BGer 2C_904/2010 | |||
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BGer 2C_904/2010 vom 27.04.2011 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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2C_904/2010
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Urteil vom 27. April 2011
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Bundesrichter Seiler, Stadelmann,
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Gerichtsschreiber Errass.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Advokat Silvan Ulrich,
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gegen
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Amt für Migration Basel-Landschaft,
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Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft.
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Gegenstand
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Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 15. September 2010.
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Erwägungen:
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1.
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X.________, thailändische Staatsangehörige, reiste am 25. Mai 2006 mit einem Besuchervisum in die Schweiz ein, erhielt eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat mit Y.________ und heiratete diesen am 10. November 2006 (diesbezüglich falsch der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt). Ihre Aufenthaltsbewilligung wurde letztmals bis 9. November 2010 verlängert.
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Am 26. Mai 2009 bewilligte das Bezirksgericht A.________ auf Verlangen des Ehemanns das Getrenntleben. Dem basellandschaftlichen Amt für Migration teilte Y.________ anfangs August 2009 mit, dass die eheliche Gemeinschaft ungefähr seit Ostern 2008 nicht mehr gelebt werde.
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Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das Amt für Migration den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung von X.________ sowie die Ausreise aus der Schweiz bis spätestens am 28. Januar 2010. Dagegen erhob X.________ erfolglos beim Regierungsrat und danach beim Kantonsgericht Basel-Landschaft Beschwerde.
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Vor Bundesgericht beantragt sie, das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 15. September 2010 aufzuheben und ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Das Kantonsgericht und der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beantragen, die Beschwerde abzuweisen.
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2.
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2.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist, soweit sie hinsichtlich des Widerrufs der nunmehr abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung nicht gegenstandslos geworden ist, offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung abgewiesen wird.
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2.2 Ausländische Ehegatten von Schweizern haben unter Vorbehalt von Art. 51 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG; SR 142.20) Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit ihrem Partner zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AuG). Der Bewilligungsanspruch besteht trotz Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft fort, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und die betroffene ausländische Person erfolgreich integriert ist oder wenn wichtige persönliche Gründe (dazu Art. 50 Abs. 2 AuG) einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. a bzw. lit. b AuG). Eine Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Mit Blick auf Art. 49 AuG, der den Ehegatten bei weiterbestehender Familiengemeinschaft gestattet, aus wichtigen Gründen getrennt zu leben, ist jeweils aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt die eheliche Gemeinschaft als definitiv aufgelöst zu gelten hat.
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2.3
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2.3.1 Die für die Ehegemeinschaft relevante Dreijahresfrist begann am 10. November 2006, am Tag der Heirat, zu laufen. Sie endete am 9. November 2009. Die eheliche Gemeinschaft war indes früher gescheitert: Das Bezirksgericht A.________ bewilligte am 26. Mai 2009 das Getrenntleben. Da der Ehegatte der Beschwerdeführerin, bei welchem der Ehewille bereits seit Ostern 2008 erloschen war, wieder in einer neuen Beziehung lebt und - gemäss seiner Aussage - nicht mehr zu seiner Ehefrau zurückkommen werde, kann auch nicht von einer vorübergehenden Trennung im Sinne von Art. 49 AuG ausgegangen werden. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Beschwerdeführerin bis zum Schluss an eine Wiedervereinigung geglaubt hat und bis zum 1. Dezember 2009 in der gemeinsamen Wohnung verblieben ist, fehlte doch die tatsächlich gelebte Beziehung und der gegenseitige Ehewille.
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Insofern hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass keine dreijährige Ehedauer vorlag.
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2.3.2 Der Beschwerdeführerin beruft sich auch vergeblich auf den nachehelichen Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AuG. Danach besteht der Bewilligungsanspruch weiter, falls wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Solche bestanden hier indessen nicht: Die Beschwerdeführerin war mit 32 Jahren in die Schweiz eingereist und hielt sich somit im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids erst seit knapp vier Jahren in der Schweiz auf. Zuvor lebte und arbeitete sie in Thailand. Sie hat dort auch einen Sohn, den ihre Schwester betreut. Wie die Vorinstanz überzeugend dargelegt hat, sind keine Gründe ersichtlich, weshalb eine soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland überhaupt gefährdet sein würde. Bei der Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG ist entscheidend, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung der betroffenen ausländischen Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat als stark gefährdet zu gelten hat und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und von ihr bevorzugt würde (Urteil 2C_216/2009 vom 20. August 2009 E. 3). Es ist deshalb auch unbeachtlich, dass die Beschwerdeführerin gut deutsch spricht, arbeitet und vernünftigerweise nicht damit rechnen musste, die Schweiz nach so kurzer Zeit wieder zu verlassen.
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3. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. April 2011
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Zünd Errass
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