forderungen gegen die Kläger zur Verrechnung gestellt. Den Begehren beider Kläger könnte im Falle ihrer Begründetheit nicht entsprochen werden, ohne sich mit den Begehren der Beklagten auseinanderzusetzen, über die das Bezirksgericht auf Grund seiner Beurteilung nicht entscheiden musste. Ein Teilentscheid im Sinn von Art. 91 lit. a BGG kann insgesamt nicht angenommen werden.
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5.
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Es bleibt zu prüfen, ob die Abweisung der Begehren der Klägerin auf Zuweisung von Aktien und der Begehren beider Kläger auf Ausgleichung von lebzeitigen Zuwendungen beschwerdefähige Vor- und Zwischenentscheide gemäss Art. 92 f. BGG darstellen. Der Fall von Art. 92 BGG scheidet dabei aus, da es nicht um Fragen der Zuständigkeit oder des Ausstandes geht. Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Die Voraussetzungen sind nicht erfüllt, da das Bundesgericht, selbst wenn es die Auffassungen in den Beschwerdeschriften teilte, keinen Endentscheid fällen und das Verfahren erledigen könnte und da weder ersichtlich noch dargetan ist, inwiefern hier ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohen könnte (vgl. BGE 136 II 165 E. 1.2.1 S. 170; 136 IV 92 E. 4 S. 95). Auf die Beschwerden kann deshalb nicht eingetreten werden, soweit sie sich gegen die Abweisung der Begehren um Zuweisung von Aktien und um Ausgleichung lebzeitiger Zuwendungen richten. Das Urteil des Obergerichts kann in diesem Punkt durch Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden, soweit es sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; vgl. BGE 135 III 329 E. 1.2.2 S. 332 ff.).
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6.
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Als Sub-Eventualbegehren auf Zahlung von Fr. 1'438'658.-- nebst Zins beantragt der Kläger, mindestens der Pflichtteil sei ihm auszurichten, sollte die Ausgleichung entfallen. Die Zuwendungen seien gestützt auf Art. 527, vorab Ziff. 1, ZGB herabzusetzen. Auf das hiervor Gesagte muss verwiesen werden. Zum einen hat die Ausgleichung gegenüber der Herabsetzung den Vorrang (vgl. BGE 126 III 171 E. 3a S. 173), so dass sich ein Herabsetzungsbegehren als unzulässig erweist, solange über die Ausgleichungspflicht nicht endgültig entschieden ist. Zum anderen können die angebliche Pflichtteilsverletzung und das bezifferte Herabsetzungsbegehren nicht beurteilt werden, wenn die genaue Höhe des Nachlasses noch nicht festgestellt ist und - wie hier - die Sache zur Bewertung der Stimmrechts- und der Stammaktien an das Bezirksgericht zurückgewiesen wurde (vgl. BGE 121 III 249 E. 2b S. 251). Auf das Begehren kann nicht eingetreten werden.
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7.
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Aus den dargelegten Gründen erweisen sich die Beschwerden als unzulässig. Die Kläger werden damit kostenpflichtig, nicht hingegen entschädigungspflichtig, da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verfahren 5A_883/2010 und 5A_887/2010 werden vereinigt.
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2.
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Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
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3.
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Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 20'000.-- werden den Klägern je zur Hälfte auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. April 2011
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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Hohl von Roten
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