BGer 6B_1071/2010 | |||
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BGer 6B_1071/2010 vom 21.06.2011 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_1071/2010
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Urteil vom 21. Juni 2011
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Mathys, Präsident,
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Bundesrichter Schneider,
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
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Gerichtsschreiberin Koch.
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Verfahrensbeteiligte | |
T.________,
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vertreten durch Advokat Mathis Hafner,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus, Burgstrasse 16, 8750 Glarus,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Effektive Verteidigung, Willkür, rechtliches Gehör, Betrug, Strafzumessung
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 29. Oktober 2010.
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Sachverhalt:
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A.
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Am 17. September 2008 verurteilte das Kantonsgericht Glarus T.________ wegen Widerhandlung und versuchter Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 90.-- und zu einer Busse von Fr. 2'000.--. Vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung sowie des gewerbsmässigen, teilweise versuchten Betrugs sprach es ihn frei. Gleichzeitig beurteilte es die Vorwürfe gegen neun Mitangeklagte. Von diesen sprach es acht schuldig und einen frei. Gegen das Urteil des Kantonsgerichts erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus Appellation.
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B.
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Das Obergericht des Kantons Glarus verurteilte T.________ am 29. Oktober 2010 wegen mehrfachen vollendeten Betrugs und mehrfachen versuchten Betrugs zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 26 Monaten, davon 14 Monate bedingt. Vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung sprach es ihn frei.
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C.
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Gegen dieses Urteil erhebt T.________ Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben. Er sei zu einer Geldstrafe von höchstens 120 Tagessätzen zu Fr. 90.--, bedingt, bei einer Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Busse von Fr. 2'000.-- zu verurteilen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung und unter Kostenfolgen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für den Fall des Unterliegens sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu bewilligen. Im Falle einer Stellungnahme der Gegenpartei sei ihm das Replikrecht zu gewähren. Die Vorakten des Obergerichts, des Kantonsgerichts und der Staatsanwaltschaft seien von Amtes wegen beizuziehen. Ebenso seien die Akten in den Verfahren "A.________" und "B.________", die vor der Strafkammer des Kantonsgerichts Glarus hängig seien, beizuziehen.
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D.
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Sieben Mitangeklagte führen ebenfalls Beschwerden in Strafsachen. Diese werden separat beurteilt (Verfahren 6B_1076/2010 und 6B_1073/2010).
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Erwägungen:
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1.
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1.1 Der Beschwerdeführer verlangt, die Akten aus dem hängigen Strafverfahren "A.________" und "B.________", insbesondere das Protokoll der dortigen erstinstanzlichen Verhandlung vom 26. Mai 2010, beizuziehen.
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1.2 Nach Art. 99 Abs. 1 BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG sind Tatsachen, die weder im vorangegangenen Verfahren unterbreitet noch von der Vorinstanz festgestellt worden sind (BGE 136 V 362 E. 3.3.1 erster Satz S. 365 mit Hinweis). Bei dem vom Beschwerdeführer beantragten Aktenbeizug handelt es sich um neue Beweismittel, welche nicht Bestandteil der vorinstanzlichen Akten bildeten. Er legt nicht dar, weshalb erst der vorinstanzliche Entscheid Anlass gibt, die Akten zuzuziehen (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395). Insbesondere macht er auch nicht geltend, dass er bereits vor Vorinstanz erfolglos eine Vereinigung des Verfahrens mit dem vorliegenden Strafverfahren verlangt hätte. Auf seinen Antrag ist nicht einzutreten.
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2.
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2.1 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine Verletzung des in Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK und Art. 29 Abs. 3 BV garantierten Rechts auf eine wirksame Verteidigung vor. Im kantonalen Verfahren sei sein amtlicher Verteidiger Rechtsvertreter von weiteren "neun" Mitangeklagten gewesen. Sie alle seien nicht geständig gewesen und hätten vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Deshalb seien die Tatbeteiligungen und die Verhältnisse der Mitangeklagten untereinander unklar geblieben. Dabei sei ersichtlich, dass die Tatbeiträge unterschiedlich gewesen seien. Der amtliche Verteidiger habe sich in einer Interessenkollision im Sinne von Art. 12 lit. c des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) befunden, weil er mehrere Mitangeklagte gleichzeitig vertreten habe.
