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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1076/2010  Materielle Begründung
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BGer 6B_1076/2010 vom 21.06.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_1076/2010
 
Urteil vom 21. Juni 2011
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Mathys, Präsident,
 
Bundesrichter Schneider,
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
Gerichtsschreiberin Koch.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. U.________,
 
2. V.________,
 
3. W.________,
 
4. X.________,
 
5. Y.________,
 
6. Z.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus, Burgstrasse 16, 8750 Glarus,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Amtliche Verteidigung; vollendeter Betrug, gewerbsmässiger Betrug, mehrfache Urkundenfälschung etc.,
 
Beschwerde gegen die Entscheide des Obergerichts des Kantons Glarus vom 29. Oktober 2010.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Am 17. September 2008 verurteilte das Kantonsgericht Glarus V.________, W.________, X.________ und Y.________ wegen teilweise mehrfacher vollendeter und teilweise mehrfacher versuchter Vergehen gegen das Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) zu bedingten Geldstrafen und Bussen. Von den Vorwürfen des teilweise gewerbsmässigen Betrugs und der teilweise mehrfachen Urkundenfälschung sprach es diese Angeklagten frei. Die Strafe für W.________ fällte es als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 6. September 2005 aus. Z.________ sprach es wegen Übertretung des AVIG schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 500.--. Vom Vorwurf des Betrugs und der Urkundenfälschung sprach es ihn frei. U.________ sprach es von allen Anklagepunkten frei.
 
Gegen vier weitere Mitangeklagte verhängte das Kantonsgericht ebenfalls Schuldsprüche. Diese Urteile des Kantonsgerichts focht die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus mit Appellation an.
 
B.
 
Das Obergericht des Kantons Glarus fällte am 29. Oktober 2010 folgende Urteile:
 
betreffend U.________:
 
Schuldspruch wegen vollendeten und mehrfachen versuchten Betrugs sowie mehrfacher Urkundenfälschung zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 18 Monaten und zu einer Busse von Fr. 5'000.--;
 
betreffend V.________:
 
Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 12 Monaten und zu einer Busse von Fr. 3'000.--,
 
Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung;
 
betreffend W.________:
 
Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfachen vollendeten Betrugs, mehrfachen versuchten Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 32 Monaten, davon 16 Monate bedingt vollziehbar, als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 6. September 2005;
 
betreffend X.________:
 
Schuldspruch wegen vollendeten Betrugs und mehrfachen versuchten Betrugs zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 8 Monaten und zu einer Busse von Fr. 2'500.--,
 
Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung;
 
betreffend Y.________:
 
Schuldspruch wegen vollendeten Betrugs und mehrfachen versuchten Betrugs zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 6 Monaten und zu einer Busse von Fr. 1'800.--,
 
Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung;
 
betreffend Z.________:
 
Schuldspruch wegen vollendeten Betrugs und teilweise versuchten Betrugs zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 80.-- und zu einer Busse von Fr. 1'500.--.
 
C.
 
Gegen dieses Urteil erheben U.________, V.________, W.________, X.________, Y.________ und Z.________ Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragen, die angefochtenen Urteile seien wegen nicht gehöriger Verteidigung aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, ihnen je einen einzelnen Rechtsvertreter zuzuweisen, welchem eine angemessene Zeit zur Prozessvorbereitung eingeräumt werde. Es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Zur Ergänzung der Beschwerdeschrift sei die Beschwerdefrist nach Zuweisung eines ordentlichen Rechtsvertreters angemessen zu erstrecken. Es sei ihnen die vollständige Akteneinsicht zu gewähren, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Eventualiter seien sie vollumfänglich freizusprechen, subeventualiter zu einer Busse zu verurteilen. Die Pauschalgerichtsgebühren seien aufzuheben bzw. im Falle eines Schuldspruches wesentlich tiefer festzulegen. Eventualiter seien die Zivilforderungen gegen V.________ und gegen W.________ abzuweisen, subeventualiter seien sie auf den Zivilweg zu verweisen.
 
D.
 
Zwei Mitangeklagte führen je separat Beschwerde in Strafsachen, welche im parallelen Verfahren beurteilt werden (Verfahren 6B_1071/2010 und 6B_1073/2010).
 
Erwägungen:
 
1.
 
Soweit die Beschwerdeführer namens von S.________ Beschwerde führen, ist darauf nicht einzutreten. Er hat die Beschwerde nicht unterzeichnet (Art. 42 Abs. 1 BGG) und eine solche durch einen eigenen Rechtsvertreter einreichen lassen (separates Verfahren 6B_1073/2010).
 
2.
 
2.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, ihr Anspruch auf ein faires Verfahren sei verletzt. Sie seien vor erster und zweiter Instanz alle durch denselben amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt C.________, vertreten gewesen. Dieser habe vor Vorinstanz "zehn" Mitangeklagte vertreten. Die standesrechtlichen Regeln würden eine solche Mehrfachvertretung verbieten. Sie hätten gegenläufige Interessen, zumal ihnen nicht derselbe Tatbeitrag zur Last gelegt werde (z.B. W.________ in der Eigenschaft als Drahtzieher, U.________ als Vertreterin der Arbeitgeberinnen).
 
2.2
 
2.2.1 Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK garantieren namentlich den Anspruch der strafrechtlich Angeklagten auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich ist. Der amtliche wie der private Verteidiger müssen die Interessen der Angeschuldigten in ausreichender und wirksamer Weise wahrnehmen und die Notwendigkeit von prozessualen Vorkehrungen in ihrem Interesse sachgerecht und kritisch abwägen. Die Angeschuldigten haben Anspruch auf eine sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung ihrer Parteiinteressen. Wird von den Behörden untätig geduldet, dass der Verteidiger seine anwaltlichen Berufs- und Standespflichten zum Schaden der Angeschuldigten in schwerwiegender Weise vernachlässigt, kann darin eine Verletzung der in Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 EMRK gewährleisteten Verteidigungsrechte liegen. Der zuständige Richter ist im Falle einer offenkundig ungenügenden Verteidigung verpflichtet, den amtlichen Verteidiger zu ersetzen (BGE 124 I 185 E. 3a und 3b S. 189 f. mit Hinweisen).
 
2.2.2 Bei Mehrfach-Verteidigungsmandaten desselben Rechtsvertreters für verschiedene Mitangeschuldigte besteht grundsätzlich ein Interessenkonflikt, der einen Verfahrensausschluss eines Verteidigers (gestützt auf das Anwaltsberufs- und Strafprozessrecht) rechtfertigen kann. Von besonderen Ausnahmefällen abgesehen, dürfen Anwältinnen und Anwälte keine Mehrfachverteidigungen von Mitangeschuldigten ausüben. Dies selbst dann nicht, wenn die Mandanten der Doppelvertretung zustimmen, oder wenn der Verteidiger beabsichtigt, für alle Angeschuldigten auf Freispruch zu plädieren. Bei seinem Entscheid über die Nichtzulassung bzw. Abberufung von Anwälten hat der verfahrensleitende Strafrichter entsprechenden Interessenkonflikten in jedem Verfahrensstadium vorausschauend Rechnung zu tragen (Urteil 1B_7/2009 vom 16. März 2009 E. 5.5, E. 5.9 und E. 5.11 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 135 I 261, aber in: SJ 2009 I S. 386 und in JDT 2010 I 282; Urteil 1P.587/1997 vom 5. Februar 1998 E. 3c, in: Pra 1998 Nr. 98 S. 560 ff.). Eine Mehrfachverteidigung könnte allenfalls (im Interesse der Verfahrenseffizienz) ausnahmsweise erlaubt sein, sofern die Mitangeschuldigten durchwegs identische und widerspruchsfreie Sachverhaltsdarstellungen geben und ihre Prozessinteressen nach den konkreten Umständen nicht divergieren (Urteil 1B_7/2009, a.a.O., E. 5.8 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung steht im Einklang mit den Standesregeln, wonach Rechtsanwälte Konflikte mit den Interessen ihrer Klientschaft vermeiden sollen (Art. 12 lit. c BGFA).
 
