BGer 5A_64/2011 | |||
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BGer 5A_64/2011 vom 20.05.2011 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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5A_64/2011
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Urteil vom 20. Mai 2011
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Marazzi, von Werdt,
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Gerichtsschreiber Zbinden.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Bachmann,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Z.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Metzler,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Ehescheidung (nachehelicher Unterhalt),
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, vom 23. November 2010.
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Sachverhalt:
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A.
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A.a Z.________ (geb. am xxxx 1957) und X.________ (geb. am xxxx 1959) heirateten am xxxx 1984 vor dem Zivilstandsbeamten von A.________. Aus dieser Ehe gingen zwei heute erwachsene Kinder hervor.
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A.b Mit Eingabe vom 14. November 2005 erhob Z.________ beim Gerichtspräsidium Baden Scheidungsklage. Am 15. Juli 2009 sprach die angerufene Instanz die Scheidung der Ehe der Parteien aus und genehmigte deren Teilvereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung. Insbesondere verpflichtete sie X.________ gestützt auf Art. 125 ZGB an deren persönlichen Unterhalt ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zu ihrem Eintritt in das ordentliche gesetzliche AHV-Alter monatlich vorschüssig Fr. 1'350.-- zu bezahlen (Ziff. 3a).
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B.
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In Gutheissung der Appellation von Z.________ fasste das Obergericht am 23. November 2010 die Ziffer 3a des erstinstanzlichen Urteils neu und erhöhte den Beitrag auf Fr. 2'100.-- pro Monat.
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C.
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X.________ (Beschwerdeführer) hat gegen das obergerichtliche Urteil am 24. Januar 2011 Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Er beantragt dem Bundesgericht, Ziffer 1 des obergerichtlichen Urteils aufzuheben und alle Ansprüche von Z.________ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) gegenüber ihm aus nachehelichem Unterhalt abzuweisen. Im Kostenpunkt beider kantonaler Instanzen sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei das obergerichtliche Urteil aufzuheben und im Sinn nachstehender Begründung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
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Erwägungen:
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1.
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1.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die nacheheliche Unterhaltspflicht, mithin eine Zivilsache mit Vermögenswert (Art. 72 Abs. 1 BGG). Die gesetzliche Streitwertgrenze ist offensichtlich überschritten (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen gegen diesen Endentscheid (Art. 90 BGG) ist gegeben.
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1.2 Mit der Beschwerde in Zivilsachen können somit Rechtsverletzungen im Sinne von Art. 95 und Art. 96 BGG beanstandet werden. Gegen die Feststellung des Sachverhalts lässt sich indes nur vorbringen, sie sei offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (BGE 135 III 127 E. 1.5 S. 130 mit Hinweis), oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG, soweit die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255) und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in fine BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein.
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1.3 Gemäss den ausformulierten Rechtsbegehren des Beschwerdeführers richtet sich dieser ausschliesslich gegen das Urteil des Obergerichts in der Sache. Der Begründung der Beschwerde lässt sich indes entnehmen, dass er im Ergebnis ebenfalls den Beschluss des Obergerichts vom 4. Mai 2010 betreffend die Zulassung von Ergänzungsfragen an die Gutachterinnen anficht, wirft er doch dem Obergericht in diesem Zusammenhang eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Der besagte selbstständig eröffnete Zwischenentscheid ist vom Beschwerdeführer nicht vor dem Endentscheid des Obergerichts in der Sache beim Bundesgericht angefochten worden. Damit kann er vorliegend zusammen mit dem Endentscheid in der Sache an das Bundesgericht gezogen werden, zumal er sich auf den Inhalt des Endentscheides auswirken kann (Art. 93 Abs. 3 BGG).
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2.
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Strittig ist vorliegend ausschliesslich die Frage des persönlichen Unterhalts zugunsten der Beschwerdegegnerin. Dabei geht es um den Grad ihrer Arbeitsfähigkeit bzw. ihrer Arbeitsunfähigkeit. Das Gerichtspräsidium Baden ist davon ausgegangen, die Beschwerdegegnerin könne ihr Arbeitspensum von 60% auf 75% steigern. Das Obergericht hat aufgrund des behaupteten psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdegegnerin ein psychiatrisches Gutachten eingeholt, das ihr eine durch die psychische Störung bedingte, um 20% verringerte Arbeitsfähigkeit attestiert.
