BGer 6B_974/2010 | |||
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BGer 6B_974/2010 vom 18.04.2011 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_974/2010
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Urteil vom 18. April 2011
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Favre, Präsident,
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Bundesrichter Wiprächtiger,
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
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Gerichtsschreiber Keller.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Vogel-Etienne,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, Beschwerdegegnerin,
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2. Y.________,
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vertreten durch Fürsprecher Dr. Walter Heuberger,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Einstellung der Untersuchung (fahrlässige Körperverletzung),
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 11. Oktober 2010.
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Sachverhalt:
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A.
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Am 4. August 2007 fuhr Y.________ um ca. 19.30 Uhr beim Strandbad Tiefenbrunnen als Inline-Skater links auf dem ungefähr 2,5 Meter breiten Rad- und Fussweg stadteinwärts. X.________ ging mit ihrem Mann rechts auf diesem Weg Richtung Parkplatz des Strandbades. Eine Frau befand sich zusammen mit ihrem Kind vor ihnen. Als das Kind unvermittelt stehen blieb, wich X.________ links aus. Der von hinten heranfahrende Y.________ konnte nicht vollständig ausweichen und streifte sie. Durch die Kollision kam keine der beiden Personen zu Fall. X.________ erlitt durch die Streifkollision eine Prellung im Halsbereich links, eine Verstärkung der vorbestehenden Hals-Wirbelsäule-Beschwerden sowie eine Verrenkung/Zerrung der rechten Schulter.
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B.
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Am 5. August 2007 stellte X.________ Strafantrag gegen Y.________ wegen fahrlässiger Körperverletzung. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich stellte die Untersuchung am 7. August 2009 ein.
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Gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich rekurrierte X.________ beim Obergericht des Kantons Zürich. Dieses wies den Rekurs mit Beschluss vom 11. Oktober 2010 ab.
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C.
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X.________ führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Sie beantragt, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich sowie die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich seien aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, gegen Y.________ Anklage zu erheben. Eventualiter habe die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung durch weitere Beweiserhebungen zu ergänzen. Subeventualiter sei der angefochtene Beschluss aufzuheben, und es sei das Verfahren zur erneuten Entscheidung über die Frage der Einstellung der Strafuntersuchung bzw. Anklageerhebung an das Obergericht des Kantons Zürich zurückzuweisen.
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Y.________ sei ausserdem zu verpflichten, ihr für das vorinstanzliche Rekursverfahren und das vorliegende Beschwerdeverfahren eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen. Die vorinstanzlichen sowie die bundesgerichtlichen Kosten seien Y.________ aufzuerlegen. Eventualiter sei das Verfahren hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen an das Obergericht des Kantons Zürich zurückzuweisen.
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D.
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Das Obergericht sowie die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich verzichten auf eine Vernehmlassung. Y.________ beantragt, auf die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen.
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Erwägungen:
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1.
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Die Beschwerde vom 15. November 2010 ging beim Bundesgericht am 17. November 2010 ein. In Bezug auf die Frage der Legitimation und des anwendbaren Prozessrechts sind das BGG sowie die Strafprozessordnung des Kantons Zürich in den bis zum 31. Dezember 2010 in Kraft stehenden Fassungen anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG sowie Art. 453 Abs. 1 der schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO, SR 312.0]).
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1.1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG).
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1.2 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Legitimation mit der Tatsache, dass sie bereits am Vorverfahren beteiligt gewesen sei und als Opfer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids habe (Beschwerde, S. 4).
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1.3 Ein Beschwerderecht steht dem Opfer zu, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (aArt. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Opfer ist jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (aArt. 2 Abs. 1 OHG).
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1.4 Für die Opferstellung nach Opferhilfegesetz muss die Beeinträchtigung der körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität von einem gewissen Gewicht sein. Bagatelldelikte wie etwa Tätlichkeiten, die nur unerhebliche Beeinträchtigungen bewirken, sind vom Anwendungsbereich des Opferhilfegesetzes grundsätzlich ausgenommen. Entscheidend für die Opferstellung ist allerdings nicht die Schwere der Straftat, sondern der Grad der Betroffenheit der geschädigten Person. So kann etwa eine Tätlichkeit die Opferstellung begründen, wenn sie zu einer nicht unerheblichen psychischen Beeinträchtigung führt (hierzu BGE 125 II 265 E. 2a/aa und 2e/bb je mit Hinweisen; so auch DOMINIK ZEHNTNER, in: Peter Gomm/Dominik Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, 3. Aufl. 2009, Art. 1 N 38). Entscheidend ist, dass die Beeinträchtigung der Integrität des Geschädigten das legitime Bedürfnis begründet, die Hilfsangebote und die Schutzrechte des Opferhilfegesetzes - ganz oder zumindest teilweise - in Anspruch zu nehmen (BGE 125 II 265 E. 2a/aa in fine; ZEHNTNER, a.a.O.).
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1.5 Gemäss ärztlichem Befund führte die Kollision mit dem Beschwerdegegner bei der Beschwerdeführerin aufgrund mehrerer krankhafter vorbestehender Veränderungen im Bereich der Hals-Wirbelsäule (Motorradunfall mit Schädelfraktur, Skiunfall mit Sturz auf das Kinn, Wirbelkörperverblockung, Schädigung des Rückenmarks der Halswirbelsäule) zu einem komplikativen Verlauf nach einem als Bagatelltrauma einzustufenden Vorfall (act. 11/3, S. 2 der Vorakten). Im Rahmen einer biomechanischen Beurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, dass bei einer vollständig gesunden Person höchstens vorübergehende Beschwerden aufgetreten wären (act. 12/4, S. 4 der Vorakten).
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1.6 aArt. 2 Abs. 1 OHG (ebenso nun Art. 116 Abs. 1 StPO) setzt einen adäquat-kausalen Zusammenhang zwischen dem inkriminierten Verhalten und der Beeinträchtigung der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität der geschädigten Person voraus (Opfer ist, wer "durch eine Straftat [...] beeinträchtigt" ist). Hiervon geht auch das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung aus (BGE 129 II 312 E. 3.3).
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1.7 Der komplikative Verlauf des Heilungsprozesses und die ärztlich beschriebenen, lange nach der Kollision noch bestehenden Symptome (act. 11 und 12 der Vorakten) sind im vorliegenden Fall auf die vorbestehenden Hals-Wirbelsäule-Beschwerden und nicht auf die vergleichsweise geringe gesundheitliche Beeinträchtigung durch die Kollision mit dem Beschwerdegegner zurückzuführen. Die kollisionsbedingten Verletzungen der Beschwerdeführerin, eine Prellung im Halsbereich links sowie eine Verrenkung/Zerrung der rechten Schulter sind für sich betrachtet als leicht einzustufen. Sie erreichen offensichtlich nicht ein Mass, das nach Hilfsangeboten und/oder Schutzrechten des Opferhilfegesetzes verlangen würde. Die Opferstellung der Beschwerdeführerin ist daher zu verneinen. Da sich die Beschwerdeführerin nicht in anderer Weise auf ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids berufen kann, ist sie zur Beschwerde in Strafsachen nicht legitimiert.
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2.
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Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). Der Beschwerdegegner obsiegt mit seinem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, weshalb ihm die Beschwerdeführerin eine angemessene Entschädigung auszurichten hat (Art. 68 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- auszurichten.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. April 2011
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Favre Keller
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