2.3
 
2.3.1 Die Beschwerdeführer wurden zusammen mit damals (im Ermittlungsverfahren) sechs Mitangeschuldigten seit dem 16. November 2007 vom gleichen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt C.________, vertreten. Zuvor hatten sie am 11. Juni 2007 zusammen mit den weiteren Mitangeklagten einen gemeinsamen privaten Rechtsvertreter mandatiert (act. 679, 821, 862 Ordner Act. I). Im Appellationsverfahren waren nebst den Beschwerdeführern drei weitere Angeklagte vom selben amtlichen Verteidiger vertreten (act. 95 Ordner III.2). Die Beschwerdeführer bringen vor Bundesgericht erstmals vor, sie seien ungenügend vertreten gewesen, nachdem die Ergebnisse des kantonalen Verfahrens für sie nachteilig ausgefallen sind. Sie und die Mitangeklagten wählten noch vor Bestellung des amtlichen Verteidigers eine gemeinsame Verteidigungsstrategie mit einem einzigen Rechtsvertreter. Dies und die Aussageverweigerung dienten dazu, einen "stimmigen Gesamteindruck" zu hinterlassen, um den Nachweis eines strafbaren Verhaltens zu erschweren (Brief von S.________ an die ehemaligen Mitarbeiter der D.________ GmbH vom 24. April 2007, Akten Q.________ I/6). Der vorinstanzliche Sachverhalt ist in Bezug auf den Inhalt dieses Schreibens zu ergänzen (Art. 105 Abs. 2 BGG).
 
2.3.2 Die Rechtspositionen der verschiedenen Angeklagten schlossen eine einheitliche Prozesstaktik nicht aus. Der Sachverhalt war aufgrund der schriftlichen Unterlagen der Arbeitslosenkassen bereits zu Beginn des Ermittlungsverfahrens weitgehend geklärt. So ergeben sich aus den Aussagen der Angeklagten keine konkreten gegenläufigen Interessen. Sie belasteten sich nicht gegenseitig, sondern verweigerten in der Untersuchung die Aussagen. Dies ist nicht dem Umstand der gemeinsamen amtlichen Verteidigung zuzuschreiben. Die Mitangeklagten machten schon vor dessen Bestellung von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (z.B. U.________: act. 4 ff. und act. 150 ff. Ordner II: Einvernahmen vom 24. Juli 2006 und 4. Mai 2007; W.________: act. 5 ff. und act. 167 ff. Ordner IV: Einvernahmen vom 18. Juli 2006 und 29. März 2007). Insgesamt bestehen keine wesentlichen Differenzen in der Sachverhaltsdarstellung und rechtlichen Würdigung der Angeklagten. Sämtliche Mitangeklagten waren hinsichtlich der zentralen Frage, ob die Arbeitsverträge mit den konkursiten Gesellschaften fingiert waren, nicht geständig und verlangten einen Freispruch, soweit sie Angaben zur Sache machten.
 
2.3.3 Die Aussagen der Angeklagten sind auch nicht das entscheidende Beweismittel. Die Vorinstanz nimmt ihre Beweiswürdigung im Wesentlichen anhand der umfangreichen schriftlichen Unterlagen und der Aussagen von Drittpersonen vor (vgl. angefochtene Urteile: Aussagen der früheren Geschäftsführer zur Geschäftstätigkeit der D.________ GmbH, der E.________ GmbH, der F.________ GmbH und der G.________ GmbH). In diesem Ausnahmefall bestehen keine gegenläufigen Interessen der Angeklagten. Die Gefahr einer Interessenkollision ist ausnahmsweise zu verneinen. Im Übrigen verpflichtet der Grundsatz von Treu und Glauben die Verfahrensparteien, welche einen mutmasslichen Verfahrensmangel feststellen, diesen unverzüglich geltend zu machen. Es ist nicht zulässig, formelle Rügen, welche in einem frühen Stadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang noch später vorzubringen (vgl. 133 III 638 E. 2. S. 640 mit Hinweis auf BGE 119 Ia 221). Die Beschwerdeführer beauftragten zusammen mit den Mitangeklagten zu Beginn des Verfahrens einen privaten Anwalt. Darauf akzeptierten sie während drei Jahren vorbehaltlos, dass ihr amtlicher Verteidiger weitere Mitangeklagte vertrat, obwohl sie schon den Ernennungsentscheid hätte anfechten können. Das Zuwarten mit der Rüge der ungenügenden Verteidigung bis zur Rechtsmittelinstanz verstösst gegen Treu und Glauben (vgl. 133 III 638 E. 2. S. 640 mit Hinweisen).
 
3.
 
3.1 Die Beschwerdeführer rügen sinngemäss, die amtliche Verteidigung sei nicht effektiv gewesen (Beschwerde S. 22 f.). Eine sorgfältige Verteidigung sei bei der grossen Anzahl der Angeklagten nicht gewährleistet gewesen. Zudem habe es Rechtsanwalt C.________ abgelehnt, die Vertretung vor Bundesgericht zu übernehmen. Die Neumandatierung eines anderen Rechtsanwaltes sei innert der dreissigtägigen Beschwerdefrist nicht möglich gewesen. Eine sorgfältige und wirksame Verteidigung sei verunmöglicht gewesen. Schliesslich seien W.________, S.________ und T.________ zu teilweise unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafen verurteilt worden.
 
3.2 Als schwere Pflichtverletzung, welche als Verletzung des Rechts auf wirksame Verteidigung nach Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK zu werten ist, kann nur sachlich nicht vertretbares bzw. offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten des Verteidigers in Frage kommen (vgl. zum Anspruch auf effektive Verteidigung E. 1.2.1; Urteil 6B_100/2010 vom 22. April 2010 E. 2.1 mit Hinweisen). Schwere Pflichtverletzungen des Offizialverteidigers können namentlich in krassen Frist- und Terminversäumnissen, mangelnder Sorgfalt bei der Vorbereitung von Einvernahmen und anderen Prozesshandlungen, fehlender Vorsorge für Stellvertretungen oder groben Unregelmässigkeiten bei der Rechnungsstellung liegen (vgl. BGE 126 I 194 E. 3d S. 198 ff.; 120 Ia 48 E. 2c - d S. 52 ff., je mit Hinweisen). Die blosse Schlechterfüllung des Mandats genügt für eine schwere Pflichtverletzung nicht.
 
