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Informationen zum Dokument  BGer 8C_142/2011  Materielle Begründung
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BGer 8C_142/2011 vom 15.06.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_142/2011
 
Urteil vom 15. Juni 2011
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.________,
 
2. S.________,
 
beide vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Sintzel,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Stadt Zürich Support Sozialdepartement, Werdstrasse 75, 8004 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2010.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 16. Februar 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2010 und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung,
 
in die Verfügung vom 19. April 2011, mit welcher das Bundesgericht dieses Gesuch infolge Aussichtslosigkeit abgewiesen sowie A.________ und S.________ zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert hat,
 
in die Verfügung vom 24. Mai 2011, mit welcher A.________ und S.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 6. Juni 2011 verpflichtet wurden, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführer den ihnen auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet haben,
 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 15. Juni 2011
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
Ursprung Riedi Hunold
 
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