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Informationen zum Dokument  BGer 6B_353/2011  Materielle Begründung
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BGer 6B_353/2011 vom 21.06.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_353/2011
 
Urteil vom 21. Juni 2011
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Wiederherstellung der Frist (fahrlässige Verursachung einer Explosion etc.),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 19. April 2011.
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
 
1.
 
Im angefochtenen Entscheid wurde ein Begehren um Wiederherstellung einer Frist abgewiesen, weil der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen vermochte, dass er schuldlos ausserstande war, innert der Frist zu handeln. Mit dieser Frage befasst er sich in seinen beiden Eingaben vor Bundesgericht nicht. Dass er es "sehr schade" findet, dass die Vorinstanz auf sein Anliegen nicht eingegangen ist (act. 2 S. 1 unten), genügt als Begründung der Beschwerde nicht, weil sich daraus nicht ergibt, inwieweit der angefochtene Entscheid nach Ansicht des Beschwerdeführers gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG). Seine übrigen Ausführungen, die die materielle Seite der Angelegenheit betreffen, können nicht gehört werden, weil sich die Vorinstanz damit nicht befasst hat. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 21. Juni 2011
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
 
Schneider C. Monn
 
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