3.3 Die Beschwerdeführer zeigen keine groben Pflichtverletzungen auf, welche eine wirksame Verteidigung ausschliessen. Es ist gerichtsnotorisch, dass sich ein Rechtsanwalt von Berufs wegen gleichzeitig um zahlreiche Mandate kümmert. Daraus kann nicht abgeleitet werden, er verfüge über zu wenig Zeit für eine sorgfältige Ausführung des einzelnen Auftrags der Mitangeklagten. Die Mehrfachvertretung brachte aufgrund des weitgehend übereinstimmenden Sachverhalts auch zeitliche Vorteile. Zudem kümmerte sich der amtliche Verteidiger effektiv um die Interessen der einzelnen Mandanten, indem er für sie sowohl im erstinstanzlichen als auch im Berufungsverfahren je ein separates Plädoyer erstellte. Die Auffassung der Beschwerdeführer, die Anzahl der vom amtlichen Verteidiger vertretenen Angeklagten schliesse eine wirksame Verteidigung aus, ist nicht stichhaltig. Auch die unterschiedliche Strafhöhe zeigt nicht, dass die Wirksamkeit der Verteidigung beeinträchtigt gewesen wäre, denn die Strafzumessung erfolgt für jeden Angeklagten individuell nach den in Art. 47 ff. StGB genannten Kriterien. Selbst gleich oder ähnlich gelagerte Fälle unterscheiden sich durchwegs in zumessungsrelevanten Punkten (BGE 135 IV 191 E. 3.1). Nichts ableiten lässt sich daraus, dass der amtliche Verteidiger von einer weiteren Vertretung der Beschwerdeführer vor Bundesgericht absah. Dieser Umstand ist für die Qualität der Verteidigung nicht entscheidend. Ungeachtet eines Wechsels in der Verteidigung stand ihnen jedenfalls die volle Beschwerdefrist zur Verfügung.
 
4.
 
4.1
 
4.1.1 Die Beschwerdeführer beantragen, die Frist zur Beschwerdebegründung sei nach Art. 43 BGG zu erstrecken.
 
4.1.2 Nach Art. 43 BGG räumt das Bundesgericht den beschwerdeführenden Parteien auf Antrag eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung ein, wenn es eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als zulässig erachtet (lit. a) und der aussergewöhnliche Umfang oder die besondere Schwierigkeit der Beschwerdesache eine Ergänzung erfordert (lit. b).
 
4.1.3 Die Voraussetzungen für eine ergänzende Frist zur Beschwerdebegründung von Art. 43 lit. a und lit. b BGG sind kumulativ. Dies bedeutet, dass auf anderen Gebieten als in solchen internationaler Rechtshilfe in Strafsachen keine weitere Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung angesetzt werden darf. Vorliegend stellen sich keine Fragen internationaler Rechtshilfe, weshalb der Antrag der Beschwerdeführer abzuweisen ist.
 
4.2
 
4.2.1 Die Beschwerdeführer ersuchen vor Bundesgericht um je einen separaten unentgeltlichen Rechtsvertreter. Zudem sei ihnen die vollständige Akteneinsicht zu gewähren, um die Beschwerdeschrift zu ergänzen (Beschwerde S. 23, S. 25 und S. 29 ff.).
 
4.2.2 Die Beschwerdeführer gaben ihre Beschwerde wenige Tage vor Ablauf der dreissigtägigen Beschwerdefrist, bei der Schweizerischen Post als "Postpac Eco" auf. Es wäre deshalb keinesfalls möglich gewesen, fristgemäss über die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu entscheiden und sechs Anwälten Gelegenheit zu geben, noch innerhalb der Frist die Beschwerdebegründung nach Akteneinsicht zu ergänzen. Die rechtliche Argumentation der Beschwerdeführer könnte daher nur erfolgsversprechend sein, wenn ein Anspruch darauf bestünde, die Beschwerde nach Ablauf der Frist zu vervollständigen (vgl. Urteil 2D_3/2011 vom 20. April 2011 E. 2.3). Dies ist jedoch nicht der Fall (vgl. oben E. 4.1 zu Art. 43 BGG). Die Beschwerde ist in jedem Fall innert 30 Tagen einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Eine Fristerstreckung ist nicht möglich, da es sich um eine gesetzliche Frist handelt (Art. 47 Abs. 1 BGG). Dass die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist nach Art. 50 BGG gegeben wären, wird in der Beschwerde nicht dargetan. Hinzu kommt, dass die Beschwerde (hinsichtlich der Form, der Einhaltung der Fristen und der materiellen Vorbringen) durchaus juristischen Sachverstand erkennen lässt. Die prozessualen Anträge sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
 
5.
 
5.1 Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör, indem sie ihnen die vollständige Akteneinsicht verweigere. Die Befragungsprotokolle des Zeugen Q.________ seien ihnen nicht bekannt (Beschwerde S. 33).
 
5.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst unter anderem das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn darauf abgestellt werden soll (BGE 132 II 485 E. 3.2 S. 494 mit Hinweis).
 
5.3 Aus den Verfahrensakten ergibt sich, dass dem privaten und dem amtlichen Verteidiger der Beschwerdeführer auf Gesuch hin die Akteneinsicht gewährt wurde (z.B. act. 679, 696, 808, 819, 863 Ordner I). Das Wissen der Verteidiger hinsichtlich des Inhalts der Akten ist den Beschwerdeführern anzurechnen. Es ist nicht ersichtlich und auch nicht hinreichend substanziiert, dass die Beschwerdeführer erfolglos darum nachgesucht hätten, die separaten Verfahrensakten des Mitangeschuldigten Q.________ einzusehen. Die Rüge ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
 
5.4 Soweit die Beschwerdeführer die Akteneinsicht vor Bundesgericht beantragen, ist ihr Begehren gegenstandslos. Denn die Ergänzung der Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist ist nicht zulässig. (vgl. E. 4.1. und 4.2).
 
6.
 
6.1 Die Beschwerdeführer machen eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte nach Art. 43 der Strafprozessordnung vom 2. Mai 1965 des Kantons Glarus und des Anspruchs auf rechtliches Gehör infolge der unterbliebenen Konfrontation mit dem Zeugen Q.________ geltend (Beschwerde S. 28 f.).
 
6.2 Das Bundesgericht prüft die Frage der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht nur, sofern eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Diesbezüglich gelten erhöhte Begründungsanforderungen. Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 134 II 349 E. 3 S. 351; je mit Hinweisen).
 
6.3 Die Beschwerdeführer legen nicht dar, zu welchen Punkten der Aussagen des Zeugen Q.________ sie angehört werden wollten bzw. wieweit diese für den Ausgang des Verfahrens entscheidend gewesen sein sollen. Auf ihre Rüge ist mangels näherer Begründung nicht einzutreten.
 
7.
 
7.1 Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz wende das kantonale Prozessrecht willkürlich an. Sie seien zur Sache "I.________ AG" nie in rechtsgenügender Form im Sinne von Art. 42 ff. aStPO/GL befragt worden (Beschwerde S. 28).
 
7.2
 
7.2.1 Nach Art. 42 Abs. 1 Satz 2 aStPO/GL eröffnet der Verhörrichter dem Angeschuldigten die gegen ihn vorliegende Anzeige sowie die Verdachtsgründe und fordert ihn auf, die Wahrheit anzugeben.
 
7.2.2 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Ungeachtet dessen ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in der Begründung der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt das massgebliche Recht verletzt, das Beschwerdegrund (vgl. dazu Art. 95 ff. BGG) einer Beschwerde beim Bundesgericht bilden kann. Eine qualifizierte Rügepflicht gilt insbesondere hinsichtlich der Verletzung von kantonalem Recht (BGE 134 II 244; 134 II 349 E. 3 S. 351; vgl. a.a.O. E. 6.2). Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Erlass an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 mit Hinweisen).
 
