BGer 8C_133/2011 | |||
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BGer 8C_133/2011 vom 03.05.2011 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_133/2011
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Urteil vom 3. Mai 2011
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,
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Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
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Verfahrensbeteiligte | |
C.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Deecke,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Integritätsentschädigung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 22. Dezember 2010.
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1963 geborene C.________, seit 1985 als Baufacharbeiter bei der Firma I.________ AG angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) insbesondere gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, wurde am 13. Juni 2006 auf seinem Motorrad von einem Auto angefahren, wodurch er eine inkomplette kraniale Berstungsfraktur des Lendenwirbelkörpers (LWK) 4 mit Hinterkantenfragment ohne neurologische Defizite sowie eine Deckplattenimpressionsfraktur LWK 3 erlitt. Nachdem die Verletzungen am 14. und 20. Juni 2006 operiert bzw. stabilisiert worden waren, konnte der Patient am 26. Juni 2006 in gutem Allgemeinzustand bei reizlosen Wundverhältnissen nach Hause entlassen werden. Ab 8. Januar 2007 wurde ihm ärztlicherseits eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt. Am 12. November 2007 erfolgte die dorsale Metallentfernung. Da sich keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes einstellte, hielt C.________ sich vom 24. Juni bis 25. Juli 2008 zu Abklärungszwecken in der Rehaklinik Y.________ auf (Bericht vom 25. Juli 2008). Am 1. September 2008 fand die kreisärztliche Abschlussuntersuchung durch Dr. med. N.________, Facharzt Orthopädie und Orthopädische Chirurgie, SUVA Z.________, statt, zu dessen Berichterstattung vom 2. September 2008 die Ärzte der Rehaklinik Y.________ am 25. September 2008 Stellung nahmen. Gestützt darauf - sowie auf die weiteren Auskünfte des Dr. med. N.________ vom 3. November 2008 - stellte die SUVA ihre bisher erbrachten Versicherungsleistungen (Heilbehandlung, Taggeld) auf Ende April 2009 ein (Schreiben vom 3. April 2009). Mit Verfügung vom 8. Mai 2009 sprach sie C.________, nachdem sie weitere Angaben des Dr. med. N.________ vom 6. April 2009 einverlangt hatte, eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 40 % rückwirkend ab 1. Mai 2009 sowie eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 5 % zu. Daran wurde auf Einsprache hin festgehalten (Einspracheentscheid vom 16. November 2009).
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B.
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Im hiegegen angehobenen Beschwerdeverfahren liess C.________ u.a. ein Gutachten des Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädie, vom 1. November 2010 auflegen. Mit Entscheid vom 22. Dezember 2010 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zug die Rechtsvorkehr insofern gut, als der angefochtene Einspracheentscheid bezüglich der Invalidenrente aufgehoben und die Sache an die SUVA zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum Neuentscheid zurückgewiesen wurde. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
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C.
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C.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung nach Gesetz zuzusprechen. Eventualiter sei er von unabhängiger Seite interdisziplinär, insbesondere orthopädisch, zu begutachten.
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Während das kantonale Gericht und die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliessen, soweit darauf einzutreten sei, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen:
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1.
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1.1 In dem Masse, in welchem die Vorinstanz die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückweist, damit diese zur Ermittlung des Rentenanspruchs zusätzliche medizinische Erhebungen in Form eines (wirbelsäulen-)orthopädischen, gegebenenfalls interdisziplinären Gutachtens (samt psychiatrischen Untersuchungen) in die Wege leite, handelt es sich beim angefochtenen Entscheid um einen selbstständig eröffneten Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f. mit Hinweisen). Das Verfahren wird dadurch mit Blick auf die Rentenfrage noch nicht abgeschlossen und die Rückweisung dient auch nicht einzig der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten (vgl. Urteil 9C_684/2007 vom 27. Dezember 2007 E. 1.1 mit Hinweisen, in: SVR 2008 IV Nr. 39 S. 131).
