BGer 8C_1030/2010 | |||
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BGer 8C_1030/2010 vom 29.04.2011 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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8C_1030/2010{T 0/2}
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Urteil vom 29. April 2011
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,
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Gerichtsschreiberin Weber Peter.
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Verfahrensbeteiligte | |
Firma X.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hirner,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Prämien),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozial-versicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 29. Oktober 2010.
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Sachverhalt:
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A.
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Die Firma X.________ AG war in den Jahren 2005 und 2006 für die obligatorische Unfallversicherung ihrer Arbeitnehmer der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unterstellt. Mit Prämienrechnung vom 29. August 2008 forderte die SUVA, gestützt auf die Lohnlistenrevision der Ausgleichskasse des Kantons Zürich vom 30. Juni 2008, die Firma X.________ AG zur Nachzahlung von Prämien für die Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung der Jahre 2005 und 2006 von insgesamt Fr. 5'265.50 betreffend Honorarzahlungen, welche sie in diesen Jahren an T.________, Firma Y.________, entrichtet hatte. Am 14. Oktober 2008 gewährte sie T.________ die Möglichkeit zur Einsprache gegen diese Prämienrechnung, wovon diese keinen Gebrauch machte. Mit Einspracheentscheid vom 12. Februar 2009 wies die SUVA die von der Firma X.________ AG erhobene Einsprache ab, da die Leistungen der Firma Y.________ bzw. ihrer Inhaberin T.________ und der Hilfskräfte in dieser Zeit als unselbstständige Erwerbstätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne zu qualifizieren seien.
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B.
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Die von der Firma X.________ AG dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Einzelrichterentscheid vom 29. Oktober 2010 ab.
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C.
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Die Firma X.________ AG lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit den Rechtsbegehren, der kantonale Gerichtsentscheid, der Einspracheentscheid sowie die Prämienrechnung der SUVA vom 29. August 2008 seien aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und eventuell zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen:
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1.
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1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann die Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin überprüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254 mit Hinweisen).
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1.2
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1.2.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG).
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1.2.2 Das vorliegende Verfahren betrifft zwar die obligatorische Unfallversicherung, nicht aber die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen, sondern vielmehr die Frage, ob eine unselbstständige und demnach der Prämienpflicht der obligatorischen Unfallversicherung unterstellte Erwerbstätigkeit vorliegt. Die Ausnahmeregelung des Art. 105 Abs. 3 BGG kommt daher nicht zur Anwendung, weshalb die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nur auf offensichtliche Unrichtigkeit oder Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG hin gerügt und überprüft werden kann (Art. 97 Abs. 1 sowie Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. Urteil 8C_1049/2009 vom 1. März 2010 E. 1.2 mit Hinweisen).
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2.
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Die Beschwerdeführerin rügt zunächst die Verweigerung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und damit eine Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 Bst. a BGG) durch das kantonale Gericht und verlangt aus diesem Grund die vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides. Dieser formellrechtliche Einwand ist vorweg zu prüfen.
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2.1
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2.1.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe im angefochtenen Entscheid auf einzelne Beweismittel abgestellt, die im Zusammenhang mit dem Parallelverfahren erhoben wurden, zu denen sie sich nie habe äussern können. Sie sei weder davon in Kenntnis gesetzt worden, dass diese Akten vom Gericht beigezogen wurden, noch welche Akten das Gericht im Einzelnen als Beweismittel berücksichtigen wollte bzw. zu welchem Zeitpunkt die Akten beigezogen worden seien. Es sei damit auch nicht möglich gewesen, mittels einer unerbetenen Eingabe Stellung zu nehmen. Zudem bemängelt sie, dass keine Beschwerdeantwort eingeholt worden ist. Entgegen der Vorinstanz sei die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 25. Juni 2009 lediglich ein Sistierungsgesuch gewesen. Diese habe zusammen mit der Sistierung beantragt, es sei ihr nach Ablauf der Sistierung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und entsprechende Frist anzusetzen. Sie habe sich darauf verlassen dürfen und habe keinesfalls annehmen müssen, dass nach Fristablauf sofort und ohne dass sie die Argumente der Beschwerdegegnerin habe zur Kenntnis nehmen und allenfalls beantworten können, entschieden würde.
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2.1.2 Auf Antrag der SUVA vom 25. Juni 2009 sistierte die Vorinstanz das Verfahren bis zum Vorliegen der durchgeführten Abklärungen im beim gleichen Gericht hängigen AHV-beitragsrechtlichen Verfahren in Sachen Firma X.________ AG bis zum 30. Juni 2010, da diese Abklärungen auch im hängigen Verfahren von massgeblicher Bedeutung sein können (Sistierungsverfügung vom 7. Januar 2010). Nach Ablauf der Verfahrenssistierung nahm das Gericht entsprechend den Erwägungen im angefochtenen Entscheid Einblick in die Akten des am Gericht hängigen AHV-Beitragsverfahrens und nahm daraus Kopien des Arbeitgeberkontrollberichts der Ausgleichskasse des Kantons Zürich vom 11. Juli 2008 mit Beilagen, des Arbeitgeberkontrollberichts der Ausgleichskasse des Kantons Bern betreffend T.________, Firma Y.________, vom 5. Oktober 2009 mit Beilagen, des Protokolls betreffend die Einvernahme von T.________ als Zeugin vom 23. Februar 2010 sowie eine Kopie der Aktennotiz vom 31. Mai 2010 betreffend ein Telefongespräch mit der Leiterin der Pensionskasse A.________ zu den Akten.