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2.2
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2.2.1 Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK garantieren namentlich den Anspruch eines strafrechtlich Angeklagten auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, sofern dies zur Wahrung seiner Rechte erforderlich ist. Der amtliche wie der private Verteidiger müssen die Interessen des Angeschuldigten in ausreichender und wirksamer Weise wahrnehmen und die Notwendigkeit von prozessualen Vorkehrungen in seinem Interesse sachgerecht und kritisch abwägen. Der Angeschuldigte hat Anspruch auf eine sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung seiner Parteiinteressen. Wird von den Behörden untätig geduldet, dass der Verteidiger seine anwaltlichen Berufs- und Standespflichten zum Schaden des Angeschuldigten in schwerwiegender Weise vernachlässigt, kann darin eine Verletzung der in Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 EMRK gewährleisteten Verteidigungsrechte liegen. Der zuständige Richter ist im Falle einer offenkundig ungenügenden Verteidigung verpflichtet, den amtlichen Verteidiger zu ersetzen (BGE 124 I 185 E. 3a und 3b S. 189 f. mit Hinweisen).
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2.2.2 Bei Mehrfach-Verteidigungsmandaten desselben Rechtsvertreters für verschiedene Mitangeschuldigte besteht grundsätzlich ein Interessenkonflikt, der einen Verfahrensausschluss eines Verteidigers (gestützt auf das Anwaltsberufs- und Strafprozessrecht) rechtfertigen kann. Von besonderen Ausnahmefällen abgesehen, dürfen Anwältinnen und Anwälte keine Mehrfachverteidigungen von Mitangeschuldigten ausüben. Dies selbst dann nicht, wenn die Mandanten der Doppelvertretung zustimmen, oder wenn der Verteidiger beabsichtigt, für alle Angeschuldigten auf Freispruch zu plädieren. Bei seinem Entscheid über die Nichtzulassung bzw. Abberufung von Anwälten hat der verfahrensleitende Strafrichter entsprechenden Interessenkonflikten in jedem Verfahrensstadium vorausschauend Rechnung zu tragen (Urteil 1B_7/2009 vom 16. März 2009 E. 5.5, E. 5.9 und E. 5.11 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 135 I 261, aber in: SJ 2009 I S. 386 und in JDT 2010 I 282; Urteil 1P.587/1997 vom 5. Februar 1998 E. 3c, in: Pra 1998 Nr. 98 S. 560 ff.). Eine Mehrfachverteidigung könnte allenfalls (im Interesse der Verfahrenseffizienz) ausnahmsweise erlaubt sein, sofern die Mitangeschuldigten durchwegs identische und widerspruchsfreie Sachverhaltsdarstellungen geben und ihre Prozessinteressen nach den konkreten Umständen nicht divergieren (Urteil 1B_7/2009, a.a.O., E. 5.8 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung steht im Einklang mit den Standesregeln, wonach Rechtsanwälte Konflikte mit den Interessen ihrer Klientschaft vermeiden sollen (Art. 12 lit. c BGFA).
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2.3
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2.3.1 Der Beschwerdeführer wurde seit dem 16. November 2007 zusammen mit den damals (im Ermittlungsverfahren) zwölf Mitangeschuldigten vom gleichen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt C.________, vertreten. Zuvor hatte er am 11. Juni 2007 zusammen mit den Mitangeklagten einen gemeinsamen privaten Rechtsvertreter mandatiert (act. 679, 821, 862 Ordner Act. I). Im Appellationsverfahren waren nebst dem Beschwerdeführer acht weitere Angeklagte vom selben amtlichen Verteidiger vertreten (act. 38 Ordner V). Der Beschwerdeführer bringt vor Bundesgericht erstmals vor, er sei ungenügend verteidigt gewesen, nachdem das Ergebnis des kantonalen Verfahrens für ihn nachteilig ausgefallen ist. Weder vor Vorinstanz noch vor der ersten Instanz verlangte er einen Verteidigerwechsel. Er und die Mitangeklagten wählten noch vor Bestellung des amtlichen Verteidigers eine gemeinsame Verteidigungsstrategie mit einem einzigen Rechtsvertreter. Dies und die Aussageverweigerung dienten dazu, einen "stimmigen Gesamteindruck" zu hinterlassen, um den Nachweis eines strafbaren Verhaltens zu erschweren (Brief von S.________ an die ehemaligen Mitarbeiter der D.________ GmbH vom 24. April 2007, Akten Q.