BGer 5D_83/2011 | |||
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BGer 5D_83/2011 vom 03.06.2011 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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5D_83/2011
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Urteil vom 3. Juni 2011
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Regionaler Sozialdienst Y.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Nichteintreten auf ein Schlichtungsbegehren in einem Forderungsprozess,
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Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 27. April 2011 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 4. Kammer).
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Nach Einsicht
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in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 27. April 2011 des Obergerichts des Kantons Aargau, das auf eine Beschwerde bzw. den Beschwerderückzug des Beschwerdeführers in einem Beschwerdeverfahren gegen einen erstinstanzlichen Nichteintretensentscheid (Nichteintreten auf ein Schlichtungsbegehren des Beschwerdeführers in einem Forderungsprozess) nicht eingetreten ist,
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in Erwägung,
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dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
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dass die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der Beiratschaft beantragt, weil dieses Begehren weder Gegenstand des kantonalen Verfahrens bildete noch Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein kann,
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dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass das Obergericht im Entscheid vom 27. April 2011 erwog, der Beschwerdeführer stehe unter kombinierter Beiratschaft nach Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB, er könne deshalb (von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen) nicht ohne Mitwirkung des Beirates Prozesse führen (Art. 395 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB), der Beirat habe indessen die Mitwirkung verweigert, weshalb die prozessualen Handlungen des Beschwerdeführers ungültig seien,
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dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht,
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dass er ebenso wenig in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
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dass es insbesondere nicht genügt, auf ein vor den SchK-Aufsichtsbehörden durchgeführtes früheres Beschwerdeverfahren zu verweisen, weil sich das vorliegende Verfahren nicht gegen einen Entscheid der kantonalen SchK-Aufsichtsbehörden richtet,
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dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 27. April 2011 verletzt sein sollen,
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dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
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dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der über ihn angeordneten vormundschaftlichen Massnahme keine Kosten auferlegt werden,
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dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
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erkennt die Präsidentin:
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1.
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Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. Juni 2011
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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Hohl Füllemann
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