7.2.3 Nach Art. 80 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und des Bundesstrafgerichts. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Neue Begehren sind unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). Diese Grundsätze ergeben sich auch aus dem Erfordernis der Letztinstanzlichkeit des angefochtenen Entscheides (Prinzip der relativen Subsidiarität). Sie fussen auf dem Gedanken, dass der Instanzenzug nicht nur prozessual durchlaufen, sondern auch materiell erschöpft sein muss (BGE 133 III 639 E. 2 S. 640 mit Hinweisen).
 
7.3 Die Beschwerdeführer bringen den Einwand der ungenügenden Ermittlungen erstmals vor Bundesgericht vor, obschon sie Gelegenheit gehabt hätten, dies im kantonalen Verfahren zu beanstanden. Dabei setzen sie sich nicht mit den Befragungen jedes einzelnen Mitangeklagten auseinander. Es ist nicht Sache des Bundesgerichts, die nicht näher konkretisierte Rüge der Verletzung kantonalen Rechts allseitig zu prüfen und in den Akten nach Belegstellen für die unsubstanziierte Behauptung zu suchen. Auf die Rüge der ungenügenden Befragung im Ermittlungsverfahren ist mangels Letztinstanzlichkeit und mangels näherer Begründung nicht einzutreten. Im Übrigen wäre sie ohnehin aus folgenden Gründen abzuweisen.
 
7.4
 
7.4.1 Der Beschwerdeführer W.________ wurde im Ermittlungsverfahren aufgefordert anzugeben, was bei der I.________ AG geschehen sei. Ihm wurde vorgehalten, dass der dortige Arbeitsvertrag jenen bei den anderen vier Gesellschaften sehr ähnlich sei. Auf diese Fragen verweigerte er die Aussagen. Auch vor dem Untersuchungsrichter äusserte er sich nicht weiter (z.B. act. 12, act. 167 ff. Ordner IV). Es bestehen keine Hinweise auf eine unzureichende Befragung.
 
7.4.2 Hingegen wurde V.________ weder durch die Polizei noch den Verhörrichter zur I.________ AG befragt. Indessen wurde ihr von der ersten kantonalen Instanz und vor Vorinstanz Gelegenheit geboten, sich zum Vorwurf zu äussern (insbesondere Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 30. April 2009 S. 72 f., Ordner "S.________ Act. III Ordner 2"). Somit wäre eine allfällige Verletzung des in Art. 42 Abs. 1 aStPO/GL verankerten Rechts auf Äusserung hinsichtlich der Tatvorwürfe geheilt (BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f. mit Hinweis).
 
7.4.3 Den Beschwerdeführern U.________, X.________, Y.________ und Z.________ wurden hinsichtlich der I.________ AG keine Delikte angelastet. Sie legen nicht dar, weshalb ihre Befragung im Untersuchungsverfahren nicht zureichend sein sollte bzw. wieweit sie sich zur I.________ AG hätten äussern können. Ihre Rüge erwiese sich als unbegründet, soweit darauf einzutreten wäre.
 
8.
 
8.1
 
8.1.1 Die Beschwerdeführer machen in mehrerer Hinsicht eine willkürliche Beweiswürdigung durch die Vorinstanz geltend.
 
8.1.2 Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie willkürlich (Art. 9 BV) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 134 IV 36 E. 1.4.1 S. 39 mit Hinweis). Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt für die Annahme von Willkür nicht. Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und begründet werden, ansonsten darauf nicht einzutreten ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 mit Hinweisen).
 
8.1.3 Soweit die Beschwerdeführer bloss ihre eigene Sichtweise der Ereignisse darlegen und nicht auf die angefochtenen Entscheide eingehen (z.B. Beschwerde S. 19 zur Verletzung der Unschuldsvermutung durch die vorinstanzliche Beweiswürdigung; S. 48, S. 51 f., S. 55 f., S. 60, S. 68, S. 71: hinsichtlich der Frage, ob sie gegenüber den kantonalen Arbeitslosenkassen immer wahrheitsgemäss Auskunft erteilt hätten bzw. zur Existenz der belastenden Beweise; S. 29: zur Bekanntschaft von S.________ und Q.________; S. 34: die Vorinstanz missachte alle entlastenden Umstände; S. 51, S. 55: die Schreiben an die Arbeitslosenkassen seien nicht fingiert; S. 35 bis S. 37: zur Behauptung, der Zeuge Q.________ sei ein "Kronzeuge", zu seinen persönlichen Umständen und zur Würdigung seiner Aussagen; S. 55: die Arbeitslosenkasse Graubünden hätte ohne jede Abklärung die Insolvenzentschädigung ausbezahlt; S. 52: die Beschwerdeführerin V.________ sei während August bis Dezember 2004 und Mai bis August 2005 nicht arbeitstätig gewesen; S. 49: zur Frage, was die Beschwerdeführerin U.________ wusste; S. 55: die Arbeitslosenkasse habe die fingierten Schreiben selbst einverlangt), ist mangels hinreichender Substanziierung nicht auf die Beschwerde einzutreten. Auch der blosse Verweis auf den in früheren Rechtsschriften dargestellten Sachverhalt genügt nicht (insbesondere auf S. 28 f. zu den Aussagen von Q.________). Denn die Begründung muss in der Beschwerde selbst enthalten sein (vgl. BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f. mit Hinweisen).
 
8.2
 
8.2.1 Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz gehe unter Verletzung des Willkürverbots nicht davon aus, dass U.________ ab dem 1. Januar 2005 faktisch eine Organstellung bei der D.________ GmbH, der G.________ GmbH, der E.________ GmbH und der F.________ GmbH hatte, obwohl sie noch nicht als Geschäftsführerin im Handelsregister eingetragen war. Dies ergebe sich aus dem "Dealmemo"/Vertragsprotokoll vom 15. Dezember 2004. Die Vorinstanz gehe auf dieses Dokument nicht ein (Beschwerde S. 27 und S. 46 f.). Die Beschwerdeführer machen damit zugleich sinngemäss eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend.
 
8.2.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 III 235 E. 5.2 S. 248 mit Hinweis).
 
8.2.3 Die Vorinstanz erwägt gestützt auf Aussagen der früheren Geschäftsführer (J.________, K.________, L._________) sowie eines Revisionsberichts der Ausgleichskasse, die vier Gesellschaften seien völlig inaktiv und illiquid gewesen. Sie hätten bis im Juni bzw. August 2005 keinerlei Tätigkeit entfaltet und keine Angestellten beschäftigt (vgl. z.B. angefochtenes Urteil gegen U.________ S. 38 f., wobei die Vorinstanz den Sachverhalt in allen angefochtenen Urteilen identisch feststellt). Zudem geht die Vorinstanz aufgrund der persönlichen Befragung von U.________ und deren Ausbildung als Krankenschwester davon aus, diese sei geschäftlich absolut unbedarft gewesen, habe sie doch nicht einmal die Frage nach der Rechtsform der Gesellschaften und den Gesellschaftern beantworten können. Erst aufgrund eines Zwischenrufs von W.________, sie sei Gesellschafterin gewesen und habe die Gesellschaften für Fr. 1.-- gekauft, habe sie dessen Antworten stereotyp wiederholt (angefochtenes Urteil gegen U.________ S. 40). Sie habe keinerlei Erfahrung in der Führung eines Unternehmens gehabt. Auch die Abläufe seien ihr nicht bekannt gewesen. Zudem habe sie weiterhin zu 50% als Krankenpflegerin gearbeitet (angefochtenes Urteil gegen U.________ S. 39 bis S. 42, analoge Feststellungen in den angefochtenen Urteilen gegen sämtliche Beschwerdeführer).
 