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1.2 Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt diesbezüglich nach Art. 93 Abs. 1 BGG - alternativ - voraus, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
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1.2.1 Rechtsprechungsgemäss bewirkt ein Rückweisungsentscheid in der Regel keinen irreversiblen Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, da die rechtsuchende Person ihn später zusammen mit dem neu zu fällenden Endentscheid wird anfechten können (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 133 V 477 E. 5.2, 5.2.1 - 5.2.4 S. 483 ff.; Urteile 8C_531/2008 vom 8. April 2009 E. 1.2.1 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 135 V 279, aber in: SVR 2009 UV Nr. 40 S. 137, und 8C_682/2007 vom 30. Juli 2008 E. 1.2.1, nicht publ. in: BGE 134 V 392, aber in: SVR 2008 UV Nr. 31 S. 115). Dies gilt auch für den vorliegend zu beurteilenden Fall. Der Umstand, dass es dem Unfallversicherer frei gestellt worden ist, die erforderlichen ergänzenden gutachterlichen Abklärungen ganz oder teilweise verwaltungsin- oder -extern durchzuführen, stellt keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil dar. Wesentlich ist letztlich einzig, dass das Endprodukt den von der Judikatur an beweiskräftige medizinische Entscheidgrundlagen gestellten Anforderungskriterien (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.) genügt. Sollte der Beschwerdeführer nach erfolgter Begutachtung - sei dies durch versicherungsin- oder -externe Spezialisten - Zweifel an deren Beweistauglichkeit haben, steht einer entsprechenden Beanstandung nichts entgegen. Anzumerken ist im Übrigen, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer letztinstanzlichen Vernehmlassung vom 11. April 2011 ohnehin - wie vom Beschwerdeführer gefordert - den Beizug verwaltungsfremder Experten in Aussicht stellt.
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1.2.2 Durch die Aufhebung eines kantonalen Rückweisungsentscheids, mit dem eine weitergehende Sachverhaltsabklärung angeordnet wird, kann sodann nach ständiger Rechtsprechung kein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erspart werden, zumal auch insoweit die selbstständige Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme bildet, die restriktiv zu handhaben ist (statt vieler: Urteil 8C_876/2010 vom 19. November 2010 E. 4).
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Auf die Beschwerde des Versicherten ist daher in dem Umfang nicht einzutreten, als sie sich gegen die Rückweisung der Sache zur Abklärung nach Massgabe der Erwägungen richtet.
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1.3 Demgegenüber bildet der angefochtene Entscheid, soweit er sich abschliessend zum Umfang der Integritätsentschädigung äussert, einen (Teil-)Endentscheid nach Art. 90 BGG (vgl. dazu BGE 133 V 477 E. 4.1.1 und 4.1.2 S. 480 f. mit Hinweisen), welcher ohne weiteres anfechtbar ist.
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2.
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2.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
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2.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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3.
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3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht die von der Beschwerdegegnerin auf der Basis einer Integritätseinbusse von 5 % zugesprochene Integritätsentschädigung zu Recht bestätigt hat.