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Der Beschwerdeführer richtet sich ausschliesslich gegen die Feststellung des Sachverhalts und rügt, das Obergericht habe bei der Ermittlung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdegegnerin gewisse von ihm beantragte Beweise in Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV bzw. § 78 ZPO/AG nicht abgenommen. Der Vorwurf, beantragte Beweise nicht abgenommen zu haben, beschlägt sowohl Art. 8 ZGB (Beweisführungsanspruch) als auch Art. 29 Abs. 2 BV. Da vorliegend das Recht auf Beweis im Zusammenhang mit einem sich aus dem Privatrecht ergebenden persönlichen Anspruch geltend gemacht wird, ist die gerügte Verletzung im Lichte von Art. 8 ZGB zu behandeln (Urteil 5A_403/2007 vom 25. Oktober 2007 E. 3).
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2.1 Artikel 8 ZGB verleiht der beweisbelasteten Partei das Recht für rechtserhebliche Tatsachen zum ihr obliegenden Beweis zugelassen zu werden, soweit sie im kantonalen Verfahren form- und fristgerechte Beweisanträge gestellt hat (BGE 114 II 289 E. 2a, S. 290; BGE 97 II 193 E. 3, S. 196 f.). Diese Bestimmung schliesst aber eine vorweggenommene Würdigung von Beweisen nicht aus. Es bleibt daher dem Sachgericht unbenommen, von beantragten Beweiserhebungen deshalb abzusehen, weil es sie von vornherein nicht für geeignet hält, die behaupteten Tatsachen zu beweisen, oder es seine Überzeugung bereits aus anderen Beweisen gewonnen hat und davon ausgeht, dass weitere Abklärungen am massgeblichen Beweisergebnis nichts mehr zu ändern vermöchten (zum Ganzen: BGE 122 III 219 E. 3c S. 223 mit weiteren Hinweisen). Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 124 I 208 E. 4a S. 211 mit weiteren Hinweisen).
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2.2
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2.2.1 Der Beschwerdeführer hat am 30. April 2010 mehrere Zusatzfragen an die Gutachterinnen gestellt. Mit Frage 3 wollte er erfahren, ob die Beschwerdegegnerin früher trotz allfälliger Depressionen gearbeitet habe. Frage 4 bezog sich darauf, ob sich eine allfällige Depression früher im Beruf (Leistung/Umgang mit Vorgesetzten und Kollegen) bemerkbar gemacht habe (a). Für den Fall, dass diese Frage mit Nein beantwortet wird, wollte der Beschwerdeführer zusätzlich wissen (Zusatzfrage b), ob sich eine allfällige psychische Erkrankung der Beschwerdegegnerin in Zukunft auf ihre Erwerbstätigkeit hemmend auswirken kann. Mit Frage 5 ersuchte der Beschwerdeführer schliesslich um Auskunft darüber, wie es sich die Gutachterinnen aus psychiatrischer Sicht erklären, dass die Beschwerdegegnerin jahrelang einem hektischen Job wie jenem einer Call-Center-Agentin habe nachgehen können, obwohl sie seit langer Zeit psychisch krank gewesen sei. Das Obergericht hat in seinem Beschluss vom 4. Mai 2010 die Fragen 3, 4a und 5 nicht zugelassen.
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2.2.2 Zur Begründung des Vorwurfs der Verletzung des Beweisführungsanspruchs macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz verkenne, dass das Krankheitsbild eine Geschichte habe und sich Zukunft und Vergangenheit im Zusammenhang mit Krankheitsbildern nicht trennen liessen. Die Fragen 3, 4 und 5 seien einschlägig gewesen und deren Beantwortung hätte zu einem anderen Ergebnis geführt. Falls sich nämlich ergebe, dass die Beschwerdegegnerin trotz Depression gearbeitet habe, die Krankheit im Beruf nicht bemerkbar gewesen sei und die Beschwerdegegnerin gleichwohl einem stresserfüllten Job habe nachgehen können, so sei ihr im Sinne von Art. 125 ZGB zuzumuten, selbst für den gebührenden Unterhalt zu sorgen. Ferner habe die Vorinstanz zwar die Frage 4b zugelassen, sie aber den Gutachterinnen nicht unterbreitet.