8.2.4 Die Vorinstanz berücksichtigt alle entscheidwesentlichen Argumente zur Frage, ab welchem Zeitpunkt U.________ das Amt als Geschäftsführerin der vier Gesellschaften bekleidete. Sie bezieht nicht nur den formellen Handelsregistereintrag, sondern auch die fehlenden Fähigkeiten von U.________ zur Ausübung dieses Amtes und die Inaktivität der Gesellschaften vor Mitte des Jahres 2005 in ihre Würdigung ein. Aufgrund dieser Umstände durfte die Vorinstanz zum vertretbaren Ergebnis gelangen, U.________ habe erst ab Handelsregistereintrag das Amt als Geschäftsführerin ausgeübt. Das von den Beschwerdeführern angeführte "Dealmemo"/Vertragsprotokoll vom 15. Dezember 2004 durfte die Vorinstanz unberücksichtigt lassen, nachdem die Beschwerdeführer sämtliche Dokumente für die Korrespondenz mit den Arbeitslosenkassen fingiert hatten.
 
8.3
 
8.3.1 Die Beschwerdeführer machen sinngemäss geltend, die Vorinstanz gehe unter Verletzung des Willkürverbots und der Unschuldsvermutung von einer Rückdatierung der Arbeitsverträge aus. Sie habe für diesen Vorwurf keine Belege und ziehe ihre Schlüsse aufgrund reiner Mutmassungen. Die von ihr als Anhaltspunkt für die Rückdatierung erwähnte Umfirmierung der M.________ GmbH in G.________ GmbH sei bereits im Frühjahr 2005 beschlossen worden, ebenso die Sitzverlegung der E.________ GmbH von Zug nach Zürich. Die Vorinstanz verkenne, dass bei kleinen Gesellschaften die Entscheide häufig vor der Eintragung im Handelsregister gefällt würden (Beschwerde S. 47 f.).
 
8.3.2 Die Vorinstanz zieht für ihren Schluss die in den Arbeitsverträgen schriftlich festgehaltenen Angaben zu den Vertragsparteien sowie die auf den Arbeitsverträgen angegebenen Daten bei. Anhand eines Vergleichs dieser Daten gelangt sie zur Erkenntnis, dass die Datierung nicht korrekt ist. Denn die Arbeitsverträge weisen Inhalte (wie z.B. Firmenbezeichnungen, Sitz, Adresse von Q.________) auf, welche erst in einem späteren Zeitpunkt als in jenem der angegebenen Daten Geltung hatten. Zudem stützt sich die Vorinstanz zur Frage der Rückdatierung auf den Zeitpunkt der Unterschriftsberechtigung von U.________ ab der zweiten Jahreshälfte 2005 sowie auf die Angaben der im (angeblichen) Vertragszeitpunkt noch eingetragenen Geschäftsführer, welche aussagten, kein Personal beschäftigt zu haben. Schliesslich berücksichtigt sie auch die Aussage von Q.________ in ihrer Beweiswürdigung. Insgesamt durfte die Vorinstanz willkürfrei zum Ergebnis gelangen, die Arbeitsverträge seien allesamt rückdatiert worden.
 
8.4
 
8.4.1 Die Beschwerdeführer erachten es als willkürlich, dass die Vorinstanz W.________ und S.________ als "Drahtzieher" des Betrugs der Arbeitslosenkassen bezeichne, nur weil sie die Arbeitnehmer der vier Gesellschaften vertreten hätten (Beschwerde S. 41).
 
8.4.2 Soweit die Beschwerdeführer das vorinstanzliche Urteil gegen S.________ beanstanden, fehlt es ihnen an der Beschwerdelegitimation (vgl. E. 1). Hinsichtlich der Tatbeteiligung von W.________ gehen die Beschwerdeführer nicht auf das angefochtene Urteil ein. Insbesondere leitet die Vorinstanz diese Tatsache nicht aus der Vertretung der Mitarbeiter her, welche durch S.________ erfolgte. Auf diese Rügen ist nicht einzutreten.
 
8.5
 
8.5.1 Die Beschwerdeführer sehen eine Verletzung des Willkürverbots in der vorinstanzlichen Feststellung, alle Arbeitsverträge seien simuliert gewesen. Es sei nicht verboten, vier periodengleiche Arbeitsverträge abzuschliessen. Aus der Unmöglichkeit der Vertragserfüllung dürfe nicht auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten geschlossen werden (Beschwerde S. 42 f., S. 49, S. 51, S. 54, S. 59, S. 67, S. 70).
 
8.5.2 Die Vorinstanz geht davon aus, dass alle Arbeitsverträge der Beschwerdeführer nur zum Schein abgeschlossen wurden. Sie zieht diesen Schluss aus mehreren Umständen. Einerseits entfalteten die Arbeitgebergesellschaften keine Geschäftstätigkeit und waren finanziell illiquid. Andererseits schlossen mehrere Arbeitnehmer (so die Beschwerdeführer W.________, V.________, X.________ und Y.________) vier zeitgleich laufende Arbeitsverträge mit den Gesellschaften D.________ GmbH, G.________ GmbH, E.________ GmbH und F.________ GmbH ab. U.________ unterzeichnete diese Verträge als Geschäftsführerin für die vier rechtlich nicht miteinander verbundenen Gesellschaften. Die Verträge sahen jeweils eine Arbeitstätigkeit zu 100% bei 42 Wochenstunden vor, wobei der Wortlaut mit Ausnahme der Personalien und der Berufsbezeichnung identisch war. Als Lohn wurden Beträge zwischen Fr. 4'000.-- bis Fr. 8'000.-- für Funktionen als Dolmetscher, Technischer Kaufmann, Sachbearbeiterin, Sekretärin/Backoffice, vereinbart. Daraus ergibt sich pro Mitarbeiter ein monatlicher Lohn zwischen Fr. 16'000.-- und Fr. 32'000.--, bei vier parallel laufenden Verträgen. Dabei arbeiteten insbesondere die Beschwerdeführerin V.________ und der Mitangeklagte T.________ zugleich bei anderen Arbeitgebern mit einem Arbeitspensum von 100% bzw. 60% (angefochtenes Urteil gegen V.________ S. 67). Zudem wurden in den Verträgen Funktionen vereinbart, welche die Beschwerdeführer aufgrund ihrer fehlenden beruflichen Qualifikationen nicht ausüben konnten (z.B. schlechte Deutschkenntnisse der Dolmetscherinnen). In dieser umfassenden vorinstanzlichen Beweiswürdigung, welche sich mit den zahlreichen Indizien auseinandersetzt, ist keine Willkür zu erblicken.
 
8.6
 
8.6.1 Die Beschwerdeführer rügen sinngemäss, die Vorinstanz gehe willkürlich von ihrem Tatwillen aus. Das Schreiben an das SECO vom vom 6. Januar 2005 (recte: 2006) zeige, dass sie abklären wollten, ob es möglich war, gleichzeitig für vier parallel laufende Arbeitsverhältnisse Insolvenzentschädigung zu beantragen. Ihre Anfrage sei nie beantwortet, sondern stattdessen Strafanzeige eingereicht worden (Beschwerde S. 26, S. 39 - 41, S. 45, S. 52).
 