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3.2 Mit der Zusprechung einer Integritätsentschädigung (gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG) wird die durch einen Unfall verursachte, dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität der versicherten Person abgegolten. Erheblich ist ein derartiger Schaden, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt ist (Art. 36 Abs. 1 UVV). Aus der Andersartigkeit des Leistungsanspruchs - es steht der immaterielle Ausgleich des Schadens im Vordergrund, wohingegen der Anspruch auf Invalidenrente auf der unfallbedingten Unfähigkeit basiert, weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können (Art. 18 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 7 und 8 ATSG), und den daraus resultierenden materiellen Schaden entschädigen soll (vgl. ferner Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 3. Aufl. 2003, S. 159) - ergibt sich der Schluss, dass eine Beurteilung entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung nicht zwingend gleichzuschalten ist. Das in Abs. 2 des Art. 24 UVG festgehaltene Prinzip, wonach die Integritätsentschädigung mit der Invalidenrente festgesetzt (bzw., falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt) wird, gibt somit bloss den grundsätzlichen versicherungstechnischen Zeitpunkt für die verfügungsmässige Fixierung des Integritätsschadens vor. Da es sich bei beiden Leistungsarten um Leistungen handelt, welche erst beansprucht werden können, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG), erweist es sich im Regelfall als sachgerecht, deren Zusprechung, soweit möglich, zeitlich zu koordinieren. Eine zwingende Konnexität der Leistungsansprüche wird dadurch indessen nicht impliziert. Der Umstand, dass die Vorinstanz - nachdem der Versicherer gleichzeitig über beide Leistungsarten entschieden hat - die Sache hinsichtlich des Rentenanspruchs zur weiteren medizinischen Abklärung (Arbeits- und Zumutbarkeitsbeurteilung) an den Unfallversicherer zurückgewiesen hat, schliesst eine Überprüfung der Integritätsentschädigung im vorliegenden Verfahren mithin nicht aus (zum Ganzen auch: Rumo-Jungo, a.a.O., S. 161).
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4.
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4.1 Im angefochtenen Entscheid und im Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 16. November 2009 wurden die massgeblichen Rechtsgrundlagen zum Anspruch auf Integritätsentschädigung (Art. 24 UVG und Art. 36 Abs. 1 UVV), namentlich zu deren Abstufung nach der Schwere des Integritätsschadens (Art. 25 Abs. 1 und 2 UVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 2 UVV sowie Anhang 3 zur UVV) und zur Bedeutung der von der medizinischen Abteilung der SUVA erarbeiteten weiteren Bemessungskriterien in tabellarischer Form (sog. Feinraster; BGE 124 V 29 E. 1c S. 32 mit Hinweis; vgl. ferner Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] U 134/03 vom 12. Januar 2004 E. 5.1, in: RKUV 2004 Nr. U 514 S. 415), zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
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4.2 In eingehender Würdigung der medizinischen Aktenlage, insbesondere gestützt auf die Einschätzung des Dr. med. N.________ vom 2. September 2008 (bestätigt durch dessen Stellungnahmen vom 3. November 2008 und 6. April 2009), ist das kantonale Gericht zum überzeugenden Schluss gelangt, dass eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 5 % den Unfallrestfolgen vollumfänglich Rechnung trägt. Der Kreisarzt ging dabei in Anbetracht der ventralen, monosegmentalen Abstützung LWK 3 und 4 mit Synex-Cage und der vom Versicherten beschriebenen Ruheschmerzen, welche bei Belastung verstärkt aufträten, von Tabelle 7 ("Integritätsentschädigung bei Wirbelsäulenaffektionen") der von der SUVA unter dem Titel "Integritätsentschädigung gemäss UVG" herausgegebenen Richtlinien aus und nahm einen Quervergleich mit einer Osteochondrose (Ziffer 2 der Tabelle) vor, woraus - bei Annahme einer Schmerzfunktionsstufe ++ (geringe Dauerschmerzen, bei Belastung verstärkt, auch in Ruhe) - ein Richtwert von 5 - 10 % resultierte. Eine 5%ige Einbusse entspricht bei niedrigerem Schmerzgrad + (mässige Beanspruchungsschmerzen, in Ruhe selten oder keine, gute und rasche Erholung [ein bis zwei Tage]) zugleich auch dem für Ziffer 1 der Tabelle ("Frakturen: LWS/BWS/HWS - inkl. Spondylodese, Kyphose oder Skoliose") im obersten Bereich veranschlagten Ansatz (0 - 5 %).
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4.2.1 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Für die Einschätzung des Integritätsschadens bei Wirbelsäulenaffektionen sind, wie im vorinstanzlichen Entscheid zutreffend festgehalten wurde, nicht die Unfallschwere, die erlittenen Verletzungen oder die pathologisch-anatomischen Veränderungen massgebend, sondern die daraus entstandenen, verbleibenden Funktionseinschränkungen (vgl. auch Anhang 3 zur UVV [der für die Integritätsentschädigung relevante Prozentsatz beträgt bei sehr starker schmerzhafter Funktionseinschränkung der Wirbelsäule 50 %]).