________ I/6). Der vorinstanzliche Sachverhalt ist in Bezug auf den Inhalt dieses Schreibens zu ergänzen (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2.3.2 Die Rechtspositionen der verschiedenen Angeklagten schlossen eine einheitliche Prozesstaktik nicht aus. Der Sachverhalt war aufgrund der schriftlichen Unterlagen der Arbeitslosenkassen bereits zu Beginn des Ermittlungsverfahrens weitgehend geklärt. So ergeben sich aus den Aussagen der Angeklagten keine konkreten gegenläufigen Interessen. Sie belasteten sich nicht gegenseitig, sondern verweigerten in der Untersuchung die Aussagen. Dies ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde Ziff. 12 am Ende) nicht dem Umstand der gemeinsamen amtlichen Verteidigung zuzuschreiben. Er und seine Mitangeklagten machten schon vor dessen Bestellung von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (z.B. der Beschwerdeführer: act. 5 ff. und act. 161 ff. Ordner V: Einvernahmen vom 17. Juli 2006 und 30. März 2007; U.________: act. 4 ff. und act. 150 ff. Ordner II: Einvernahmen vom 24. Juli 2006 und 4. Mai 2007; S.________: act. 5 ff. und act. 171 ff. Ordner III: Einvernahmen vom 19. Juli 2006 und 29. März 2007; W.________: act. 5 ff. und act. 167 ff. Ordner IV: Einvernahmen vom 18. Juli 2006 und 29. März 2007). Insgesamt bestehen keine wesentlichen Differenzen in der Sachverhaltsdarstellung und rechtlichen Würdigung der Angeklagten. Sämtliche Mitangeklagten waren hinsichtlich der zentralen Frage, ob die Arbeitsverträge mit den konkursiten Gesellschaften fingiert waren, nicht geständig und verlangten einen Freispruch, soweit sie Angaben zur Sache machten.
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2.3.3 Die Aussagen der Angeklagten sind auch nicht das entscheidende Beweismittel. Die Vorinstanz nimmt ihre Beweiswürdigung im Wesentlichen anhand der umfangreichen schriftlichen Unterlagen und der Aussagen von Drittpersonen (vgl. etwa angefochtenes Urteil S. 12 ff.; S. 74: Aussagen der früheren Geschäftsführer zur Geschäftstätigkeit der D.________ GmbH, der E.________ GmbH, der F.________ GmbH und der G.________ GmbH) vor. In diesem Ausnahmefall bestehen keine gegenläufigen Interessen der Angeklagten. Die Gefahr einer Interessenkollision ist ausnahmsweise zu verneinen. Im Übrigen verpflichtet der Grundsatz von Treu und Glauben die Verfahrensparteien, welche einen mutmasslichen Verfahrensmangel feststellen, diesen unverzüglich geltend zu machen. Es ist nicht zulässig, formelle Rügen, welche in einem frühen Stadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang noch später vorzubringen (vgl. 133 III 638 E. 2. S. 640 mit Hinweis auf BGE 119 Ia 221). Der Beschwerdeführer beauftragte zusammen mit den Mitangeklagten zu Beginn des Verfahrens einen privaten Anwalt. Darauf akzeptierte er während drei Jahren vorbehaltlos, dass sein amtlicher Verteidiger weitere Mitangeklagte vertrat, obwohl er schon den Ernennungsentscheid hätte anfechten können. Das Zuwarten mit der Rüge der ungenügenden Verteidigung bis zur Rechtsmittelinstanz verstösst gegen Treu und Glauben (vgl. 133 III 638 E. 2. S. 640 mit Hinweisen).
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2.3.4 Schliesslich geht der Einwand des Beschwerdeführers, sein früherer amtlicher Verteidiger habe seine Spielsucht wegen der Mehrfachvertretung nicht vorgebracht, an der Sache vorbei. Es handelt sich um einen persönlichen Umstand, der nur bei der Strafzumessung des Beschwerdeführers eine Rolle spielen kann und deshalb keinen Konflikt zu den Strafverfahren der anderen Mitangeklagten eröffnet. Der Beschwerdeführer legt nicht hinreichend dar, wieweit die Verteidigung der anderen Mitangeklagten das Ergebnis seines Verfahrens, insbesondere in Bezug auf den Schuldpunkt oder die Strafe, negativ beeinflusst hätte. Die Rüge geht insoweit fehl.
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3.
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3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die amtliche Verteidigung sei nicht effektiv gewesen. Sein Rechtsvertreter habe aus zeitlichen Gründen und aufgrund der anwaltlichen Treuepflicht keine eigene Verteidigungsstrategie für jeden Mitangeklagten ausarbeiten können. Es sei ihm als Verteidiger von neun Angeklagten nicht möglich gewesen, mit jedem einzelnen ausführliche Besprechungen abzuhalten. Zudem habe er ihm nicht raten können, die Tatbeiträge der anderen Mitbeteiligten offenzulegen, da er sonst die Treuepflicht gegenüber den anderen Mandanten verletzt hätte.