8.6.2 Das von den Beschwerdeführern angeführte Schreiben vom 6. Januar 2006 wurde in einem Zeitpunkt verfasst, als bereits zum Vorschein gekommen war, dass sie bei mehreren Arbeitslosenkassen für denselben Zeitraum Insolvenzentschädigungen beantragt hatten, einige Arbeitslosenkassen die Leistungen verweigert hatten und die Strafanzeige vom 23. Januar 2006 absehbar war. Die Vorinstanz durfte diesem Schreiben in Bezug auf den Tatwillen keine entscheidende Bedeutung zumessen und musste daher nicht näher darauf eingehen. Sie stellte vielmehr zurecht darauf ab, dass die Beschwerdeführer gleichzeitig für vier Arbeitsverhältnisse Ansprüche geltend gemacht hatten und diesen Umstand im Zeitpunkt der Anträge verschwiegen hatten. Ebenso behielten sie für sich, dass sie für keine der Gesellschaften Arbeit geleistet hatten und die Verträge simuliert waren. Nicht einzutreten ist auf die Vorbringen im Zusammenhang mit dem Konkurs der N.________ AG, welche einen anderen Sachverhalt betreffen. Ihre Rüge erweist sich als unbegründet.
 
9.
 
9.1
 
9.1.1 Die Beschwerdeführer machen hinsichtlich des Tatbestands des Betruges geltend, U.________ habe mit ihren Schreiben, in welchen sie als Geschäftsführerin der D.________ GmbH, der G.________ GmbH, der E.________ GmbH und der F.________ GmbH die Lohnforderungen der Mitarbeiter anerkannt habe, keine Vermögensdisposition ausgelöst (Beschwerde S. 48).
 
9.1.2 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges unter anderem schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Voraussetzung des vollendeten Betrugs ist, dass der Täter den Irrenden zu einer Vermögensdisposition veranlasst. Es ist ein Kausalzusammenhang zwischen dem Irrtum und der Vermögensdisposition erforderlich (BGE 128 IV 255 E. 2e/aa S. 256).
 
9.1.3 Nach den vorinstanzlichen Feststellungen verfasste die Beschwerdeführerin U.________ in den Konkursen der vier Gesellschaften ein Schreiben an S.________ als Arbeitnehmervertreter. Sie bestätigte am 3. Oktober 2005 namens der G.________ GmbH, dass die geschuldeten Löhne nicht ausbezahlt werden konnten, mit Lohnzahlungen infolge Illiquidität nicht mehr zu rechnen sei und die Arbeitsverhältnisse per 31. August 2005 infolge Betriebseinstellung endeten. Die Überschuldungsanzeige sei beim Konkursgericht hinterlegt worden (angefochtenes Urteil gegen U.________ S. 24). Gestützt auf dieses Schreiben sowie auf weitere Unterlagen (Anträge um Insolvenzentschädigung durch die Arbeitnehmer, Brief von W.________ betreffend Sicherstellung wegen Lohngefährdung, Betreibungsbeleg, Begleitbrief von S.________) zahlte die Arbeitslosenkasse des Kantons Graubünden einen Teil der Insolvenzentschädigung aus. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer war das Schreiben von U.________ für die Zahlung entscheidend, bestätigte sie doch aus Sicht der Arbeitgeberin die Darstellung der Arbeitnehmer betreffend die Lohnausstände. Die Bejahung des Kausalzusammenhangs zwischen ihrem Schreiben, dem Irrtum und der Vermögensdisposition ist bundesrechtskonform. Nicht einzutreten ist auf die Rüge betreffend die anderen drei Gesellschaften, da der Beschwerdeführerin U.________ diesbezüglich bloss Betrugsversuch und damit keine Vermögensdisposition zur Last gelegt wird.
 
9.2
 
9.2.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, die Arbeitslosenkassen treffe eine Opfermitverantwortung. Es sei an den Kassen, die Anspruchsberechtigung auf Insolvenzentschädigung zu überprüfen. Sie dürften sich nicht bloss auf die eingereichten Unterlagen verlassen (Beschwerde S. 49, S. 52, S. 55, S. 58, S. 60, S. 68, S. 71).
 
9.2.2
 
9.2.2.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges unter anderem schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
 
9.2.2.2 Der Tatbestand des Betrugs nach Art. 146 StGB setzt eine arglistige Täuschung voraus. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit handelt. Wesentlich ist, ob die Täuschung in einer hypothetischen Prüfung unter Einbezug der dem Opfer nach Wissen des Täters zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten als nicht oder nur erschwert durchschaubar erscheint. Erforderlich ist eine qualifizierte Täuschungshandlung. Einfache Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare falsche Angaben genügen nicht. Für die Frage der Arglist ist nicht entscheidend, ob die Täuschung gelingt. Nebst dem Erfordernis einer qualifizierten Lüge ist die Eigenverantwortlichkeit des Opfers zu berücksichtigen. Die vom Opfer erwartete Aufmerksamkeit richtet sich nach einem individuellen Massstab. So sind allfällige besondere Fachkenntnisse und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen. Auch unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Eigenverantwortlichkeit des Betroffenen erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen ihm zur Verfügung stehenden Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann daher nur in Ausnahmefällen bejaht werden (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 79 ff. mit Hinweisen).
 
9.2.2.3 Diese Rechtsprechung gilt auch im Bereich der Sozialhilfe. Die Behörde handelt leichtfertig, wenn sie die eingereichten Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen, wie beispielsweise die letzte Steuererklärung und Steuerveranlagung oder Kontoauszüge, einzureichen. Hingegen kann ihr eine solche Unterlassung angesichts der grossen Zahl von Sozialhilfeersuchen nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn diese Unterlagen (voraussichtlich) keine Hinweise auf nicht deklarierte Einkommens- und Vermögenswerte enthalten (vgl. Urteil 6B_22/2011 vom 23. Mai 2011 E. 2.1.2 mit Hinweisen).
 
9.2.2.4 Arglist wird, soweit das Opfer sich nicht in leichtfertiger Weise seiner Selbstschutzmöglichkeiten begibt, unter anderem bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet. Ein solches liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt (BGE 135 IV 76 a.a.O.).
 
9.2.3 Nach den vorinstanzlichen Feststellungen unterzeichneten die Beschwerdeführer in den Jahren 2004 und 2005 als Arbeitnehmer bzw. als Geschäftsführer fiktive Arbeitsverträge mit der I.________ AG, der D.________ GmbH, der G.________ GmbH, der E.________ GmbH und der F.________ GmbH. Sie arbeiteten nie für die inaktiven, illiquiden Gesellschaften. Nachdem die Geschäftsführer der Gesellschaften plangemäss den Konkurs erwirkt hatten, machten die Beschwerdeführer bei den zuständigen Arbeitslosenkassen Insolvenzentschädigungen für die vier letzten Monatslöhne geltend. Dabei liessen sie sich von S.________ vertreten. Dieser reichte aufeinander abgestimmte Schriftstücke (Antragsformulare jedes Arbeitnehmers, Mahnschreiben hinsichtlich der Lohnausstände, Bestätigungsschreiben des jeweiligen Geschäftsführers über die ausstehenden Löhne, Zahlungsbefehl) ein, welche alle inhaltlich unwahr waren und die ausstehenden Lohnforderungen bzw. die erfolglosen Bemühungen um Auszahlung der Löhne dokumentieren sollten. Zwei Arbeitslosenkassen liessen sich täuschen und zahlten, zumindest teilweise, Insolvenzentschädigungen an die Beteiligten aus.
 
