BGer 1B_292/2011 | |||
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BGer 1B_292/2011 vom 22.06.2011 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_292/2011
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Urteil vom 22. Juni 2011
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Y.________,
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2. Z.________,
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Beschwerdegegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Willi Egloff,
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern.
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Gegenstand
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Strafverfahren, Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Beschluss vom 5. Mai 2011
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des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen.
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In Erwägung,
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dass die Beschwerdekammer in Strafsachen der Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 5. Mai 2011 einen von X.________ betreffend Nichteintreten auf eine von ihm eingereichte Strafanzeige erhobenen Rekurs abgewiesen hat, soweit sie darauf eingetreten ist;
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dass X.________ hiergegen mit Eingabe vom 9. Juni (Postaufgabe: 10. Juni) 2011 sowie Nachträgen vom 15./17. Juni 2011 der Sache nach Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) ans Bundesgericht führt;
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dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;
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dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Beschluss ganz allgemein kritisiert, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die zugrunde liegenden Erwägungen bzw. der Beschluss im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollen;
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dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; s. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
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dass demgemäss schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, womit es sich erübrigt, die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;
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dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
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dass von einer Kostenauflage abgesehen werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass den Beschwerdegegnern durch das vorliegende Verfahren kein Aufwand entstanden ist, weshalb ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;
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wird erkannt:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Generalstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. Juni 2011
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Fonjallaz Bopp
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