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3.2 Als schwere Pflichtverletzung, welche als Verletzung des Rechts auf wirksame Verteidigung nach Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK zu werten ist, kann nur sachlich nicht vertretbares bzw. offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten des Verteidigers in Frage kommen (vgl. zum Anspruch auf effektive Verteidigung E. 2.2.1; Urteil 6B_100/2010 vom 22. April 2010 E. 2.1 mit Hinweisen). Schwere Pflichtverletzungen des Offizialverteidigers können namentlich in krassen Frist- und Terminversäumnissen, mangelnder Sorgfalt bei der Vorbereitung von Einvernahmen und anderen Prozesshandlungen, fehlender Vorsorge für Stellvertretungen oder groben Unregelmässigkeiten bei der Rechnungsstellung liegen (vgl. BGE 126 I 194 E. 3d S. 198 ff.; 120 Ia 48 E. 2c - d S. 52 ff., je mit Hinweisen). Die blosse Schlechterfüllung des Mandats genügt für eine schwere Pflichtverletzung nicht.
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3.3 Der Beschwerdeführer zeigt keine groben Pflichtverletzungen auf, welche eine wirksame Verteidigung ausschliessen. Es ist gerichtsnotorisch, dass sich ein Rechtsanwalt von Berufs wegen gleichzeitig um zahlreiche Mandate kümmert. Daraus kann nicht abgeleitet werden, er verfüge über zu wenig Zeit für eine sorgfältige Ausführung des einzelnen Auftrags der Mitangeklagten. Die Mehrfachvertretung brachte aufgrund des weitgehend übereinstimmenden Sachverhalts auch zeitliche Vorteile. Zudem kümmerte sich der amtliche Verteidiger effektiv um die Interessen der einzelnen Mandanten, indem er für sie sowohl im erstinstanzlichen als auch im Berufungsverfahren je ein separates Plädoyer erstellte. Die Auffassung des Beschwerdeführers, für seine Verteidigung sei zu wenig Zeit zur Verfügung gestanden, ist nicht stichhaltig.
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3.4 Auch der Umstand, dass der Verteidiger dem Beschwerdeführer nicht riet, die Tatbeiträge der anderen Mitbeteiligten offenzulegen, ist nicht von vornherein unvertretbar oder offensichtlich fehlerhaft. Dies weist auf eine durchdachte Verteidigungsstrategie hin, welche in Einklang mit der konstanten Aussageverweigerung steht (vgl. Urteil 6B_100/2010 a.a.O.). Dass diese Prozesstaktik nicht grundsätzlich untauglich war, zeigt das erstinstanzliche Urteil, worin der Beschwerdeführer wegen eines wesentlich geringfügigeren Tatbestandes schuldig gesprochen wurde als vor Vorinstanz. Die Rüge der ungenügenden Verteidigung erweist sich als unbegründet.
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4.
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4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Rolle von H.________ sei zu Unrecht nicht näher untersucht worden. Weshalb gegen ihn kein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei, könne er nicht nachvollziehen. Die H.________ AG, vertreten durch H.________ habe etwa Zahlungsbefehle als Vertreterin der konkursiten Gesellschaften entgegen genommen und Betreibungen für ausstehende Löhne der Mitarbeiter eingeleitet bzw. diese eingefordert. H.________ sei ausserdem der Cousin des Mitangeklagten S.________. Aufgrund der graphischen Darstellung in den Schriftstücken der H.________ AG liege der Verdacht nahe, dass H.________ die Schreiben für die Mitangeklagte U.________, den Beschwerdeführer und die weiteren Mitangeklagten aufgesetzt habe, so z.B. die Ersuchen um Insolvenzentschädigung.
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4.2 Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie willkürlich (Art. 9 BV) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 134 IV 36 E. 1.4.1 S. 39 mit Hinweis). Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt für die Annahme von Willkür nicht. Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und begründet werden, ansonsten darauf nicht einzutreten ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 mit Hinweisen).
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4.3 Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern ein allfälliges Strafverfahren gegen H.________ für den Ausgang seines Strafverfahrens relevant sein sollte. Insbesondere wirft die Vorinstanz dem Beschwerdeführer nicht vor, er selbst sei Urheber der an die Arbeitslosenkassen eingereichten Schreiben (vgl. angefochtenes Urteil S. 17, S. 108 und S. 114, wonach S.________ die Insolvenzentschädigungen für die Arbeitnehmer der konkursiten Gesellschaften I.________ AG, G.________ GmbH, D.________ GmbH, E.________ GmbH und F.________ GmbH einforderte). Sie legt ihm vielmehr zur Last, er habe diese Schreiben unterzeichnet, soweit sie seine Ansprüche als Arbeitnehmer betreffen. Die Rüge erweist sich als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.
