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Informationen zum Dokument  BGer 1B_3/2011  Materielle Begründung
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BGer 1B_3/2011 vom 20.04.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1B_3/2011
 
Urteil vom 20. April 2011
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Merkli, Eusebio,
 
Gerichtsschreiber Forster.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten
 
durch Advokat Christof Enderle,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, Hauptstrasse 2, Postfach,
 
4450 Sissach.
 
Gegenstand
 
Einstellung des Strafverfahrens,
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 5. Juli 2010
 
des Verfahrensgerichtes in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Am 5. März 2009 kollidierte in Aesch ein Lastwagen, an dessen Steuer Y.________ sass, mit einem von X.________ gelenkten Kleinmotorrad. X.________ erlitt bei dem Verkehrsunfall Kopf-, Knie-, Ellbogen- und Schulterverletzungen. Die gegen den Lenker des Lastwagens eröffnete Strafuntersuchung stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit Beschluss vom 6. Januar 2010 mangels Straftatbestandes (Verletzung von Verkehrsregeln, fahrlässige Körperverletzung) ein. Die gegen die Unfallgegnerin eröffnete Strafuntersuchung wurde am 28. Dezember 2009 von der Staatsanwaltschaft ebenfalls eingestellt. Eine von X.________ gegen diese (zu ihren Gunsten verfügte) Einstellung erhobene Beschwerde wies das Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft mit Beschluss vom 5. Juli 2010 ab.
 
B.
 
Gegen den Beschluss des Verfahrensgerichtes gelangte X.________ mit Beschwerde vom 5. Januar 2011 an das Bundesgericht. Sie beantragt im Hauptstandpunkt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides bzw. eine Entscheidbegründung, in der ein sie treffendes strafrechtliches Verschulden ausdrücklich zu verneinen sei.
 
Die Staatsanwaltschaft und das Verfahrensgericht beantragen je die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin replizierte am 9. März 2011.
 
Erwägungen:
 
1.
 
1.1 Seit 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft. Ist ein Entscheid noch vor Inkrafttreten der StPO gefällt worden, so werden dagegen erhobene Rechtsmittel nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden beurteilt (Art. 453 Abs. 1 StPO). Für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach dem 31. Dezember 2010 gefällt werden, gilt neues Recht (Art. 454 Abs. 1 StPO). Ausschlaggebend für die Anwendbarkeit des alten oder neuen Prozessrechts ist insofern das erstinstanzliche Entscheiddatum (Urteile des Bundesgerichtes 1B_411/2010 vom 7. Februar 2011 E. 1.3; 1B_224/2010 vom 11. Januar 2011 E. 2; vgl. Viktor Lieber, in: Zürcher Kommentar StPO, Zürich 2010, Art. 453 N. 2, Art. 454 N. 1; Niklaus Schmid, Übergangsrecht der Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Rz. 280 ff.). Der hier streitige (altrechtliche) Einstellungsbeschluss datiert vom 28. Dezember 2009, der angefochtene kantonale Rechtsmittelentscheid vom 5. Juli 2010. Damit ist auch die vorliegende Beschwerde nach bisherigem (kantonalen) Strafprozessrecht zu beurteilen.
 
1.2 Per 1. Januar 2011 hat die Zuständigkeit für die Behandlung von Beschwerden in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 BGG) gegen verfahrensabschliessende (definitive) Einstellungen geändert: Die Erste öffentlich-rechtliche Abteilung hat neben Beschwerden gegen strafprozessuale Zwischenentscheide nun (neu) auch solche gegen "Nichteröffnungen und Einstellungen" zu behandeln (Art. 29 Abs. 3 BGerR [SR 173.110.131], in der Fassung gemäss Ziff. I der Verordnung des Bundesgerichtes vom 9. Dezember 2010, AS 2010 6387). Diese Zuständigkeitsregelung ist seit 1. Januar 2011 in Kraft und daher auch auf altrechtliche Fälle anwendbar (Ziff. II der Verordnung des Bundesgerichtes vom 9. Dezember 2010, AS 2010 6388). Für die Überprüfung der vorliegenden verfahrensabschliessenden Einstellung (nach erfolgter Untersuchung) ist nach dem Gesagten die Erste öffentlich-rechtliche Abteilung zuständig.
 
2.
 
Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin beschwerdelegitimiert ist.
 
2.1 Eine Beschwerdebefugnis setzt namentlich voraus, dass die rechtsuchende Person ein rechtlich geschütztes Interesse hat an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG).
 