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2.2
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Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 f. mit zahlreichen Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst mithin als zentralen Teilgehalt das Recht auf Akteneinsicht. Eine notwendige Bedingung für dessen Wahrnehmung sowie für die Ausübung des damit in engem Zusammenhang stehenden Rechts auf Äusserung besteht darin, dass die Behörde - hier: das kantonale Gericht - die Parteien davon in Kenntnis setzt, wenn sie dem Dossier neue Akten beifügt, die für die Entscheidfindung wesentlich sind (Thomas Locher, Grundriss des Sozial-versicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 448, § 68 N 27, mit Hinweis auf BGE 124 II 132 E. 2b S. 137; Urteil 8C_147/2007 vom 27. Februar 2008, E. 4.2).
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2.3 Diesem Gebot hat die Vorinstanz nicht nachgelebt. Vielmehr hat sie, nachdem sie das Verfahren betreffend Prämien für Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung auf Begehren der SUVA hin sistierte, um die im parallel laufenden AHV-Beitragsverfahren angeordneten Abklärungen abzuwarten, die aus diesem Verfahren ergangenen Abklärungsunterlagen zu den Akten genommen und ohne weitere Verfahrensschritte ihren Entscheid gefällt. In der Begründung ihres Entscheides stützt sie sich auf diese beigezogenen Unterlagen. Die Beschwerdeführerin erhielt nach Lage der Akten weder Kenntnis von der Einholung dieser zusätzlichen Informationen durch die Vorinstanz noch die Gelegenheit, dazu Stellung nehmen zu können. Damit wurde ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Indem die Vorinstanz zudem der SUVA entgegen deren Antrag im Sistierungsgesuch keine Möglichkeit zur Beschwerdeantwort gewährte, war es der Beschwerdeführerin auch nicht möglich, replikweise zu diesen Akten Stellung zu nehmen, bzw. deren Edition zu verlangen. Mithin hatte sie erst vor Bundesgericht Kenntnis der beigezogenen Akten, die gemäss der Sistierungsverfügung der Vorinstanz vom 17. Januar 2010 auch im UV-Verfahren von massgeblicher Bedeutung sein können, und Gelegenheit die Argumentation der Beschwerdegegnerin zu erfahren. Die Gehörsverletzung hat als schwerwiegend zu gelten.
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2.4 Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204, 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis).
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2.5 Das kantonale Gericht hat gestützt auf die beigezogenen Akten Feststellungen zum rechtserheblichen Sachverhalt getroffen. Die Kognition des Bundesgerichts ist diesbezüglich beschränkt (vgl. E. 1.2 hievor). Es kann zwar - unabhängig von der erweiterten Kognition bei Geldleistungen der Unfallversicherung gemäss Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG - grundsätzlich eine Sachverhaltsfeststellung, welche auf einer Rechtsverletzung beruht, berichtigen oder ergänzen (Art. 105 Abs. 2 BGG). Soweit der Vorinstanz eine Missachtung formeller Verfahrensgarantien vorgeworfen werden muss, bildet jedoch die Kassation ihres Entscheids weiterhin die Regel, zumal der Rechtsunterworfene grundsätzlich Anspruch auf Einhaltung des Instanzenzuges hat (Urteil 8C_147/2007 vom 27. Februar 2008, E. 4.4 mit Hinweis auf Markus Schott, Basler Kommentar zum BGG, Basel 2008, S. 957, Art. 97 N 24; Ulrich Meyer, ebenda, S. 1053 f., Art. 107 N 13 und 15). Mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin die vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs beantragt und damit auf eine rasche Erledigung der Sache selbst verzichtet (vgl. 8C_513/2008 vom 10. Dezember 2008 E. 2.3 mit Hinweisen) und überdies der Entscheid des Unfallversicherers oder des UVG-Richters für die Ausgleichskasse verbindlich ist (Urteil U 499/05 vom 30. Juni 2006 E. 2.2.2 mit Hinweisen), das UV-Verfahren also das entscheidende Verfahren darstellt, sind dort die Mitwirkungsrechte zu gewähren, womit eine Heilung des Verfahrensmangels im letztinstanzlichen Verfahren nicht angezeigt ist. Der angefochtene Entscheid ist somit aufzuheben und die Sache ist an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit es der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör gewähre und anschliessend erneut über die Beschwerde befinde.
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3.
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Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG). Die Beschwerdegegnerin gilt als unterliegende Partei (vgl. BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235), weshalb sie die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen hat (Art. 68 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Okto-ber 2010 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und über die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 12. Fe-bruar 2009 neu entscheide.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
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3.
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Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundes-gerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mit-geteilt.
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Luzern, 29. April 2011
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:
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Leuzinger Weber Peter
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