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5.
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5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz verwerte die Aussage von Q.________ unter Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und seiner Teilnahmerechte nach Art. 8 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK. Er habe keine Gelegenheit erhalten, der Einvernahme dieses Zeugen beizuwohnen oder Ergänzungsfragen zu stellen.
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5.2 Das Bundesgericht überprüft die Frage der Verletzung von Grundrechten nur, sofern eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Diesbezüglich gelten erhöhte Begründungsanforderungen. Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 134 II 349 E. 3 S. 351; je mit Hinweisen).
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5.3 Der Beschwerdeführer legt nicht dar, zu welchen Punkten der Aussagen des Zeugen Q.________ er angehört werden wollte bzw. wieweit diese für den Ausgang des Verfahrens entscheidend gewesen sein sollen. Auf seine Rüge ist mangels näherer Begründung nicht einzutreten.
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6.
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6.1 Der Beschwerdeführer bestreitet die rechtliche Würdigung seines Verhaltens durch die Vorinstanz. Ein Betrug nach Art. 146 StGB falle ausser Betracht, da es am Kriterium der Arglist fehle. Die Arbeitslosenkassen hätten sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst schützen können. Das sei bereits daran ersichtlich, dass drei der fünf angegangenen Kassen die Gesuche um Insolvenzentschädigung abgelehnt hätten. Die Arbeitslosenkassen müssten jederzeit damit rechnen, dass ein Gesuch um Ausrichtung staatlicher Leistungen nicht berechtigt sei. Deshalb seien sie zur sorgfältigen Prüfung verpflichtet. Dazu zähle etwa das Einverlangen verlässlicher Dokumente der ansprechenden Person. Insbesondere die Arbeitslosenkasse Graubünden, welche als einzige Kasse ohne weiteres Zahlungen geleistet habe, müsse sich ein fahrlässiges Verhalten anrechnen lassen. Sie hätte aufgrund der Vertretung mehrerer Personen durch einen einzigen Arbeitnehmer hellhörig werden müssen. Auch eine telefonische Nachfrage bei einzelnen oder allen ansprechenden Personen hätte mit grosser Sicherheit zur Abweisung der Leistungspflicht geführt. So hätten einige Mitangeklagte Sprachprobleme. Ihre mündliche Ausdrucksweise sei im Gegensatz zu den schriftlichen Eingaben unzureichend. Zudem zeige das Zurückhalten eines Teilbetrages der Insolvenzentschädigung durch die Arbeitslosenkasse Graubünden, dass sie Zweifel am Anspruch hegte.
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6.2
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6.2.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges unter anderem schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
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6.2.2 Der Tatbestand des Betrugs nach Art. 146 StGB setzt eine arglistige Täuschung voraus. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit handelt. Wesentlich ist, ob die Täuschung in einer hypothetischen Prüfung unter Einbezug der dem Opfer nach Wissen des Täters zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten als nicht oder nur erschwert durchschaubar erscheint. Erforderlich ist eine qualifizierte Täuschungshandlung. Einfache Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare falsche Angaben genügen nicht. Für die Frage der Arglist ist nicht entscheidend, ob die Täuschung gelingt. Nebst dem Erfordernis einer qualifizierten Lüge ist die Eigenverantwortlichkeit des Opfers zu berücksichtigen. Die vom Opfer erwartete Aufmerksamkeit richtet sich nach einem individuellen Massstab. So sind allfällige besondere Fachkenntnisse und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen. Auch unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Eigenverantwortlichkeit des Betroffenen erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen ihm zur Verfügung stehenden Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann daher nur in Ausnahmefällen bejaht werden (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 79 ff. mit Hinweisen).
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6.2.3 Diese Rechtsprechung gilt auch im Bereich der Sozialhilfe. Die Behörde handelt leichtfertig, wenn sie die eingereichten Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen, wie beispielsweise die letzte Steuererklärung und Steuerveranlagung oder Kontoauszüge, einzureichen. Hingegen kann ihr eine solche Unterlassung angesichts der grossen Zahl von Sozialhilfeersuchen nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn diese Unterlagen (voraussichtlich) keine Hinweise auf nicht deklarierte Einkommens- und Vermögenswerte enthalten (vgl. Urteil 6B_22/2011 vom 23. Mai 2011 E. 2.1.2 mit Hinweisen).