2.2 Die gegen die Beschwerdeführerin eingeleitete Strafuntersuchung wurde folgenlos eingestellt. Dabei wendete die Staatsanwaltschaft den gesetzlichen Strafbefreiungsgrund von Art. 54 StGB an (i.V.m. § 136 Abs. 1 lit. a und § 128 Abs. 1 lit. g StPO/BL). Danach sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen ist, dass eine Strafe unangemessen wäre. Die Beschwerdeführerin macht auch nicht geltend, dass ihr (trotz Nichtverurteilung) Kosten auferlegt worden wären, was einer unzulässigen Verdachtsstrafe gleichkäme. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Begründung der erfolgten Einstellung. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Einstellung sei zwar zu bestätigen, aber gestützt auf die Begründung, dass sie kein strafrechtliches Verschulden treffe. Sie beanstandet in diesem Zusammenhang eine Verletzung der Unschuldsvermutung. Es fragt sich, ob die Beschwerdeführerin ein rechtlich geschütztes Interesse hat an einer solchen Änderung der Begründung des Einstellungsentscheides.
 
2.3 Definitive Verfahrenseinstellungen haben nach schweizerischem Strafprozessrecht die rechtlichen Wirkungen eines gerichtlichen Freispruches (Art. 320 Abs. 4 Eidg. StPO; vgl. auch Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. Aufl., Bern 2005, Rz. 1349). Die Einstellung (oder der Freispruch) "mangels Beweisen" oder auch wegen eines materiellen gesetzlichen Strafbefreiungsgrundes führt nicht zu einem "Freispruch zweiter Klasse". Die Verfahrenserledigung zieht grundsätzlich die gleichen Rechtskraftwirkungen nach sich wie die Einstellung (oder der Freispruch) mangels Tatbestandes oder wegen positiven Nachweises der Unschuld (vgl. Esther Tophinke, in: Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 10 N. 12; Rolf Grädel/Matthias Heiniger, ebenda, Art. 320 N. 14; Wolfgang Wohlers, in: Zürcher Kommentar StPO, Zürich 2010, Art. 10 N. 20; Nathan Landshut, ebenda, Art. 320 N. 11; Jean-Marc Verniory, in: CPP, Commentaire Romand, Basel 2011, Art. 10 N. 7; Robert Roth, ebenda, Art. 320 N. 14; s. auch EGMR vom 13. Juli 2010 i.S. Tendam gegen Spanien, Nr. 25720/15). Eine Einstellung mit einem Schuldvorwurf zu verbinden, wäre mit der strafrechtlichen Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 10 Abs. 1 Eidg. StPO) nicht vereinbar (vgl. auch nachfolgend, E. 2.5).
 
2.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht legitimiert, mittels Beschwerde in Strafsachen eine zu ihren Gunsten erfolgte definitive Verfahrenseinstellung anzufechten, mit dem blossen Ziel, eine andere juristische Begründung des Einstellungsbeschlusses zu erwirken. Ob eine rechtsuchende Person vom angefochtenen Entscheid beschwert ist (im Sinne von Art. 81 Abs. 1 BGG), ergibt sich aus dem Dispositiv (vgl. Marc Thommen, in: Basler Kommentar BGG, Basel 2008, Art. 81 N. 3; s. auch BGE 124 IV 94 E. 1c S. 95 f.; 120 V 233 E. 1a S. 237; 101 IV 324 E. 1 S. 325; 96 IV 64 E. 1 S. 67 f.; ZR 99 [2000] Nr. 8, S. 21 E. 2). Es besteht kein rechtlich geschütztes Interesse an der zusätzlichen Prüfung und positiven Feststellung, dass eine folgenlose Verfahrenseinstellung (mit Wirkung eines Freispruchs) nicht "nur" wegen eines materiellstrafrechtlichen Strafbefreiungsgrundes geboten sei, sondern dass es darüber hinaus auch noch zum Vornherein an jeglicher strafrechtlichen Schuld bzw. Tatbestandsmässigkeit fehle. Ein Anspruch auf gerichtliche Feststellung der Schuldlosigkeit liesse sich auch aus der Unschuldsvermutung nicht ableiten (vgl. Stefan Trechsel, Human Rights in Criminal Proceedings, Oxford 2005, S. 178; Verniory, a.a.O., N. 12).
 
