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Informationen zum Dokument  BGer 1B_252/2011  Materielle Begründung
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BGer 1B_252/2011 vom 01.06.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1B_252/2011
 
Urteil vom 1. Juni 2011
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Scherrer Reber.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland, Hermann Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich.
 
In Erwägung
 
dass X.________ am 18. Mai 2011 beim Bundesgericht eine mit als "staatsrechtliche Beschwerde" bezeichnete Eingabe macht;
 
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;
 
dass aus der Beschwerde nicht hinreichend klar hervorgeht, welcher Entscheid angefochten wird und damit offen ist, ob der kantonale Rechtsmittelweg überhaupt ausgeschöpft wurde;
 
dass die Beschwerde schwer verständlich ist, eine Vielzahl von "Strafanzeigen" gegen etliche Personen wegen radioaktiver Vergiftung enthält und über mehrere Seiten zahlreiche Gesetzesbestimmungen auflistet;
 
dass die Eingabe damit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; s. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
 
dass demgemäss schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
 
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
wird erkannt:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 1. Juni 2011
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
Fonjallaz Scherrer Reber
 
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