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6.2.4 Arglist wird, soweit das Opfer sich nicht in leichtfertiger Weise seiner Selbstschutzmöglichkeiten begibt, unter anderem bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet. Ein solches liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt (BGE 135 IV 76 a.a.O.).
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6.3
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6.3.1 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers durfte die Vorinstanz sein Verhalten im Zusammenhang mit den im Konkurs der I.________ AG erlangten Insolvenzentschädigungen als arglistig werten, ohne Bundesrecht zu verletzen. Er erstellte zusammen mit seinen Mittätern ein raffiniertes Lügengebäude. Als Geschäftsführer der I.________ AG unterzeichnete er im Sommer 2004 fiktive Arbeitsverträge mit S.________ und R.________, W.________ und V.________ als Arbeitnehmer. Die Parteien gingen diese Verträge nur zum Schein ein, damit sie bei der Arbeitslosenkasse Baselland (ALK BL) Insolvenzentschädigungen beantragen konnten (angefochtenes Urteil S. 33 und S. 89). Darauf erwirkte der Beschwerdeführer den Konkurs der Gesellschaft. Er reichte gegen die in Betreibung gesetzten Lohnforderungen keinen Rechtsvorschlag ein und stellte ein Gesuch um Konkurseröffnung infolge Überschuldung. Der zuständige Richter eröffnete am 2. Februar 2005 den Konkurs über die I.________ AG (angefochtenes Urteil S. 20). In der Folge machte S.________ in eigenem Namen und für die anderen drei Arbeitnehmer der I.________ AG bei der ALK BL Insolvenzentschädigungen für die letzten vier Monatslöhne geltend. Er reichte ihr aufeinander abgestimmte Schriftstücke (Antragsformulare jedes Arbeitnehmers, Mahnschreiben von R.________, Bestätigungsschreiben des Beschwerdeführers über die ausstehenden Löhne, Zahlungsbefehl) ein, welche alle inhaltlich unwahr sind und die ausstehenden Lohnforderungen bzw. die vergeblichen Bemühungen um Auszahlung der Löhne dokumentieren sollen.
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Nachdem die ALK BL die Ansprüche der Arbeitnehmer wegen verspäteter Geltendmachung der Lohnforderungen zunächst ablehnte, doppelte S.________ im Einspracheverfahren mit weiteren fingierten Dokumenten nach. Darunter befinden sich wiederum mehrere tatsachenwidrige Schreiben des Beschwerdeführers, in welchen er die offenen Forderungen und die vergeblichen Bemühungen der Arbeitnehmer um Bezahlung der Löhne bestätigt bzw. ihnen Schuldscheine für die Löhne ausstellt. Gestützt auf diese Unterlagen hiess die ALK BL die Gesuche um Insolvenzentschädigung gut und zahlte Beträge von ca. Fr. 30'000.-- pro Arbeitnehmer (angefochtenes Urteil S. 21 ff., S. 102 ff.).
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Die Arglistigkeit ergibt sich aus dem koordinierten Vorgehen des Beschwerdeführers und seiner angeblichen Arbeitnehmer. Die aufeinander abgestimmten, inhaltlich unwahren Schriftstücke verschiedener Vertragsparteien mit scheinbar gegenläufigen Interessen (Arbeitnehmer, Arbeitnehmervertreter und Arbeitgeber) liessen keine Zweifel an der Anspruchsberechtigung auf Insolvenzentschädigung offen. Es handelt sich um ein ausgeklügeltes System, mit welchem der Beschwerdeführer und seine Mittäter der Arbeitslosenkasse die Zuspitzung des Konflikts um die offenen Lohnforderungen plausibel präsentierten. Diese Auseinandersetzung wurde zum Schein ausgetragen.
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Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist eine Vertretung der Arbeitnehmerschaft durch einen einzelnen Arbeitnehmer nicht ungewöhnlich und somit nicht geeignet, Verdacht an der Berechtigung der Forderungen aufkommen zu lassen. Die Arbeitslosenkasse hat eine ausreichende Sorgfalt walten lassen, indem sie die Gesuche nicht unbesehen gutgeheissen, sondern genau geprüft hat. Dies ergibt sich aus der ersten Abweisung der Anspruchsberechtigung. Eine telefonische Nachfrage durch die ALK BL drängte sich aufgrund der umfassenden stimmigen Dokumentation sowie des Beweismasses des Glaubhaftmachens, welches Art. 74 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02) für die Auszahlung der Insolvenzentschädigung genügen lässt, nicht auf.
