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Informationen zum Dokument  BGer 6B_229/2011  Materielle Begründung
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BGer 6B_229/2011 vom 28.06.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_229/2011
 
Urteil vom 28. Juni 2011
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Einfache Verletzung der Verkehrsregeln,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, vom 28. Februar 2011.
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 30. März 2011 aufgefordert, dem Bundesgericht bis zum 2. Mai 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. Am 26. April 2011 ersuchte er, auf den Kostenvorschuss zu verzichten, da es sich um einen unbedeutenden Fall handle. Am selben Tag teilte ihm das Bundesgericht mit, gestützt auf Art. 62 BGG werde am Kostenvorschuss festgehalten, weil dies auch für unbedeutende Fälle gelte. Da der Kostenvorschuss nicht einging, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Mai 2011 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist zur Bezahlung des Vorschusses bis 7. Juni 2011 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Am 11. Mai 2011 ersuchte der Beschwerdeführer erneut darum, auf den Kostenvorschuss zu verzichten. Das Bundesgericht verwies am selben Tag auf das Schreiben vom 26. April 2011, dem nichts beizufügen sei. Der Kostenvorschuss ging nicht ein. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. Juni 2011
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Schneider
 
Der Gerichtsschreiber: C. Monn
 
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