BGer 9C_237/2011 | |||
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BGer 9C_237/2011 vom 27.04.2011 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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9C_237/2011 {T 0/2}
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Urteil vom 27. April 2011
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Gerichtsschreiber Traub.
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Verfahrensbeteiligte | |
J.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle Luzern,
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Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
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vom 9. März 2011.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde vom 18. März 2011 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 9. März 2011,
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in das Schreiben des Bundesgerichts vom 23. März 2011 an J.________, wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich sei,
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in die daraufhin von J.________ am 28. März 2011 eingereichte Eingabe sowie in das Kostenerlassgesuch vom 6. April 2011,
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in Erwägung,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung enthalten muss, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass aus der Begründung mithin ersichtlich sein muss, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245; 131 II 449 E. 1.3 S. 452),
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dass die Eingaben des Beschwerdeführers dieser inhaltlichen Mindestanforderung offensichtlich nicht genügen, weil den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
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dass das kantonale Gericht zutreffend dargelegt hat, im Falle einer Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV) sei ausschlaggebend, ob eine (zuvor glaubhaft gemachte) Veränderung des Invaliditätsgrades tatsächlich eingetreten ist,
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dass die Rechtsschriften keine fallbezogene Auseinandersetzung mit der entscheidwesentlichen vorinstanzlichen Schlussfolgerung enthalten, das medizinische Dossier weise keine anspruchserhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus,
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dass sich die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage nach dem Beweiswert eines (aufgrund der vorinstanzlichen Feststellungen nicht angezeigten) Gutachtens einer Medizinischen Abklärungsstelle von vornherein nicht stellte,
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dass sich der Beschwerdeführer in seiner zweiten Eingabe ausschliesslich auf diesen nicht entscheiderheblichen Punkt bezieht,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass in dieser Verfahrenslage kein Raum für Weiterungen irgendwelcher Art besteht,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten - umständehalber - verzichtet wird, womit das Kostenerlassgesuch gegenstandslos wird,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 27. April 2011
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Meyer Traub
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