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2.2.3 Das Obergericht hat in seiner Verfügung vom 4. Mai 2010 die Fragen 3, 4a und 5 nicht zugelassen mit der Begründung, im Zusammenhang mit dem streitigen Unterhaltsanspruch sei ausschliesslich die gegenwärtige bzw. künftige Arbeits(un)fähigkeit der Beschwerdegegnerin von Bedeutung. Die Ergänzungsfragen 3, 4a und 5 beschlügen den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdegegnerin in der Vergangenheit und dessen Einfluss auf ihre Arbeitsfähigkeit. Im Übrigen seien im Rahmen der Beantwortung der im Beschluss vom 16. März 2010 formulierten Gutachterfragen bei Bejahung einer zukünftigen Arbeitsunfähigkeit selbstverständlich Angaben zur Diagnose zu machen. Damit aber hat das Obergericht die besagten Fragen bzw. die damit zu erforschende Tatsache (Arbeitsfähigkeit in der Vergangenheit) als für den Ausgang des Verfahrens unerheblich betrachtet und sich deshalb geweigert, die strittigen Fragen den Gutachterinnen zu unterbreiten. Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind denn auch nicht geeignet, die Erheblichkeit der besagten Tatsache zu belegen: Wohl ist die Krankheitsgeschichte für die Würdigung einer Krankheit massgebend. Entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob ein gebührender Unterhalt zu sprechen sei, ist aber die gegenwärtige bzw. die zukünftige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdegegnerin. Diesbezüglich haben die Gutachterinnen in ihrem Bericht vom 15. September 2010 unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdegegnerin eine deutliche Antwort geliefert und eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht von 20% ermittelt (vgl. Gutachten vom 15. September 2010 S. 14-28 Ziff. 6.2; kant. Akten gelber Zettel Nr. 4). Der Schluss des Beschwerdeführers, falls sich ergebe, dass die Beschwerdegegnerin trotz ihrer Depression einem stressigen Job nachgegangen sei, würde sich zwingend eine andere psychiatrische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ergeben, beruht auf reinster Spekulation.
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War aber die erwähnte Tatsache für die Ermittlung der massgebenden Arbeitsfähigkeit der Beschwerdegegnerin nicht rechtserheblich, so konnte das Obergericht ohne Verletzung von Art. 8 ZGB darauf verzichten, die entsprechenden Fragen den Expertinnen zu unterbreiten. Was schliesslich die Frage 4b anbelangt, so wurde im Gutachten und gestützt darauf auch im angefochtenen Urteil eine psychische Erkrankung der Beschwerdegegnerin bejaht und demzufolge eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit um 20% für die Zukunft ermittelt. Damit war die Frage beantwortet. Der Vorwurf der Verletzung des Beweisführungsanspruchs erweist sich als unbegründet.
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2.3
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2.3.1 Der Beschwerdeführer macht des weiteren geltend, er habe in der Anschlussappellation verschiedene Tatsachen vorgetragen, über welche die Vorinstanz keine Beweise abgenommen habe, obwohl die fraglichen Tatsachen von Bedeutung gewesen seien. So habe er namentlich dargelegt, die reaktive Depression habe im Zeichen der ehelichen Schwierigkeiten gestanden und werde nach dem Scheidungsverfahren wieder abklingen. Die Beschwerdegegnerin zeige sich überdies seit über 25 Jahren verstimmt. Sie habe sich immer ausgeglichener als Arbeitnehmerin denn als Hausfrau gegeben. Weiter könne den Akten nicht entnommen werden, inwiefern die Einnahme der Antidepressiva ihre Arbeitsfähigkeit einschränke. Aus dem Austrittsbericht des Kantonsspitals B.________ vom 3. August 2009 ergäben sich keine Ausführungen über die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdegegnerin. Diese sei gesund und ihre Arbeitsfähigkeit sei nicht eingeschränkt. Sie versuche nur, in den Genuss einer bestmöglichen nachehelichen Versorgung zu kommen.