9.2.4 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer durfte die Vorinstanz ihr Verhalten im Zusammenhang mit den von ihnen verlangten Insolvenzentschädigungen in den Konkursen der I.________ AG, der D.________ GmbH, der G.________ GmbH, der E.________ GmbH und der F.________ GmbH ohne Bundesrechtsverletzung als arglistig bezeichnen. Sie erstellten zusammen mit den weiteren Verfahrensbeteiligten ein raffiniertes Lügengebäude. Die Arglistigkeit ergibt sich aus dem koordinierten Vorgehen der Beschwerdeführer, der Geschäftsführer der Gesellschaften und den angeblichen Arbeitnehmern. Sie stimmten zahlreiche fingierte Schriftstücke verschiedenster Beteiligter (Arbeitnehmer, Arbeitnehmervertreter und Arbeitgeber) aufeinander ab. Diese verfolgten aus Sicht des aussenstehenden Dritten unterschiedliche Interessen. Die falschen Schriftstücke liessen keine Zweifel an der Anspruchsberechtigung auf Insolvenzentschädigung offen. Es handelt sich um ein ausgeklügeltes System, mit welchem die Beschwerdeführer den Arbeitslosenkassen die Zuspitzung des Konflikts um die offenen Lohnforderungen plausibel präsentierten. Diese Auseinandersetzung wurde nur zum Schein geführt. Die Arbeitslosenkassen liessen ausreichende Sorgfalt walten. Sie durften davon ausgehen, dass die Arbeitgeber nur gewillt sind, Lohn auszuzahlen, wenn die Angestellten Arbeit geleistet haben. Genau dies wird ihnen in den Schriftstücken von den Beschwerdeführern und den Mittätern suggeriert (z.B. auf dem Arbeitnehmerformular "letzter Arbeitstag", Bestätigungen der konkursiten Gesellschaften über die Lohnausstände, Schuldscheine für unbezahlte Löhne, Betreibungen, Lohnabrechnung von R.________). Aufgrund des Beweismasses des Glaubhaftmachens, welches Art. 74 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02) für die Auszahlung der Insolvenzentschädigung genügen lässt, und der umfassenden und stimmigen Dokumentationen durch die Beschwerdeführer drängten sich keine weiteren Abklärungen seitens der Arbeitslosenkassen auf. Die Rüge ist unbegründet.
 
9.3 Das Argument der Beschwerdeführer, es treffe sie keine Garantenstellung (Beschwerde S. 51, S. 55, S. 59, S. 68, S. 70), zielt ins Leere. Eine solche ist nebst der Arglist für den Tatbestand des Betrugs nach Art. 146 StGB nicht erforderlich.
 
10.
 
10.1 Die Beschwerdeführer V.________ und W.________ halten die Verurteilung wegen Gewerbsmässigkeit des Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB) für bundesrechtsverletzend (Beschwerde S. 51 f., S. 55 f.).
 
10.2 Der Täter handelt gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Wesentlich ist ausserdem, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen, und dass er die Tat bereits mehrfach begangen hat. Ein grosser Umsatz liegt ab Fr. 100'000.--, ein grosser Gewinn ab Fr. 10'000.-- vor (BGE 129 IV 188 E. 3.1.2 S. 190 ff. mit Hinweisen). Gewerbsmässigkeit ist nur gegeben, wenn der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat (BGE 119 IV 129 E. 3a S. 133). Blosse versuchte Taten erfüllen diese Voraussetzung nicht (Urteil 6S.89/2005 vom 11. Mai 2006 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 105 IV 157 E. 2 S. 159).
 
10.3 Nach den vorinstanzlichen Feststellungen ertrogen V.________ und W.________ in den Konkursen der I.________ AG und der G.________ GmbH Insolvenzentschädigungen von den kantonalen Arbeitslosenkassen. In beiden Konkursen leisteten die Arbeitslosenkassen Basel-Land bzw. Graubünden Entschädigungen für den Zeitraum von vier Monaten bei einer Arbeitstätigkeit zu 100%. Der Deliktsbetrag beläuft sich bei V.________ auf Fr. 53'817.20 brutto (angefochtenes Urteil gegen V.________ S. 97) und bei W.________ auf Fr. 60'520.-- brutto (angefochtenes Urteil gegen W.________ S. 117). Dieses Geld verbrauchten sie gemeinsam für die Lebenshaltungskosten (a.a.O.). Gleichzeitig erzielte die Beschwerdeführerin V.________ einen nicht sehr hohen Verdienst als Serviceangestellte (angefochtenes Urteil gegen V.________ S. 67, S. 97, S. 99, Einkommen bei 80% rund Fr. 2'700.-- netto, wobei sie im Deliktszeitraum zu 100% tätig war), während der Beschwerdeführer W.________ arbeitslos war (angefochtenes Urteil gegen W.________ S. 117). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer enthalten die angefochtenen Urteile hinreichende Sachverhaltsfeststellungen zur Gewerbsmässigkeit. Die Vorinstanz durfte den hohen Deliktserlös innert des Zeitraumes von einem Jahr als namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung der Lebensgestaltung der Beschwerdeführer würdigen, weil dieser den Grossteil ihres Einkommens ausmachte. Die Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs verletzt kein Bundesrecht.
 
11.
 
11.1 Die Beschwerdeführer machen eine Verletzung des Anspruchs auf Gleichbehandlung geltend. V.________ sei vom Vorwurf des mehrfachen versuchten Betrugs freigesprochen worden, weshalb die übrigen Beschwerdeführer diesbezüglich ebenfalls freizusprechen seien (Beschwerde S. 49 f., S. 57, S. 61, S. 69, S. 72).
 
11.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ergibt sich aus der Begründung des angefochtenen Urteil gegen die Beschwerdeführerin V.________, dass sie des mehrfach versuchten Betrugs schuldig gesprochen wurde (angefochtenes Urteil gegen V.________ S. 96). Dass der Schuldspruch nicht im Urteilsdispositiv (angefochtenes Urteil S. 103) erscheint, ist ein blosses redaktionelles Versehen. Dies ist schon daran ersichtlich, dass die Appellation der Beschwerdeführerin vollumfänglich abgewiesen bzw. jene der Staatsanwaltschaft gutgeheissen wird und das Dispositiv keinen Freispruch enthält. Eine Verletzung des Anspruchs auf Gleichbehandlung ist nicht ersichtlich.
 
12.
 
12.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, die vorinstanzliche Strafzumessung verletze Bundesrecht. Sie verlangen sinngemäss eine erhebliche Reduktion der Strafhöhe. Die Aussageverweigerung dürfe nicht straferhöhend berücksichtigt werden. Das renitente Verhalten, welches ihnen angelastet werde, gründe in der aggressiven und vorverurteilenden Befragung der Vorinstanz. Weiter sei die Opfermitverantwortung der Arbeitslosenkassen strafmindernd zu veranschlagen. Diese hätten es in der Hand gehabt, die Forderungen sorgfältiger zu beurteilen. Ebenso sei die lange Verfahrensdauer zu ihren Gunsten zu werten (Beschwerde S. 17, S. 29, S. 49, S. 53, S. 57 f., S. 60 f., S. 68 f., S. 71 f.). Hinsichtlich der Strafzumessung gegenüber W.________ beanstanden die Beschwerdeführer die im Vergleich zu den anderen Verfahrensbeteiligten härtere Strafe (Beschwerde S. 18, S. 56). Zudem weise er aufgrund seines Alters eine erhöhte Strafempfindlichkeit aus. Durch den Vollzug der Strafe werde er bis zur Pensionierung arbeitslos bleiben (Beschwerde S. 57).
 
