BGer 1B_145/2011 | |||
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BGer 1B_145/2011 vom 03.05.2011 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_145/2011
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Urteil vom 3. Mai 2011
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld.
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Gegenstand
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Ablehnung der Wiederaufnahme eines eingestellten Strafverfahrens,
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 17. Februar 2011 des Obergerichts des Kantons Thurgau.
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Erwägungen:
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1.
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X.________ erhob im Sommer 2007 eine Straf- und eine Zivilklage gegen ihren Ehemann A.________ wegen Verdachts der mehrfachen sexuellen Handlungen mit ihrer gemeinsamen Tochter im Sinne von Art. 187 StGB. Nach Befragung des Opfers durch eine forensische Psychologin kam der Verdacht auf, dass die Mutter dem Mädchen die Verletzungen zugefügt habe. In der Folge wurde auch gegen X.________ eine Strafuntersuchung eröffnet.
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Mit Verfügung vom 25. Oktober 2007 stellte das Untersuchungsrichteramt des Kantons Thurgau die Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Verdachts der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind ein. Die Staatsanwaltschaft genehmigte die Einstellungsverfügung. Der Vertreter der Kinder verzichtete mit Schreiben vom 6. November 2007 ausdrücklich auf ein Rechtsmittel gegen die Einstellungsverfügung.
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Das Strafverfahren gegen X.________ wegen Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht, falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege blieb weiterhin pendent. Auf Beschwerde von X.________ hin wies die Staatsanwaltschaft das kantonale Untersuchungsrichteramt mit Verfügung vom 19. Januar 2010 an, das Strafverfahren unverzüglich wieder aufzunehmen und beförderlich einer Entscheidung oder Überweisung an die Staatsanwaltschaft zur Anklageerhebung zuzuführen. Das Strafverfahren gegen X.________ ist - soweit ersichtlich - immer noch nicht abgeschlossen.
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2.
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Mit Eingabe vom 18. November 2010 ersuchte X.________ die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau um Wiedereröffnung des mit Verfügung des Untersuchungsrichteramts des Kantons Thurgau vom 25. Oktober 2007 eingestellten Strafverfahrens gegen A.________. Die Staatsanwaltschaft trat mit Verfügung vom 22. November 2010 auf das Gesuch nicht ein bzw. lehnte es derzeit ab. Dagegen erhob X.________ am 30. November 2010 Beschwerde, welche das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 17. Februar 2011 abwies. Das Obergericht kam zusammenfassend zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft zu Recht das Wiederaufnahmegesuch abgelehnt habe.
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3.
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X.________ führt gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 17. Februar 2011 mit Eingabe vom 31. März 2011 Beschwerde in Strafsachen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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4.
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Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
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Die Beschwerdeführerin nennt keinen zulässigen Beschwerdegrund. Sie beanstandet den angefochtenen Entscheid auf ganz allgemeine, appellatorische Weise, legt dabei aber nicht im Einzelnen dar, inwiefern die ihm zugrunde liegenden Erwägungen bzw. der Entscheid selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollen. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
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5.
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Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher abzuweisen (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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4.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin sowie der Generalstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. Mai 2011
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Fonjallaz Pfäffli
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