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2.3.2 Das Obergericht hat im Wesentlichen erwogen, das zur Frage der psychischen Gesundheit und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten vom 15. September 2010 erfülle die Anforderungen, die in formeller Hinsicht an eine medizinische Expertise gestellt würden. Es sei in Kenntnis der Anamnese und aufgrund eigener Untersuchungen der Gutachterinnen erstellt worden. Die Beurteilung der medizinischen Situation und der Zusammenhänge sei einleuchtend und ohne Widersprüche. Das Gutachten reihe sich in verschiedene bereits im Recht liegende Beurteilungen der medizinischen Situation ein, die der Beschwerdegegnerin eine depressive Störung attestiert hätten. Was den Grad der mit der psychischen Störung einhergehenden Arbeitsunfähigkeit betreffe, erweise sich die Einschätzung als schwierig, weshalb nicht ohne gute Gründe von der entsprechenden psychiatrischen Einschätzung abgewichen werden dürfe. Im vorliegenden Fall bestehe keine in die Augen springende Diskrepanz zwischen der diagnostizierten, nicht besonders schweren, aber lang andauernden psychischen Störung einerseits und der attestierten Arbeitsunfähigkeit von 20% anderseits.
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Das Obergericht ist damit aufgrund des Gutachtens zum Schluss gelangt, die durch die psychische Störung der Beschwerdegegnerin hervorgerufene Arbeitsunfähigkeit betrage 20%. Es hat seine Überzeugung aufgrund eines schlüssigen und sachgemäss abgefassten Gutachtens gewonnen und es ergibt sich dem Urteil zumindest sinngemäss, dass sich an der gewonnenen Überzeugung auch durch weitere Beweiserhebungen nichts ändern würde. Mit Bezug auf die weiteren vom Beschwerdeführer beantragten Beweise liegt somit im Ergebnis antizipierte Beweiswürdigung vor. Inwiefern in diesem Zusammenhang willkürliche Beweiswürdigung oder eine Verletzung anderer verfassungsmässiger Rechte vorliegen soll, legt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich dar. Insoweit erweist sich die Beschwerde als unbegründet.
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2.4
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2.4.1 Vor Obergericht hatte der Beschwerdeführer geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin könne in einer Vollzeitstelle Fr. 6'000.-- bis Fr. 7'000.-- verdienen, was auf ein 80-%-Pensum umgerechnet Fr. 4'800.-- bis Fr. 5'600.-- ausmache. Vor Bundesgericht macht der Beschwerdeführer geltend, er habe im Appellationsverfahren für seine Behauptungen verschiedene Beweise offeriert. Die Beschwerdegegnerin habe Mühe, eine bessere Arbeitsstelle zu finden, weil sie dafür nichts tue. Sie sei mehrsprachig und würde auch im heutigen Arbeitsmarkt immer noch sehr gute Stellen finden. Die Beschwerdegegnerin habe sogar eine Dolmetscherschule besucht; sie verfüge über eine sehr gute deutsche Kommunikation, passable Englischkenntnisse und habe "guten Umgang mit Portugiesisch". Das Obergericht habe die entsprechenden Beweise für die behaupteten Tatsachen nicht abgenommen und damit Art. 29 Abs. 2 BV bzw. 1 78 ZPO/AG verletzt.