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4.2.2 Die auf Grund der beiden Lendenwirbelkörperfrakturen im Juni 2006 durchgeführten Operationen verliefen, ohne neurologische Defizite, komplikationslos und es wurde im Nachgang ein erfreulicher Genesungsprozess konstatiert. Ein knappes halbes Jahr nach der Metallentfernung (vom 12. November 2007) war nurmehr von einem muskulären Hartspann vertebral lumbal beidseits und einer eingeschränkten Beweglichkeit der Wirbelsäule (Fingerbodenabstand 35 cm, Lasègue negativ, Hüftbewegung endgradig in Flexion schmerzhaft eingeschränkt) die Rede (Bericht des Universitätsspitals X.________], Klinik für Unfallchirurgie, vom 17. April 2008). Die weiterhin geklagten Beschwerden liessen sich durch die objektiven somatischen Befunde - radiologisch wurde ein stabiler und günstiger Befund der LWS bestätigt (keine Hinweise auf sekundäre Dislokation bei Status nach Cage-Einlage in LWK 4 mit Abstützung an der Bodenplatte von LWK 3, erhaltenes ventrales und dorsales Alignement; vgl. Analyse Röntgenbilder vom 7. Juli 2008) - auch in der Folgezeit nicht vollständig erklären. Medizinisch dokumentiert sind sodann vorwiegend belastungs- und bewegungsabhängige, im Tagesverlauf kumulierende Kreuzschmerzen, nicht aber im Ruhezustand bestehende Dauer- oder gar sehr starke Schmerzen (siehe insbesondere Berichte des Dr. med. N.________ vom 12. März und 2. September 2008, des Universitätsspitals X.________, Klinik für Unfallchirurgie, vom 7. Juli 2008; Besprechungsprotokolle der Beschwerdegegnerin vom 21. September 2007 und 13. August 2008). Vor diesem Hintergrund ist - in Nachachtung der in Tabelle 7 der SUVA festgehaltenen Richtwerte - der auf 5 % bemessene Integritätsschaden mit dem kantonalen Gericht nicht zu beanstanden. Namentlich bietet auch die gutachtliche Einschätzung des Dr. med. E.________ vom 1. November 2010, wonach sich die Integritätseinbusse unter Berücksichtigung der verbliebenen Unfallfolgen auf 10 % belaufe, keine Handhabe für eine abweichende Betrachtungsweise. Innerhalb einer den konkreten Verhältnissen angemessenen Bandbreite im prozentualen Spektrum von 0 - 5 % (Tabelle 7, Ziffer 1 ["Frakturen"] oder 2 ["Osteochondrose"], Schmerzfunktionsskala-Stufe +) bzw. 5 - 10 % (Tabelle 7, Ziffer 1 oder 2, Schmerzfunktionsskala-Stufe ++) steht dem mit der Sache befassten Arzt und der Verwaltung ein Beurteilungsspielraum zu, von welchem die richterlichen Behörden nicht ohne - in casu nicht ersichtliche - triftige Gründe abweichen.
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Erlauben die aktenkundigen ärztlichen Unterlagen nach dem Gesagten eine zuverlässige Beurteilung des abzugeltenden Integritätsschadens, erübrigt sich die in der Beschwerde auch für diesen Leistungsanspruch beantragte zusätzliche (wirbelsäulen-)orthopädische Abklärung (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 131 I 153 E. 3 S. 157; 124 V 90 E. 4b S. 94; Urteil I 9/07 vom 9. Februar 2007 E. 4, in: SVR 2007 IV Nr. 45 S. 149).
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5.
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Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 65 Abs. 1 und 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 3. Mai 2011
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:
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Leuzinger Fleischanderl
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