BGer 2C_54/2010 | |||
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BGer 2C_54/2010 vom 06.06.2011 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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2C_54/2010
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Verfügung vom 6. Juni 2011
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi,
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gegen
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Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
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Regierungsrat des Kantons Zürich.
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Gegenstand
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Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer,
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vom 18. November 2009.
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Erwägungen:
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1.
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Y.________, 1972 geborener Staatsangehöriger des Kosovo, hielt sich ab 1992 vorerst als Asylbewerber, dann als vorläufig Aufgenommener in der Schweiz auf. Auch nach rechtskräftig beendeter vorläufiger Aufnahme blieb er in der Schweiz. Am 26. Februar 1999 bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau die gegen ihn wegen der qualifizierten sowie der einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ausgesprochene Strafe von zweidreiviertel Jahren Zuchthaus und sieben Jahren Landesverweisung. Am 5. Oktober 1999 kehrte er in sein Heimatland zurück.
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Am 27. Juli 2004 heiratete Y.________ im Kosovo die in der Schweiz niedergelassene X.________ (die seit Januar 2009 eingebürgert ist). Ein erstes Nachzugsgesuch von X.________ für ihren Ehemann wurde am 31. Januar 2007 abgewiesen. Am 1. April 2008 stellte sei ein zweites Nachzugsgesuch, welches die Sicherheitsdirektion (Migrationsamt) des Kantons Zürich am 14. Mai 2008 abwies; der dagegen erhobene Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Zürich blieb erfolglos. Am 18. November 2009 sodann wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den regierungsrätlichen Entscheid erhobene Beschwerde ab, wobei es festhielt, dass angesichts des Zeitablaufs seit der Straftat einem in abzusehender Zeit gestellten Nachzugsgesuch wohl entsprochen werden müsste. Gegen diesen verwaltungsgerichtlichen Entscheid gelangte X.________ am 20. Januar 2011 mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht.
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Am 18. März 2010 reichte X.________ parallel zum Verfahren vor Bundesgericht beim Migrationsamt des Kantons Zürich ein Wiedererwägungsgesuch ein. Dabei berief sie sich darauf, dass sie und ihr Ehemann ein gemeinsames Kind erwarteten. In der Folge wurde das bundesgerichtliche Verfahren mit Verfügungen vom 24. März, 24. April und 4. Oktober 2010 sowie 18. Januar 2011 sistiert bzw. weitersistiert bis zum Abschluss des Wiedererwägungs- bzw. der entsprechenden Rechtsmittelverfahren. Am 3. November 2010 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich eine Beschwerde gegen den Entscheid des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 25. August 2010, welcher den negativen Wiedererwägungsentscheid des Migrationsamtes vom 29. März 2010 bestätigt hatte, teilweise gut, und es wies die Sache zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen an die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich zurück, welche die Sache ihrerseits an das Migrationsamt weiterleitete.
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Am 17. März 2011 liess die Beschwerdeführerin mitteilen, dass ihrem Ehemann nunmehr eine Einreisebewilligung erteilt worden sei und sie materiell endlich obsiegt habe. Das Bundesgericht wird darum ersucht, über eine allfällige Entschädigung im Beschwerdeverfahren zu befinden. Von der Möglichkeit, zu diesem Schreiben Stellung zu nehmen, haben weder der Regierungsrat noch die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich Gebrauch gemacht.
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2.
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Im Schreiben vom 17. März 2011 bringt die Beschwerdeführerin zum Ausdruck, dass sich ein Entscheid über die materielle Bewilligungsfrage erübrige; insofern liegt ein Beschwerderückzug vor. So oder anders ist kein aktuelles Interesse an der Behandlung der Beschwerde vom 20. Januar 2011 erkennbar bzw. der Verfahrensgegenstand letztlich dahingefallen, sodass das Verfahren in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG durch Verfügung des Abteilungspräsidenten abzuschreiben ist. Mit der Abschreibungsverfügung ist über die Gerichtskosten zu entscheiden und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung zu bestimmen; der entsprechende Entscheid ergeht mit summarischer Begründung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG). Die Neuverlegung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens durch das Bundesgericht fällt dabei ausser Betracht (vgl. Verfügung 2C_676/ 2009 vom 5. Juli 2010 E. 2.3 mit Hinweisen).
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Die Beschwerdeführerin stellte am 1. April 2008, gut ein Jahr nach in Rechtskraft erwachsener Abweisung eines ersten Nachzugsgesuchs und gut sieben Monate nach Verweigerung eines Einreisevisums ein neues Gesuch. Bei dieser Ausgangslage kann, wiewohl die Beschwerde keineswegs als aussichtslos erschien, nicht angenommen werden, dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gutgeheissen worden wäre. Dass dem Ehemann der Beschwerdeführerin nunmehr eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird, ist wesentlich auf veränderte Umstände zurückzuführen, nebst dem - zusätzlichen - Verstreichen von Zeit seit der Straffälligkeit namentlich auf die Geburt eines gemeinsamen Kindes des Ehepaars. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu verzichten, gleichzeitig aber der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen.
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Demnach verfügt der Präsident:
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1.
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Das Verfahren wird abgeschrieben.
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2.
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Es werden weder Gerichtskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.
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3.
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Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. Juni 2011
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Zünd Feller
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