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2.4.2 Der Beschwerdeführer bemüht sich nicht einmal, unter Hinweis auf die Akten die Beweise zu nennen, die er dem Obergericht frist- und formgerecht vorgetragen hat. Abgesehen davon hat das Obergericht auch nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren verschiedene Beweise für ein angeblich mögliches höheres Einkommen der Beschwerdegegnerin ins Recht gelegt hat. Es hat dazu im einzelnen erwogen, die Beschwerdegegnerin möge zwar, wie vom Beschwerdeführer behauptet, ein Sprachtalent sein. Der Beschwerdeführer habe in der Tat im Präliminarverfahren Unterlagen eingereicht, wonach sie in A.________ das "Diplôme de secrétaire steno-dactylographe" mit dem Prädikat "bien", im Jahr 1985 das "Certificat d'Etudes Françaises", im Jahr 1991 das "Zertifikat für einen Deutsch-Intensivsprachkurs Stufe IV-VI mit dem Prädikat "befriedigend" sowie 1996 den "Ausweis Einführung in die EDV für Frauen Informatik" erworben habe. Das Obergericht hat dem aber entgegengehalten, die Beschwerdegegnerin verfüge weder über eine in der Schweiz anerkannte Berufslehre noch über einen Hochschulabschluss, sodass schlichtweg ausgeschlossen erscheine, dass sie eine derart gute Anstellung finden werde. Die Vorinstanz hat mithin sehr wohl die offerierten Beweise des Beschwerdeführers für ein angeblich mögliches höheres Einkommen der Beschwerdegegnerin gewürdigt; sie ist jedoch aufgrund anderer erwiesener Tatsachen, insbesondere unter Berücksichtigung des fehlenden Lehr- bzw. Hochschulabschlusses, zum Schluss gelangt, die Beschwerdegegnerin könne nicht das vom Beschwerdeführer behauptete Einkommen verdienen. Damit liegt Beweiswürdigung vor, die der Beschwerdeführer einmal mehr nicht rechtsgenüglich als willkürlich beanstandet. In diesem Punkt ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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Im Übrigen hat das Obergericht auch berücksichtigt, dass die Beschwerdegegnerin bei der Bank Y.________ sowie bei der Bank W.________ Arbeitsstellen gefunden hat, die besser als solche im Verkauf entlöhnt werden. Es fügt dem auch bei, selbst wenn die Beschwerdegegnerin bei einem Grossverteiler zu 100% angestellt würde, überstiege das dadurch erzielte Einkommen nicht den aktuellen Lohn bei der Bank W.________, den die Beschwerdegegnerin für ein 60-%-Pensum realisiere. Eine Aufstockung des Beschäftigungsgrades bei der Bank W.________ sei ausgeschlossen. Überdies könne die Beschwerdegegnerin auch mit einer 80%igen Beschäftigung bei der Bank Y.________ kein höheres Einkommen generieren als derzeit bei der Bank W.________. Aufgrund dieser Ausführungen gilt in tatsächlicher Hinsicht als erstellt, dass die Beschwerdeführerin auch bei einer Erhöhung ihres Beschäftigungsgrades nicht mehr verdienen kann, als sie heute schon verdient. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern diese Tatsachenfeststellung willkürlich sein oder andere verfassungsmässige Rechte verletzten sollte.
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3.
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3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe die Gutachterinnen nicht ermächtigt, mit der Beschwerdegegnerin Erhebungen zur Sache durchzuführen und Drittabklärungen vorzunehmen. Die Vorinstanz habe es überdies unterlassen, die ausführlichen Schilderungen der Beschwerdegegnerin zu ihrer eigenen Arbeitsunfähigkeit in einem durch das Gericht durchzuführenden Beweisverfahren abklären zu lassen. Damit habe die Vorinstanz § 257 Abs. 1 und 2 ZPO/AG verletzt. Dieses Vorgehen widerspreche dem Grundsatz der Verhandlungsmaxime und widerspreche überdies der Beweislastverteilung gemäss Art. 8 ZGB. Es könne nicht sein, dass die Beschwerdegegnerin auf dem Wege der Befragung durch die Gutachterinnen Sachverhaltselemente in den Prozess einbringen könne, die sie gestützt auf Art. 8 ZGB zu beweisen hätte, und gestützt auf Art. 8 ZGB ihm (dem Beschwerdeführer) zu ermöglichen wäre, den Gegenbeweis zu führen. Die willkürliche Anwendung von § 257 Abs. 1 und 2 ZPO erweise sich auch im Ergebnis als stossend, da die gerügte Verletzung der genannten Bestimmungen geeignet sei, das Urteil der Vorinstanz zu begünstigen.
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3.2 Nach § 257 ZPO/AG kann der Sachverständige mit Zustimmung des Richters Besichtigungen durchführen sowie Parteien und Dritte befragen (Abs. 1), wobei diese Erhebungen nötigenfalls nachträglich durch den Richter nach den Regeln des Beweisverfahrens zu wiederholen sind (Abs. 2). Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien (Art. 29 Abs. 2 BV) hat der Experte die Grundlagen seines Gutachtens anzugeben. Hat er Personen befragt, so ist auszuführen, auf welche Aussagen er abgestellt hat. Zudem sind im Gutachten die wesentlichen Aussagen zusammenzufassen, damit die Parteien die Einvernahme der befragten Personen durch das Gericht verlangen können, wenn hinsichtlich ihrer Aussagen Zweifel bestehen (Urteil 4P.172/2003 vom 6. Januar 2004 E. 2.7).
