BGer 8C_307/2011 | |||
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BGer 8C_307/2011 vom 29.04.2011 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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8C_307/2011 {T 0/2}
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Urteil vom 29. April 2011
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, als Einzelrichterin,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
L.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle für Versicherte im Ausland,
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avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Eingabe gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2011.
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Sachverhalt:
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Mit auf den 23. Februar 2011 datierter, am 28. März 2011 eingegangener Eingabe gelangt L.________ an das Bundesgericht.
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Auf Aufforderung hin reicht er als Entscheid der letzten Instanz, welche sich mit dieser Angelegenheit befasst hat, die Zwischenverfügung C-5238/2010 des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2011 ein. Darin weist das Bundesverwaltungsgericht ein von L.________ eingereichtes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, stellt fest, dass der einverlangte Kostenvorschuss geleistet worden ist, und räumt der IV-Stelle als Beschwerdegegnerin das Recht ein, innert Frist bis zum 5. Mai 2011 eine Duplik einzureichen. Die Verfügung ist mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.
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Erwägungen:
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1.
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Mit der Verfügung vom 24. Februar 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht nicht über das Leistungsbegehren entschieden. Vielmehr hat es nur einen verfahrensleitenden Zwischenentscheid gefällt, gegen den beim Bundesgericht nur unter sehr engen, in Art. 93 BGG näher umschriebenen Voraussetzungen Beschwerde geführt werden kann: Der Entscheid muss gemäss dessen Abs. 1 entweder einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder die Gutheissung der Beschwerde würde sofort einen Endentscheid herbei führen, durch welchen zugleich ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart würde (lit. b).
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Während die Ansetzung einer Vernehmlassungsfrist an die Gegenpartei offenkundig keine dieser Voraussetzungen erfüllt, kann ein Zwischenentscheid über die unentgeltliche Rechtspflege unter bestimmten Voraussetzungen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von lit. a dieser Bestimmung bewirken: Etwa wenn nicht nur die unentgeltliche Rechtspflege verweigert, sondern zugleich auch die Anhandnahme des Rechtsmittels von der Bezahlung eines Kostenvorschusses durch die gesuchstellende Partei abhängig gemacht wird. Wird indessen - wie vorliegend - der Kostenvorschuss geleistet und führt das Gericht in Folge dessen das Verfahren weiter, dürfte die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für sich selbst gesehen bei der gesuchstellenden Person wohl kaum einen irreparablen Nachteil bewirken. Den noch in der Sache zu treffenden Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts könnte sie in diesem Punkt beim Bundesgericht allenfalls anfechten, sollte ihr das Verwaltungsgericht überhaupt Verfahrenskosten auferlegen (in diesem Sinne Urteil 2D_1/2007 vom 2. April 2007 E. 3; zur Frage des nicht wieder gutzumachenden Nachteils vgl. sodann auch BGE 133 V 645 E. 2.2).
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2.
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Losgelöst davon muss die Beschwerde führende Person in der Rechtsschrift gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG dartun, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten das Bundesgericht darauf nicht eintritt; Art. 95 ff. BGG nennt die zulässigen Beschwerdegründe.
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Die am 28. März 2011 beim Bundesgericht eingetroffene Eingabe genügt diesen Mindestanforderungen nicht, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen.
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3.
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Es braucht demnach weder abschliessend geklärt zu werden, was der Versicherte mit seiner Eingabe vor Bundesgericht bezwecken wollte, noch, ob ihm überhaupt ein Rechtsmittel gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2011 offen steht. Auf die auf den 23. Februar 2011 datierte Eingabe ist so oder so nicht einzutreten.
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4.
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Da der Begründungsmangel offenkundig ist, kommt das vereinfachte Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG zur Anwendung, und es wird gemäss Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
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Demnach erkennt die Einzelrichterin:
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1.
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Auf die auf den 23. Februar 2011 datierte Eingabe wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 29. April 2011
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
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Leuzinger Grünvogel
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