2.5 Es drängt sich hier auch keine ausnahmsweise Zulassung (und nähere materielle Prüfung) der Beschwerde zur spezifischen Gewährleistung der Unschuldsvermutung auf:
 
2.5.1 Der vorliegende Fall ist nicht vergleichbar mit (altrechtlichen) Entscheiden, bei denen ein Gericht eine angeklagte Person im Dispositiv schuldig gesprochen, aber von einer Bestrafung Umgang genommen hat (vgl. BGE 101 IV 324 E. 1 S. 325; 96 IV 64 E. 1 S. 67 f.; dazu Thommen, a.a.O., N. 4). Im vorliegenden Fall ist es nicht zu einem Schuldspruch per Strafbefehl oder Urteil gekommen, sondern zu einer folgenlosen Einstellung des Verfahrens. Bei definitiven Einstellungen - auch gestützt auf gesetzliche Strafbefreiungsgründe - wird bewusst von einer Entscheidung über die Stichhaltigkeit einer Anklage und damit von einer formellen Schuldfeststellung abgesehen (vgl. Franz Riklin, in: Basler Kommentar StGB, 2. Aufl., Basel 2007, vor Art. 52 ff. StGB N. 31; Silvan Flückiger, Art. 66bis StGB/Art. 54 f. StGB [neu] - Betroffenheit durch Tatfolgen, Diss. Fribourg, Bern 2006, S. 71, 316 f.; Daniel Jositsch, Strafbefreiung gemäss Art. 52 ff. StGB [neu] und prozessrechtliche Umsetzung, SJZ 1000 [2004] 2 ff., S. 7, 9; GVP 153 [2000] Nr. 62).
 
2.5.2 Zwar vermutet die Vorinstanz, dass ein Strafgericht im Falle einer Anklage "mit hoher Wahrscheinlichkeit" von einer grundsätzlichen Strafbarkeit wegen Verkehrsregelverletzung ausgegangen wäre (angefochtener Entscheid, S. 6 E. 9). Dies begründet jedoch keine Verletzung der Unschuldsvermutung: Wie im angefochtenen Entscheid ausdrücklich und zutreffend betont wird (S. 5 E. 6), darf ein Einstellungsbeschluss keine Schuldfeststellung enthalten. Damit der Rückgriff auf gesetzliche Strafbefreiungsgründe überhaupt eine Anwendungsgrundlage haben kann, darf aber in entsprechenden Einstellungsbeschlüssen von einem hinreichenden Tatverdacht bzw. einer hypothetischen Strafbarkeit ausgegangen werden (vgl. Flückiger, a.a.O., S. 70, 316 f.; Jositsch, a.a.O., S. 7; Riklin, a.a.O., N. 31; Hans Wiprächtiger, Der Verzicht auf Weiterverfolgung und Strafbefreiung nach Art. 66bis StGB, ZStrR 121 [2003] 141 ff., S. 169; EGMR vom 26. März 1982 i.S. Adolf gegen Österreich, Serie A, vol. 49 Nr. 16, Ziff. 33 = EuGRZ 1982 S. 297 ff.). Wo eine Strafbarkeit schon zum Vornherein wegfiele, bestünde jedenfalls kein Anlass mehr zur Anwendung von besonderen gesetzlichen Strafbefreiungsgründen. In diesem Sinne ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden und drängen sich keine über das bereits Dargelegte hinausgehende materielle Überlegungen vorfrageweise auf.
 
2.5.3 Im vorliegenden Fall darf bei der Prüfung der prozessualen Beschwer im Übrigen auch mitberücksichtigt werden, dass gegen die Beschwerdeführerin lediglich wegen einfacher Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Ziff. 1 SVG) und damit wegen einer strafrechtlichen Bagatelle untersucht worden war.
 
2.6 Schliesslich ist auch kein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung erkennbar im Hinblick auf die zivilrechtlichen Ansprüche der Privatklägerin im separaten Strafverfahren gegen ihren Unfallgegner betreffend fahrlässige Körperverletzung. Wie sich aus dem konnexen Urteil 1B_1/2011 vom 20. April 2011 ergibt, hängt eine strafrechtliche Verfolgung des separat beschuldigten Unfallgegners nicht von der Begründung der (im vorliegenden Verfahren angefochtenen) Einstellung zugunsten der Beschwerdeführerin ab. Mit ihrer Beteiligung am Verfahren 1B_1/2011 hat sie ihre Interessen als Privatklägerin im dortigen Strafverfahren ausreichend und wirksam wahrnehmen können.
 
3.
 
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
 
Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann hier ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin sowie der Staatsanwaltschaft und dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. April 2011
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
 
Aemisegger Forster
 
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