12.2 Die Vorinstanz stellt die persönlichen Verhältnisse jedes Beschwerdeführers eingangs der Strafzumessung kurz dar. Sie nimmt eine Wertung des Verschuldens der einzelnen Beschwerdeführer gestützt auf die Zeitdauer der Deliktstätigkeit, die koordinierte und raffinierte Vorgehensweise, die erhebliche kriminelle Energie, die Höhe der Deliktsbeträge und des Schadens für die Allgemeinheit vor. Minim strafmindernd wertet sie die Taten, welche nur ins Versuchsstadium gelangten. Das Ausbleiben des Erfolgs sei bloss dem Zufall zu verdanken. Die Verfahrensdauer von fünf Jahren veranschlagt die Vorinstanz angesichts des aufwändigen Verfahrens mit vielen unkooperativen Tatbeteiligten leicht strafmindernd. Anhand des Verschuldens und der Rolle der jeweiligen Tatbeteiligten stuft sie die Strafen ab. Bei W.________ berücksichtigt sie die Vorstrafe und die leitende Funktion unter den Tatbeteiligten als straferhöhend.
 
12.3 Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61 mit Hinweis).
 
12.4 Das Aussageverhalten im letztinstanzlichen kantonalen Verfahren berücksichtigt die Vorinstanz einzig bei der Beschwerdeführerin U.________. Sie erwägt, diese habe das Lügenkonstrukt an der Appellationsverhandlung weiterhin zu verdecken versucht und vorgegaukelt, die verschiedenen Gesellschaften hätten sich tatsächlich im Eventbereich etablieren wollen. Dies lege ihre Unverfrorenheit offen. Denn sie wisse selber am allerbesten, dass die Arbeitsverträge nachträglich erstellt wurden und die Arbeitgeberfirmen nie irgendwelche Aktivitäten entfalteten (angefochtenes Urteil gegen U.________ S. 69 f.). Damit berücksichtigt die Vorinstanz die Uneinsichtigkeit der Beschwerdeführerin trotz erdrückender Beweislage. Diese Wertung wirkt sich nicht massgeblich auf das Strafmass aus, da die fehlende Einsicht im Zusammenhang mit dem Tatverschulden steht und lediglich eines von weiteren massgeblichen Strafzumessungskriterien ist. Im Übrigen kann fehlende Reue und Einsicht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sogar straferhöhend gewertet werden (BGE 113 IV 56 E. 4b S. 56). Soweit die anderen fünf Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz berücksichtigte das Schweigen im vorinstanzlichen Verfahren zu ihren Lasten, ist die Rüge offensichtlich unbegründet. Ihr Aussageverhalten wurde in der vorinstanzlichen Strafzumessung nicht straferhöhend gewertet.
 
12.5 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer wirkt sich die Opfermitverantwortung, welche zu verneinen ist (vgl. E. 9.2), nicht strafmindernd aus. Auch die lange Verfahrensdauer wurde, in bundesrechtskonformer Weise, leicht strafmindernd zu ihren Gunsten gewertet.
 
12.6 Bei der Strafzumessung im Verfahren gegen W.________ berücksichtigt die Vorinstanz nebst den bei den anderen Beschwerdeführern in Rechnung gestellten Kriterien die Vorstrafe, die teilweise während laufender Probezeit begangenen Delikte, den grösseren Tatbeitrag und die wesentlich höhere Deliktssumme als straferhöhend. Die Strafe fällt sie als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 6. September 2005 aus, welches den Beschwerdeführer damals zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilte. Nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer eine erhöhte Strafempfindlichkeit aufweist. Insbesondere ist er nach den vorinstanzlichen Feststellungen seit langer Zeit nicht erwerbstätig, weshalb sich ein Strafvollzug nicht auf seine Berufstätigkeit auswirkt. Die Vorinstanz bezieht alle relevanten Strafzumessungsfaktoren in ihre Beurteilung ein. Insbesondere stehen die Strafen der verschiedenen Tatbeteiligten in einem angemessenen Verhältnis untereinander (BGE 135 IV 191 E. 3.2 S. 193 f. mit Hinweisen). Eine ermessensverletzende Gewichtung ist nicht ersichtlich.
 
12.7 Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit W.________ den bedingten Strafvollzug verlangt. Er begründet seine Rüge nicht näher (Art. 42 Abs. 2 BGG). Deshalb kann offen bleiben, welche Auswirkungen die fehlende Berücksichtigung der Vorstrafe durch die Vorinstanz auf den bedingten Strafvollzug hat.
 
13.
 
Die Beschwerdeführer V.________ und W.________ beantragen, die Zivilforderungen der öffentlichen Arbeitslosenkasse Basellandschaft seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen (Beschwerde S. 39). Auf diesen nicht näher begründeten Antrag ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG).
 
14.
 
14.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, die vorinstanzliche Kostenverteilung verstosse gegen die Unschuldsvermutung nach Art. 32 Abs. 1 BV. Selbst bei einer Verurteilung seien die Kosten auf ein verhältnismässiges Niveau zu senken, und alle Beschwerdeführer seien gleich zu behandeln (Beschwerde S. 50, S. 53, S. 58, S. 61, S. 69, S. 72).
 
14.2 Die Vorinstanz verpflichtet die Beschwerdeführer gestützt auf Art. 138, Art. 139 und Art. 141 Ziff. 1 aStPO/GL zur Bezahlung einer Pauschalgerichtsgebühr für das gesamte erst- und vorinstanzliche Strafverfahren. Die Gerichtsgebühr beträgt für U.________ Fr. 9'000.--, für V.________ Fr. 8'000.--, für W.________ Fr. 11'000.--, für X.________ Fr. 6'000.--, für Y.________ Fr. 6'000.-- und für Z.________ Fr. 4'000.--.
 
14.3 Infolge der Verurteilung aller Beschwerdeführer wird die in Art. 32 Abs. 1 BV garantierte Unschuldsvermutung durch die Kostenauflage nicht verletzt. Im Übrigen ist die Höhe der Gerichtsgebühren im kantonalen Recht geregelt. Hinsichtlich der Verletzung kantonalen Rechts gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG, BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). In der Beschwerde wird nicht dargetan, inwiefern das im Urteilszeitpunkt anwendbare kantonale Recht es verbietet, Gerichtskosten in der ausgefällten Höhe festzusetzen bzw. diese den Beschwerdeführern nach Massgabe ihres Verschuldens zu überbinden. Auf die Rüge ist nicht einzutreten.
 
15.
 
Der Antrag der Beschwerdeführer um Änderung der personellen Zusammensetzung des Obergerichts für den Fall der Rückweisung (Beschwerde S. 24) kann infolge Abweisung der Beschwerde offen bleiben.
 
16.
 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege (Beschwerde S. 25 f) ist ebenfalls abzuweisen, da die Beschwerde von Vornherein aussichtslos war. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei sie solidarisch für die Kosten haften. Bei der Bemessung der Gerichtskosten ist ihrer angespannten finanziellen Situation Rechnung zu tragen.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 4'800.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 21. Juni 2011
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
Mathys Koch
 
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