BGer 8C_406/2011 | |||
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BGer 8C_406/2011 vom 15.06.2011 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_406/2011
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Urteil vom 15. Juni 2011
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Gerichtsschreiber Batz.
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Verfahrensbeteiligte | |
Unia Arbeitslosenkasse,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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K.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid
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des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
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vom 31. März 2011.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde der Unia Arbeitslosenkasse vom 26. Mai 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 31. März 2011, womit der versicherte Verdienst des Beschwerdegegners von Fr. 3'763.- auf Fr. 3'726.- reduziert werden soll,
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in Erwägung,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, ansonsten darauf nicht einzutreten ist; Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Rügegründe,
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dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen ist; eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.3 S. 246 f.; vgl. auch Laurent Merz, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 53 sowie 56 f. zu Art. 42 BGG und dortige weitere Hinweise),
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dass es ebenfalls ungenügend ist, den vorinstanzlichen Feststellungen eigene tatsächliche Behauptungen gegenüberzustellen oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern; vielmehr ist hinreichend klar und substanziiert aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 ff. BGG beruhen (vgl. statt vieler: Urteile 8C_303/2011 vom 23. Mai 2011, 6B_836/2010 vom 4. Februar 2011 und 8C_914/2010 vom 7. Februar 2011 mit Hinweisen),
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dass in der vorliegenden Beschwerdeschrift zwar Bundesrechtsbestimmungen angerufen sind und eine diesen Vorschriften nach Ansicht der Beschwerdeführerin entsprechende Berechnungsweise des streitigen versicherten Verdienstes erläutert wird,
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dass die Beschwerdeführerin indessen nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden und hinreichend konkreten Weise darlegt, inwiefern das kantonale Gericht eine (Bundes-)Rechtsverletzung gemäss Art. 95 BGG bzw. eine qualifiziert fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte,
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dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb das vereinfachte Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zur Anwendung gelangt,
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dass somit - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244) - auf die Beschwerde ohne Erhebung von Gerichtskosten nicht eingetreten wird,
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG der Abteilungspräsident zuständig ist,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 15. Juni 2011
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Ursprung Batz
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