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Informationen zum Dokument  BGer 1B_161/2011  Materielle Begründung
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BGer 1B_161/2011 vom 28.06.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1B_161/2011
 
Urteil vom 28. Juni 2011
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Alexander Feuz,
 
gegen
 
Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern.
 
Gegenstand
 
Mitteilung von Überwachungsmassnahmen,
 
Beschwerde gegen die Mitteilung von Überwachungsmassnahmen vom 24. März 2011
 
der Bundesanwaltschaft.
 
In Erwägung,
 
dass X.________ gegen die Mitteilung von Überwachungsmassnahmen der Bundesanwaltschaft vom 24. März 2011 mit Eingabe vom 4. April 2011 Beschwerde bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts eingereicht hat;
 
dass X.________ die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer als zweifelhaft erachtete (Sprungrekurs direkt an das Bundesgericht) und deshalb zur vorsorglichen Fristwahrung eine gleichlautende Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht hat;
 
dass die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss vom 6. Juni 2011 seine Zuständigkeit bejaht hat, auf die Beschwerde eingetreten ist und diese als unbegründet abgewiesen hat;
 
dass somit auf die vorsorglich beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
 
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Bundesanwaltschaft schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. Juni 2011
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Fonjallaz Pfäffli
 
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