BGer 2D_18/2011 | |||
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BGer 2D_18/2011 vom 20.06.2011 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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2D_18/2011
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Urteil vom 20. Juni 2011
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Bundesrichter Seiler,
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Bundesrichterin Aubry Girardin,
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Gerichtsschreiber Zähndler.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________ AG,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Munizipalgemeinde Z.________,
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Y.________ AG,
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vertreten durch Advokat Dr. Otto Pfammatter,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Öffentliches Beschaffungswesen,
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subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, vom 25. Februar 2011.
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Erwägungen:
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1.
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Am 7. Mai 2010 publizierte die Munizipalgemeinde Z.________ im Amtsblatt des Kantons Wallis die Ausschreibung betreffend die Baumeisterarbeiten für die Sanierung der A.________strasse. Die im offenen Verfahren durchgeführte Ausschreibung sah eine Aufteilung der Angebote in zwei separate Offerten vor, wobei die erste Offerte die Maschinenmiete und die zweite Offerte die Materiallieferungen sowie den Einbau der Fundationsschicht beinhaltete. Mit Verfügung vom 16. Juli 2010 erteilte die Gemeinde den Zuschlag für beide Offerten der Y.________ AG.
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Im Umfang als diese Zuschlagsverfügung die zweite Offerte betraf, wurde sie von der X.________ AG beim Kantonsgericht Wallis angefochten: Die X.________ AG machte im Wesentlichen geltend, dass sie das günstigste Angebot eingereicht habe und die Arbeiten daher ihr zu vergeben seien.
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Das Kantonsgericht wies die Beschwerde der X.________ AG mit Urteil vom 25. Februar 2010 (recte: 2011) ab. Es zog dabei in Erwägung, dass die X.________ AG ohnehin vom Vergabeverfahren hätte ausgeschlossen werden müssen, da ihr Angebot eine unzulässige Ausführungsvariante enthalten habe (Materialaufbereitung an Ort und Stelle statt Zuführung von Gesteinsmaterial).
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2.
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Die von der X.________ AG daraufhin beim Bundesgericht eingereichte subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung erledigt werden kann:
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2.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass das Kantonsgericht ihre im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen Rügen nicht materiell behandelt habe. Vielmehr habe sich die Vorinstanz auf die Feststellung beschränkt, dass sie, die Beschwerdeführerin, vom Vergabeverfahren hätte ausgeschlossen werden müssen, ohne dass zuvor eine entsprechende Ausschlussverfügung der Gemeinde ergangen sei. Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV), eine Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV).
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Die Rüge ist unbegründet: Die Beschwerdeführerin hatte im vorinstanzlichen Verfahren ausdrücklich verlangt, es sei ihr der Zuschlag für die im Streit liegenden Arbeiten zu erteilen. Dieses Rechtsbegehren setzt voraus, dass die Beschwerdeführerin nicht vom Vergabeverfahren auszuschliessen ist, was das Kantonsgericht ohne Willkür vorfrageweise überprüfen durfte.
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2.2 Sodann wendet die Beschwerdeführerin ein, das Kantonsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Ausschreibung die Zuführung des benötigten Materials verlange. Für ein solches Erfordernis bestehe im Übrigen auch keine sachliche Notwendigkeit; jedenfalls hätten weder die Vorinstanz noch die Gemeinde je begründet, weshalb das zugeführte Material von anderer Qualität sein soll, als das vor Ort aufbereitete. Da sie, die Beschwerdeführerin, überdies deklariert habe, dass sie das Material an Ort und Stelle aufbereite, hätte ihr das Kantonsgericht auch nicht vorwerfen dürfen, dass sie die Herkunft des Materials nicht angegeben habe. Im Zusammenhang mit diesen Vorbringen rügt die Beschwerdeführerin erneut eine Verletzung des Willkürverbots, eine Rechtsverweigerung sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
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Auch diese Einwendungen der Beschwerdeführerin gehen ins Leere: Die Vorinstanz hat in E. 3.3 des angefochtenen Entscheids in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass die Ausschreibungsunterlagen die Zuführung des benötigten Materials vorgeben. Die Ausschreibungsunterlagen verweisen in diesem Zusammenhang sodann darauf, dass dank der Materialzuführung keine Zwischendeponien bzw. Ablagerungsstellen errichtet werden müssten; insofern erscheint diese Vorgabe nicht als offensichtlich sachwidrig und es ist jedenfalls unter den hier massgebenden Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn das Kantonsgericht das Angebot der Beschwerdeführerin, welches wie ausgeführt auf einer Materialaufbereitung vor Ort beruhte, als unzulässige Variante bezeichnete und zum Schluss gelangte, dass die Beschwerdeführerin deswegen vom Vergabeverfahren hätte ausgeschlossen werden müssen. Bei dieser Sachlage ist auch keine Verletzung der angerufenen Verfahrensrechte zu erkennen.
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3.
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Aus den genannten Gründen ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde abzuweisen. Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung für das Verfahren vor Bundesgericht zu entrichten (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 3'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'000.-- zu entrichten.
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4.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin, der Munizipalgemeinde Z.________ sowie dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. Juni 2011
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Zünd Zähndler
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