BGer 9C_124/2011 | |||
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BGer 9C_124/2011 vom 18.04.2011 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_124/2011
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Urteil vom 18. April 2011
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann,
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Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
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Verfahrensbeteiligte | |
I.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich,
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Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Oktober 2010.
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1963 geborene I.________ war von September 1992 bis September 2006 (Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin aus wirtschaftlichen Gründen) bei der Firma G.________ AG als Hilfsarbeiter angestellt. Im August 2006 meldete er sich unter Hinweis auf seit Januar 2006 bestehende Rücken- und Kniebeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach sie ihm mit Wirkung ab 1. Januar 2007 eine Viertelsrente (Invaliditätsgrad von 45 %) zu (Verfügung vom 27. April 2009).
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B.
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Beschwerdeweise liess I.________ die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente und eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung beantragen. Des Weitern ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. Mit Entscheid vom 22. Oktober 2010 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.
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C.
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I.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und die Zusprechung einer höheren Rente beantragen.
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Das von ihm gleichzeitig gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hat das Bundesgericht mit Verfügung vom 8. März 2011 abgewiesen.
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Erwägungen:
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1.
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Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 2 BGG).
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2.
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Im angefochtenen Entscheid werden die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs einschlägigen Bestimmungen und die dazu ergangene Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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3.
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3.1 Nach einlässlicher Würdigung der medizinischen Akten gelangte die Vorinstanz im Hinblick auf die einzig streitige Frage der Arbeitsunfähigkeit zum nachvollziehbar begründeten Ergebnis, dass der Versicherte aufgrund der festgestellten Einschränkungen (rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, anhaltende somatoforme Schmerzstörung, chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, mediale Gonarthrose links mehr als rechts und muskuläre Dysbalance vom Becken-Oberschenkeltyp) in seiner angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter vollständig arbeitsunfähig ist, jedoch eine behinderungsangepasste Tätigkeit (leicht, wechselbelastend und ohne längeres Stehen) zu 80 % ausüben könnte. Dabei ging sie davon aus, dass der Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht voll arbeitsfähig ist (wofür sie sich auf die übereinstimmenden medizinischen Akten, namentlich das Gutachten des Instituts X.________ vom 19. Juni 2008 und das rheumatologische Teilgutachten des Instituts S.________ vom 28. Dezember 2006 stützte) und ihm von den psychischen Einschränkungen her - wofür sie auf das Gutachten des Instituts X.________ vom 19. Juni 2008 abstellte (dessen Einschätzung die Psychiaterin des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stelle [RAD] aufgrund eigener Untersuchungen in ihrem Bericht vom 2. März 2009 teilte) - zugemutet werden könne, trotz der geklagten Beschwerden die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um zu 80 % einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen.
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3.2 Diese Tatsachenfeststellungen des kantonalen Gerichts sind im letztinstanzlichen Prozess grundsätzlich verbindlich (E. 1). In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was diese als offensichtlich unrichtig oder rechtsfehlerhaft erscheinen lässt:
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Zu Unrecht macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, wonach er an einer leichten (die Anforderungen an eine wesentliche psychische Komorbidität nach Massgabe der Rechtsprechung zum invalidisierenden Charakter somatoformer Schmerzstörungen [BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50 f. mit Hinweisen] nicht erfüllenden) depressiven Störung leide, sei offensichtlich unrichtig. Soweit er gestützt auf die Einschätzungen des behandelnden Dr. med. A.________, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie und den Bericht der Höhenklinik Z.________ vom 21. August 2008 von einer mittelgradigen depressiven Episode ausgeht, ist auf die fachärztliche Auseinandersetzung mit dem Schweregrad der depressiven Störung (insbesondere auch unter Bezugnahme auf die Einschätzung des Dr. med. A.________) im Gutachten des Instituts X.________ vom 19. Juni 2008 zu verweisen. Danach liegen beim Beschwerdeführer, der nie suizidal oder stationär psychiatrisch behandelt worden ist, keine Hinweise für eine mittelgradige oder schwere depressive Störung vor und steht vielmehr eine ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung im Vordergrund. Im Übrigen wurde selbst im Falle von mittelgradigen depressiven Episoden entschieden, dass diese keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens darstellen, welche es der betroffenen Person verunmöglichen, die Folgen der somatoformen Schmerzstörung zu überwinden (Urteil 9C_803/2008 vom 29. Mai 2009 E. 5.3.2 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 8C_958/2010 vom 25. Februar 2011 E. 6.2.2.2).
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Nicht ersichtlich ist sodann, weshalb der - wie auch der Beschwerdeführer anerkennt - für die Verweisungstätigkeit Bezugsgrösse bildende ausgeglichene Arbeitsmarkt keine leidensangepassten Arbeitsplätze aufweisen sollte, hält dieser doch sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes einen breiten Fächer an möglichen Tätigkeiten offen, wie beispielsweise Kontroll-, Sortier- oder Überwachungsarbeiten, welche dem erstellten Zumutbarkeitsprofil (vgl. E. 3.1) ohne weiteres entsprechen. Anders würde es sich verhalten, wenn dem Beschwerdeführer eine zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich wäre, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt nicht kennen würde oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre, so dass das Finden einer entsprechenden Stelle von vornherein als ausgeschlossen erschiene (vgl. dazu BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; ZAK 1991 318 E. 3b und 1989 S. 319 E. 4a in fine; SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 5.1 und 5.2). Davon kann indessen angesichts der beim Beschwerdeführer weitestgehend erhaltenen Arbeitskraft nicht die Rede sein.
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4.
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Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt.
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5.
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Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 18. April 2011
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Meyer Keel Baumann
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