BGer 4A_280/2011 | |||
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BGer 4A_280/2011 vom 23.05.2011 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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4A_280/2011
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Urteil vom 23. Mai 2011
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Huguenin.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________ AG,
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vertreten durch Advokaten
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Dr. Richard Steiner und Marco Eyer,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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A.________,
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vertreten durch Fürsprecher Rolf P. Steinegger,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Haftung aus Skiunfall,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. zivilrechtliche Abteilung, vom 6. Dezember 2010.
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In Erwägung,
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dass die Beschwerdegegnerin am 29. März 2007 Klage gegen die Beschwerdeführerin erhob mit den Rechtsbegehren, diese zur Zahlung einer angemessenen Genugtuung nebst Zins, einer angemessenen Entschädigung gemäss GTar und sämtlicher Kosten von Verfahren und Entscheid zu verpflichten;
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dass das Kantonsgericht des Kantons Wallis mit Urteil vom 6. Dezember 2010 feststellte, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin für den Unfall zu 80 % hafte;
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dass die Beschwerdeführerin das Urteil des Kantonsgerichts am 10. Mai 2011 beim Bundesgericht anfocht mit den Anträgen, dieses Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen, eventuell die Streitsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;
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dass keine Beschwerdeantworten eingeholt wurden;
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dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 135 III 212 E. 1 S. 216; 134 III 235 E. 1);
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dass es sich beim angefochtenen Urteil um einen Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG handelt, der nur dann mit Beschwerde in Zivilsachen angefochten werden kann, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b);
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dass es gemäss ständiger Praxis der beschwerdeführenden Partei obliegt, in der Beschwerdeschrift die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG darzutun, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2);
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dass im vorliegenden Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil, der ein rechtlicher Nachteil sein muss (BGE 134 III 188 E. 2.1 S. 190), nicht ersichtlich ist und von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet wird;
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dass die Beschwerdeführerin dagegen in der Beschwerdeschrift vorbringt, dass sofort ein Endentscheid ergehen könnte, falls ihre Haftung ihrem Antrag folgend abgelehnt würde, und damit der Aufwand für die Ermittlung eines allfälligen Erwerbsschadens, Haushaltsschadens und anderer Schadenspositionen sowie der Höhe eines Genugtuungsanspruches erspart werden könnte;
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dass die Beschwerdeführerin nicht beachtet, dass im kantonalen Verfahren gemäss dem Rechtsbegehren der Beschwerdegegnerin ausschliesslich über den Anspruch auf Zahlung einer Genugtuung entschieden werden kann;
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dass nicht in die Augen springt und von der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt wird, inwiefern der zukünftige Entscheid der Vorinstanz über den Anspruch auf eine Genugtuung ein weitläufiges Beweisverfahren mit einem bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten voraussetzen soll;
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dass somit keine der nach Art. 93 Abs. 1 BGG notwendigen Voraussetzungen gegeben ist, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
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dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;
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erkennt die Präsidentin:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. Mai 2011
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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Klett Huguenin
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