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6.3.2 Auch das Verhalten des Beschwerdeführers in den Konkursen der D.________ GmbH, der G.________ GmbH, der E.________ GmbH und der F.________ GmbH darf ohne Bundesrechtsverletzung als arglistig bezeichnet werden. Dort verlangte er als einer von mehreren Arbeitnehmern bei den kantonalen Arbeitslosenkassen Insolvenzentschädigungen. Die Forderungen stellte er, obwohl er nie für die Gesellschaften arbeitete, diese keine Geschäftstätigkeit aufwiesen und illiquid waren (angefochtenes Urteil S. 74, S. 79 ff., S. 89 ff.). Der Beschwerdeführer und die weiteren Beteiligten gingen gleich wie im Konkurs der I.________ AG vor. Auch hier reichten sie den Arbeitslosenkassen durch einen Arbeitnehmervertreter eine umfassende und in sich stimmige Dokumentation ein, welche die Forderungen der angeblichen Mitarbeiter untermauerte. Die Verfahren unterscheiden sich insoweit vom Konkurs der I.________ AG, als U.________ Geschäftsführerin war und der Beschwerdeführer als einer der angeblichen Angestellten auftrat. Zudem wurden die Arbeitsverträge dahingehend modifiziert, dass die erste Lohnzahlung erst nach zweimonatiger Anstellung erfolgen sollte. Dies bezweckte, den Vorwurf der nicht rechtzeitigen Geltendmachung der Lohnforderungen seitens der Arbeitslosenkassen zu verhindern. Mit der Konkurrenzverbotsklausel wollten der Beschwerdeführer und die Mitangeklagten eine weitere Prüfung durch die Arbeitslosenkassen in anderen Kantonen unterbinden (vgl. angefochtenes Urteil S. 37 bis S. 86, S. 107 bis S. 116). Unerheblich für die Frage der Opfermitverantwortung ist, dass sich die Arbeitslosenkassen Basel Landschaft und Graubünden im Gegensatz zu den Arbeitslosenkassen Zug, Zürich und Glarus durch das Verhalten des Beschwerdeführers täuschen liessen (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 79 ff. mit Hinweisen). Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet.
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7.
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7.1
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7.1.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz stelle den für die Strafzumessung massgeblichen Sachverhalt unrichtig bzw. unvollständig fest und verletze Art. 9 BV. Seit der Verhandlung vor der Strafkammer des Kantonsgerichts im Strafverfahren "A.________" und "B.________" am 26. Mai 2010 sei bekannt, dass er an einer Spielsucht leide. Die Vorinstanz trage diesem Umstand in der Strafzumessung keine Rechnung.
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7.1.2 Bei den Akten aus anderen Strafverfahren handelt es sich um unzulässige Noven (Art. 99 Abs. 1 BGG, vgl. E. 1), welche nicht berücksichtigt werden können. In den vorhandenen Verfahrensakten fehlen Hinweise auf eine Spielsucht des Beschwerdeführers (vgl. erstinstanzliches und angefochtenes Urteil, act. 37, act. 38, act. 40 und act. 165 Ordner V; act. 29, act. 37, act. 43 Ordner III). Diese ist nicht "gerichtsnotorisch". Gerichtsnotorisch ist eine Tatsache nur, wenn sie mit allgemeinzugänglichen Publikationen nachgeprüft werden kann (BGE 135 III 88 E. 4.1 S. 89 f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht bejaht beispielsweise die Gerichtsnotorietät der Währungsumrechnungskurse (a.a.O.). Auf die Rüge der ungenügenden Sachverhaltsfeststellung ist nicht einzutreten (BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 mit Hinweisen).
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7.2
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7.2.1 Der Beschwerdeführer beanstandet die Strafzumessung. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz bei Beurteilung desselben Sachverhalts zu einer wesentlich strengeren Strafe gelange als die erste Instanz. Sie überschreite sogar das von der Staatsanwaltschaft geforderte Strafmass. Abzustellen sei auf die Strafzumessung der ersten Instanz. Es sei eine bedingte Geldstrafe von höchstens 120 Tagessätzen zu Fr. 90.-- und eine Busse von Fr. 2'000.-- auszufällen. Dabei sei seine Spielsucht strafmindernd zu berücksichtigen. Er sei zu verpflichten, seine Therapie im Sinne einer ambulanten Massnahme fortzuführen.
