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Informationen zum Dokument  BGer 5D_64/2011  Materielle Begründung
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BGer 5D_64/2011 vom 17.05.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5D_64/2011
 
Verfügung vom 17. Mai 2011
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Zbinden.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, Beschwerdegegner,
 
Gegenstand
 
Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung (aufschiebende Wirkung),
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Verfahren des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer.
 
Nach Einsicht
 
in die Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 15. April 2011 gegen das Obergericht des Kantons Aargau,
 
in das Schreiben des Beschwerdeführers vom 13. Mai 2011,
 
in Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe am 13. Mai 2011 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch das präsidierende Mitglied der Abteilung (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP), dem Beschwerdeführer (entsprechend seinem Antrag) keine Gerichtskosten aufzuerlegen sind, aber auch keine Parteientschädigung zuzusprechen ist,
 
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bei diesem Verfahrensausgang gegenstandslos wird,
 
verfügt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Das Verfahren 5D_64/2011 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 17. Mai 2011
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
 
Escher Zbinden
 
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