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Informationen zum Dokument  BGer 4A_303/2011  Materielle Begründung
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BGer 4A_303/2011 vom 29.06.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4A_303/2011
 
Urteil vom 29. Juni 2011
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Hurni.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________ AG,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Pietruszak,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Y.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Leonardo Cereghetti,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Parteientschädigung,
 
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung vom 28. April 2011 und die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, I. Zivilabteilung,
 
vom 19. Mai 2011.
 
In Erwägung,
 
dass der Beschwerdegegner am 30. September 2008 beim Kantonsgericht Zug eine Klage einreichte mit dem Antrag, es sei die Beschwerdeführerin zu verpflichten, dem Beschwerdegegner eine Abrechnung über die ihm zustehenden Provisionen zu erstellen und ihm nach erstellter Abrechnung einen zu beziffernden Betrag zu bezahlen;
 
dass das Kantonsgericht mit Beschluss vom 22. Februar 2010 den Beschwerdegegner in Gutheissung eines entsprechenden Begehrens der Beschwerdeführerin zur Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 83'000.-- verpflichtete;
 
dass der Beschwerdegegner die Sicherheit in der Folge fristgerecht mittels Bankgarantie leistete;
 
dass das Kantonsgericht mit Teilurteil vom 17. Januar 2011 das Vorliegen einer vertraglichen Provisionsabrede zwischen den Parteien verneinte und die Klage des Beschwerdegegners auf Rechnungslegung und auf Leistung von Provisionszahlungen abwies;
 
dass der Beschwerdegegner gegen dieses Teilurteil am 21. Februar 2011 beim Obergericht des Kantons Zug Berufung einlegte;
 
dass die Beschwerdeführerin dem Obergericht mit Eingabe vom 22. Februar 2011 den Antrag stellte, es sei der Beschwerdegegner zur Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung der Beschwerdeführerin zu verpflichten und es sei der Beschwerdeführerin die Berufungsschrift erst nach Eingang der Sicherstellung zur Beantwortung zuzustellen;
 
dass das Obergericht mit Präsidialverfügung vom 28. April 2011 den Beschwerdegegner dazu verpflichtete, binnen 20 Tagen eine allfällige Parteientschädigung der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 28'000.-- sicherzustellen;
 
dass der Beschwerdegegner die Sicherheit in der Folge fristgerecht leistete;
 
dass das Obergericht der Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 19. Mai 2011 das Doppel der Berufungsschrift zustellte und eine Frist von 30 Tagen zur Beantwortung ansetzte;
 
dass die Beschwerdeführerin mit Beschwerde in Zivilsachen vom 25. Mai 2011 an das Bundesgericht gelangte, mit der sie beantragt, es seien die Präsidialverfügungen vom 19. Mai 2011 und 28. April 2011 ganz bzw. teilweise aufzuheben und es sei der Beschwerdegegner dazu zu verpflichten, binnen 20 Tagen eine allfällige Parteientschädigung der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 38'000.-- sicherzustellen, unter Anrechnung der bereits geleisteten Zahlungsgarantie über Fr. 28'000.--;
 
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 135 III 329 E. 1 S. 331);
 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
 
dass die Anwendung und Auslegung des kantonalen Rechts vom Bundesgericht einzig unter dem Blickwinkel eines Verstosses gegen Bundesrecht bzw. Bundesverfassungsrecht überprüft werden kann (Art. 116 BGG; BGE 134 III 379 E. 1.2 S. 382 f.), was aber - wie bereits festgehalten - das Vorbringen entsprechender Rügen in der Beschwerdeschrift voraussetzt;
 
dass die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vorwirft, diese habe den Streitwert unrichtig ermittelt und damit die Höhe der Sicherstellung zu tief festgesetzt;
 
dass - wie die Beschwerdeführerin selbst anerkennt - sich die Höhe der Sicherheitsleistung ebenso wie diejenige der sichergestellten Parteientschädigung vor der Vorinstanz nach der Verordnung des Obergerichts des Kantons Zug über den Anwaltstarif vom 3. Dezember 1996 (AnwT; BGS 163.4) richtet;
 
dass der angefochtene Entscheid über die Höhe der Sicherheitsleistung mithin auf kantonalem Recht beruht, woran auch nichts ändert, dass § 3 Abs. 1 AnwT die Höhe des Grundhonorars an den Streitwert knüpft;
 
dass die Beschwerdeführerin moniert, die Vorinstanz habe bei der Berechnung des Streitwerts Art. 91 Abs. 2 ZPO verletzt, dabei jedoch nicht dartut und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern diese bundesrechtliche Norm auf die vorliegend umstrittene Frage direkt Anwendung finden sollte;
 
dass die Beschwerdeführerin mit der blossen Bezugnahme auf den Streitwert mithin nicht substanziiert darzutun vermag, inwiefern die Vorinstanz die kantonale Verordnung über den Anwaltstarif in bundes(verfassungs)rechtswidriger Weise angewendet haben soll;
 
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde gegen die Präsidialverfügung vom 28. April 2011 (Beschwerdeantrag 1) in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, womit die Beschwerde gegen die Präsidialverfügung vom 19. Mai 2011 (Beschwerdeantrag 2) gegenstandslos wird;
 
dass auch das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;
 
dass die Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 29. Juni 2011
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
Klett Hurni
 
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