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7.2.2 Die Vorinstanz spricht den Beschwerdeführer im Insolvenzverfahren der I.________ AG als Mittäter von S.________, R.________,W.________ und V.________ des vollendeten Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig (angefochtenes Urteil S. 102, S. 107). Im Verfahren der G.________ GmbH verurteilt sie ihn ebenfalls des vollendeten Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB. Allerdings rechnet sie ihm nur die von ihm als Arbeitnehmer erlangte Entschädigung als Deliktserfolg zu, nicht aber die Insolvenzentschädigungen der anderen Arbeitnehmer. Es könne ihm nicht nachgewiesen werden, dass er gewusst habe, wie viele Personen in welcher Höhe Insolvenzentschädigungen beantragt hätten (angefochtenes Urteil S. 112 f.). Hinzu kommt der mehrfach versuchte Betrug als Arbeitnehmer in den Insolvenzverfahren der D.________ GmbH, der E.________ GmbH und der F.________ GmbH. Das Verschulden des Beschwerdeführers bezeichnet die Vorinstanz aufgrund des innert kurzer Zeit von allen Mitangeklagten erlangten Deliktsbetrags von Fr. 400'000.-- und des Versuchs, weitere Fr. 115'000.-- zu erhalten, als sehr schwer. Sie berücksichtigt den Umstand, dass der Beschwerdeführer und seine Mittäter nach dem erfolgreichen Betrug der ALK BL ihre Deliktstätigkeit nach demselben Muster bei weiteren vier Arbeitslosenkassen fortsetzten. Den bei drei Arbeitslosenkassen ausgebliebenen Erfolg wertet sie als minim strafmindernd. Die lange Zeit seit der Tat veranschlagt sie nur als leicht strafmindernd, da es sich um eine komplexe Angelegenheit mit zahlreichen Beteiligten handelt. Gestützt darauf gelangt sie zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten.
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7.2.3 Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61 mit Hinweis).
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7.2.4 Die Vorinstanz setzt sich in ihren Erwägungen mit den wesentlichen Kriterien der Strafzumessung auseinander. Die Erhöhung der Strafe im Vergleich zur ersten Instanz rührt daher, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer nicht bloss wegen Widerhandlungen gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG), sondern wegen mehrfachen Betrugs und mehrfachen versuchten Betrugs verurteilt. Diese Delikte eröffnen dem Gericht einen wesentlich höheren Strafrahmen. Daraus ergibt sich, dass sie grundsätzlich schwerer wiegen. Der Deliktsbetrag ist erheblich. Zwar sind dem Beschwerdeführer nicht die gesamten von den Arbeitslosenkassen ausbezahlten Insolvenzentschädigungen von Fr. 400'000.-- anzulasten, wie die Vorinstanz zur Strafzumessung in Widerspruch zu den Erwägungen hinsichtlich der Strafbarkeit ausführt. Der von den Arbeitslosenkassen ausbezahlte Deliktsbetrag beläuft sich auf Fr. 163'352.75 brutto in den Konkursen der I.________ AG und der G.________ GmbH (angefochtenes Urteil S. 29 f., S. 113). Die erfolglos beantragten Insolvenzentschädigungen machen rund Fr. 115'000.-- aus (vgl. angefochtenes Urteil S. 117, S. 119). Die Differenz zu dem der vorinstanzlichen Strafzumessung zugrundeliegenden Deliktsbetrag ist jedoch nicht von massgeblicher Bedeutung, zumal dieser nicht das einzige ausschlaggebende Strafzumessungskriterium bildet. Entscheidend wirkt sich das Verhältnis des kurzen Deliktszeitraumes zum hohen Deliktsbetrag aus. Die Vorinstanz durfte die Betrugsversuche nur minim und die seit den Taten verstrichene Zeit leicht strafmindernd berücksichtigen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erweist sich die ausgefällte Freiheitsstrafe von 26 Monaten nicht als unhaltbar hoch. Die Rügen sind unbegründet, soweit der Beschwerdeführer die Anforderungen an die Begründungspflicht erfüllt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Nicht einzutreten ist auf den Antrag um Anordnung einer ambulanten Massnahme zur Therapie der Spielsucht. Im vorliegenden Verfahren wurde keine Sucht festgestellt (vgl. oben E. 7.1). Zudem handelt es sich um ein neues Begehren nach Art. 99 Abs. 2 BGG.
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8.
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Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist ebenfalls abzuweisen, da es von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der angespannten finanziellen Situation des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der von ihm zu bezahlenden Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. Juni 2011
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Mathys Koch
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