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3.3 Im vorliegenden Fall erwähnt das Gutachten vom 15. September 2010 unter der Rubrik Fremdauskünfte (Ziff. 4 des Gutachtens S. 16-17) Telefonate mit der Hausärztin, der Tochter der Beschwerdegegnerin, deren Vorgesetztem und mit Frau V.________. Dem Auftrag des Gerichts vom 16. März 2010 lässt sich nicht entnehmen, dass das Obergericht die Gutachterinnen zu diesen Fremdauskünften ermächtigt hätte. Nichts deutet ferner darauf hin, dass das Obergericht die Gutachterinnen unter Hinweis auf den Wortlaut von § 257 Abs. 1 ZPO/AG zurechtgewiesen, eine Befragung der im Gutachten erwähnten Personen durch das Gericht nach den Regeln des Beweisverfahrens nachträglich vorgenommen und damit den offensichtlichen Formmangel geheilt hätte. Der Beschwerdeführer wirft daher dem Gericht zu Recht vor, die Befragung von Personen durch die Gutachterinnen ohne entsprechende gerichtliche Ermächtigung zugelassen und damit § 257 Abs. 1 ZPO/AG keine Beachtung geschenkt zu haben. Im vorliegenden Fall kann indes offenbleiben, ob diese offensichtlich willkürliche Auslegung einer kantonalen Gesetzesbestimmung durch das Obergericht für sich genommen zur Aufhebung des obergerichtlichen Urteils führen muss:
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3.4 Der allgemeine Verfassungsgrundsatz des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) verpflichtet staatliche Organe und Private zu einem loyalen und vertrauenswürdigen Verhalten im Rechtsverkehr (vgl. YVO HANGARTNER, Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. Aufl. 2008, N. 41 und 43 zu Art. 5 BV). Diese Bestimmung verbietet ihnen widersprüchliches und rechtsmissbräuchliches Verhalten (BGE 136 I 254 E. 5.2 S. 261 mit Hinweisen). Im Rahmen der prozessualen Sorgfaltspflichten obliegt daher den Parteien, festgestellte Verfahrensmängel rechtzeitig anzuzeigen (BGE 125 V 373 E. 2b/aa S. 375 f. mit Hinweisen). Das Gutachten wurde den Parteien mit Verfügung vom 21. September 2010 zugestellt und ihnen Frist von 20 Tagen eingeräumt, um dazu Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer hat dem Gutachten und auch den übrigen ihm zugestellten Aktenstücken (z.B. dem Gutachterauftrag vom 16. Mai 2010) entnehmen können, dass die Gutachterinnen vom Gericht nicht zur Befragung von Personen oder zu anderen Erhebungen ermächtigt worden sind. Angesichts dieser Sachlage war er im Lichte des Grundsatzes von Treu und Glauben gehalten, unverzüglich eine fehlende Ermächtigung der Gutachterinnen zu monieren und die richterliche Befragung der im Gutachten erwähnten Personen durch das Gericht zu beantragen. Der erstmals in der Beschwerde erhobene Einwand erweist sich daher als verspätet und ist somit nicht zu hören.
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Damit ist auch der in diesem Zusammenhang erhobenen Rüge der Verletzung der Beweislastverteilung (Art. 8 ZGB) der Boden entzogen.
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3.5 Nach dem Gesagten gibt die Durchführung des Beweisverfahrens im Lichte von Art. 8 ZGB zu keiner Beanstandung Anlass und kann dem Obergericht auch keine Willkür in der Beweiswürdigung vorgeworfen werden. Damit hält auch der Entscheid in der Sache, d.h. die Heraufsetzung des Unterhaltsbeitrages zugunsten der Ehefrau auf Fr. 2'100.-- pro Monat, jeglicher Kritik stand.
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4.
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Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Entschädigung an die Beschwerdegegnerin ist nicht geschuldet, da keine Vernehmlassung eingeholt worden ist.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. Mai 2011
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
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Escher Zbinden
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