BGer 9C_258/2011 | |||
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BGer 9C_258/2011 vom 10.05.2011 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_258/2011
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Urteil vom 10. Mai 2011
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
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Gerichtsschreiber Attinger.
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Verfahrensbeteiligte | |
W.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Hunziker-Blum,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beitragspflicht),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Februar 2011.
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Sachverhalt:
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W.________, geboren 1956, ist der Ausgleichskasse des Kantons Zürich als Nichterwerbstätige angeschlossen. Mit Nachtragsverfügungen vom 22. Dezember 2008 und Einspracheentscheid vom 18. Mai 2009 wurde sie von der Ausgleichskasse verpflichtet, für die Jahre 2004 und 2005 je Fr. 1768.60 und für das Jahr 2006 Fr. 1664.60 an AHV/IV/EO-Beiträgen (einschliesslich Verwaltungskosten) zu entrichten.
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Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 9. Februar 2011 ab.
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W.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag, die Sozialversicherungsbeiträge für die Jahre 2004 bis 2006 seien auf je Fr. 520.- festzusetzen.
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Erwägungen:
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1.
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Nichterwerbstätige bezahlen je nach ihren sozialen Verhältnissen einen Beitrag von bis zu Fr. 10'300.- pro Jahr (Art. 10 Abs. 1 erster Satz AHVG, Art. 3 Abs. 1bis IVG, Art. 27 Abs. 2 vierter Satz EOG). Über die Beitragsbemessung hat der Bundesrat gestützt auf Abs. 3 von Art. 10 AHVG nähere Vorschriften erlassen: Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, welche - wie hier - mehr als den jährlichen Mindestbeitrag zu entrichten haben, werden aufgrund des Vermögens und Renteneinkommens nach der in Art. 28 Abs. 1 AHVV enthaltenen Tabelle berechnet (wobei das jährliche Renteneinkommen mit 20 multipliziert und dem [allfälligen] Vermögen hinzugezählt wird; Art. 28 Abs. 2 AHVV). Versicherungseigene Leistungen (der schweizerischen AHV und IV) gehören gemäss Art. 28 Abs. 1 zweiter Satz AHVV (in der hier anwendbaren, bis Ende 2010 gültig gewesenen Fassung) nicht zum Renteneinkommen (BGE 107 V 68; ZAK 1991 S. 415, H 198/90 E. 3c, 1990 S. 429, H 58/90 E. 2b).
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2.
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Unter den Verfahrensbeteiligten ist einzig streitig, ob Verwaltung und kantonales Gericht die der nichterwerbstätigen Beschwerdeführerin seitens einer privaten Versicherungseinrichtung ausbezahlten Invalidenrente aus gebundener Vorsorge (Säule 3a) von Fr. 32'000.- pro Jahr zutreffenderweise als Renteneinkommen im Sinne von Art. 28 Abs. 1 AHVG betrachten und im Rahmen der Beitragsermittlung berücksichtigen.
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2.1 Nach der Rechtsprechung ist der Begriff des Renteneinkommens im weitesten Sinne zu verstehen. Andernfalls würden oft bedeutende Leistungen unter dem Vorwand, es handle sich weder um eine Rente im eigentlichen Sinne noch um massgebenden Lohn (Art. 5 Abs. 2 AHVG), der Beitragspflicht entzogen. Entscheidend ist nicht, ob die Leistungen mehr oder weniger die Merkmale einer Rente aufweisen, sondern vielmehr, ob sie zum Unterhalt der versicherten Person beitragen, d.h. ob es sich um Einkommensbestandteile handelt, welche die sozialen Verhältnisse der nichterwerbstätigen Person beeinflussen. Ist dies der Fall, dann müssen diese Leistungen entsprechend der Vorschrift des Art. 10 Abs. 1 AHVG bei der Beitragsberechnung berücksichtigt werden (BGE 125 V 230 E. 3b S. 234; 120 V 163 E. 4a S. 167; je mit Hinweisen).
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2.2 Die streitige Rentenleistung aus gebundener Vorsorgeversicherung trägt unbestrittenermassen zum Unterhalt der Beschwerdeführerin bei und beeinflusst deren sozialen Verhältnisse. Ausgleichskasse und Vorinstanz haben sie daher in Übereinstimmung mit der dargelegten Gerichtspraxis zu Recht in die Beitragsbemessung miteinbezogen. Soweit die Beschwerdeführerin ein rechtsschöpferisches richterliches Tätigwerden postuliert und die beitragsmässige Gleichbehandlung von Renten der Zweiten und Dritten Säule mit den Renten der schweizerischen Invalidenversicherung verlangt, übersieht sie, dass die Freistellung der IV-Renten von der Beitragspflicht der Nichterwerbstätigen auf der Überlegung beruht, wonach es eine Selbstfinanzierung der Versicherung zu vermeiden gilt: Der IV-Rentenbezüger soll nicht durch Beiträge auf seinem kapitalisierten Renteneinkommen zur Finanzierung der laufenden Rente herangezogen werden. Dieser Gesichtspunkt allein rechtfertigt eine abweichende Behandlung gegenüber Nichterwerbstätigen, welche von irgendeinem schweizerischen oder ausländischen Versicherungsträger eine Rente für gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit (Invalidität) beziehen (AHI 2004 S. 168, H 121/03; vgl. ZAK 1991 S. 415, H 198/90 E. 3c; 1990 S. 429, H 258/86 E. 2b; Ueli Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 2. Aufl. 2007, S. 1265 Rz. 174).
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Die verfügten, vorinstanzlich bestätigten AHV/IV/EO-Beiträge sind demnach rechtens. Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung kann sich die Frage nach einer angemessenen Herabsetzung von Sozialversicherungsbeiträgen auf begründetes Gesuch hin (Art. 11 Abs. 1 AHVG) erst stellen, wenn diese rechtskräftig festgesetzt worden sind.
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3.
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Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen.
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4.
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Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 10. Mai 2011
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Meyer Attinger
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