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Informationen zum Dokument  BGer 9C_443/2011  Materielle Begründung
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BGer 9C_443/2011 vom 01.07.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_443/2011
 
Urteil vom 1. Juli 2011
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Attinger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
S.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Alters- und Hinterlassenenversicherung
 
(Herabsetzung von Beiträgen),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 27. April 2011.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 31. Mai 2011 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. April 2011 betreffend Herabsetzung von AHV/IV/EO-Beiträgen,
 
in Erwägung,
 
dass gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht unzulässig ist (Art. 83 lit. m BGG),
 
dass dies auch für Entscheide über die Herabsetzung von AHV/IV/EO-Beiträgen gemäss Art. 11 Abs. 1 AHVG (in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 IVG und Art. 27 Abs. 3 EOG) gilt, da es sich hiebei um einen teilweisen Erlass handelt (SVR 2008 AHV Nr. 12 S. 38, 9C_690/2007 E. 1.1; Urteile 9C_321/2010 vom 30. April 2010 und 9C_135/2010 vom 26. Februar 2010; Hansjörg Seiler, in: Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2007, N. 84 zu Art. 83 BGG),
 
dass einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde in Frage kommt (Art. 113 ff. BGG), mit welcher indessen nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (wie in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung zutreffend dargelegt wurde),
 
dass das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten nur insofern prüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG),
 
dass das eingereichte Rechtsmittel auch nicht als Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden kann, weil der Beschwerdeführer keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht, woran die blosse Erwähnung von Art. 116 BGG nichts ändert,
 
dass auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos ist,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 1. Juli 2011
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Meyer Attinger
 
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