BGer 2C_818/2010 | |||
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BGer 2C_818/2010 vom 04.07.2011 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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2C_818/2010
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Urteil vom 4. Juli 2011
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Bundesrichter Seiler,
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Bundesrichter Donzallaz
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Gerichtsschreiber Zähndler.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________, Beschwerdeführer,
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vertreten durch Advokat Dr. Thomas Christen,
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gegen
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Amt für Migration Basel-Landschaft,
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Parkstrasse 3, 4402 Frenkendorf,
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Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal.
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Gegenstand
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Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 1. September 2010.
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1972 geborene kosovarische Staatsangehörige X.________ reiste als Fünfzehnjähriger am 18. Oktober 1987 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt hier die Niederlassungsbewilligung.
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X.________ wurde in der Schweiz massiv straffällig:
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Das Strafgericht Basel-Landschaft verurteilte ihn am 18. März 1994 zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von zehn Monaten wegen mehrfacher, teilweise qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Dem Urteil lag der Handel mit Kokain und Kokainkonsum zu Grunde;
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In der Nacht vom 16. auf den 17. Dezember 2003 schlug X.________ in der damals von ihm geführten Diskothek "Y.________" einem betrunkenen Gast so lange mit einem Schlagstock auf den Kopf, bis dieser mit einer Gehirnerschütterung bewusstlos zusammenbrach. Bei einer späteren Kontrolle der Räumlichkeiten der Diskothek durch die Polizei Basel-Landschaft wurde eine Maschinenpistole der Marke Adler Jäger, Typ AP 75, 7.65 mm Browning, samt dem dazugehörenden Schalldämpfer sichergestellt. Ebenso wurde ein Militärkarabiner 31 samt geladenem Magazin und Bajonett beschlagnahmt. Weiter wurde festgestellt, dass in der Diskothek "Y.________" ein verbotener Geldspielautomat betrieben und vier Personen ohne Arbeitsbewilligung beschäftigt wurden. Als Folge dieser Ereignisse sprach das Strafgerichtspräsidium des Kantons Basel-Landschaft X.________ am 6. Juni 2007 wegen Angriffs und mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 8 Monaten und 16 Tagen. Diese Verurteilung wurde am 9. September 2008 vom Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, und am 28. Januar 2009 vom Bundesgericht bestätigt (Urteil 6B_985/2008).
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Nebst den obenstehenden, von X.________ verübten Straftaten gab sein Verhalten in der Schweiz auch in weiterer Hinsicht regelmässig Anlass zu schweren Klagen:
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Am 12. Februar 1992 wurde ihm der Führerausweis für einen Monat entzogen, nachdem er die signalisierte Höchstgeschwindigkeit um mindestens 28 km/h überschritten hatte. Noch im gleichen Jahr, am 19. November 1992, wurde zudem ein sechsmonatiger Entzug verfügt, weil X.________ sein Fahrzeug für den Drogenhandel und Drogentransport eingesetzt hatte;
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Mit Urteil des Bezirksamtes Unterrheintal vom 6. September 1993 wurde er wegen Verwendens eines verfälschten fremdenpolizeilichen Ausweises zu einer Gefängnisstrafe von vier Tagen sowie zu einer Busse in Höhe von Fr. 150.-- verurteilt;
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Mit Strafbefehl des Bezirksamtes Lenzburg vom 22. Februar 1995 wurde X.________ wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer zu einer Busse von Fr. 50.-- verurteilt;
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Mit Strafbefehl des Bezirksstatthalteramtes Liestal vom 2. Juli 2003 wurde X.________ wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und das Waffengesetz sowie wegen Irreführung der Rechtspflege zu einer Busse in Höhe von Fr. 1'500.-- verurteilt: Er hatte eine geladene Schusswaffe in der Öffentlichkeit mitgeführt und sich dabei selbst verletzt, als er die Waffe in seinen Hosenbund stecken wollte;
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Am 10. Juli 2003 verurteilte ihn das Bezirksstatthalteramt Liestal zu einer Busse in Höhe von Fr. 300.-- wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit um mindestens 23 km/h;
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Am 29. Dezember 2004 wurde er mit Strafbefehl des Bezirksamtes Zofingen zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 14 Tagen sowie zu einer Busse von Fr. 1'200.-- verurteilt, nachdem er die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 53 km/h überschritten hatte;
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Dem Rapport der Kantonspolizei Basel-Landschaft vom 9. November 2005 ist zu entnehmen, dass X.________ beim Bezirksstatthalteramt Liestal wegen Inverkehrbringens eines nicht betriebssicheren Motorfahrzeugs, Benützens einer Nationalstrasse ohne gültige Vignette und Nichtmitführens des Führer- und Fahrzeugausweises verzeigt wurde;
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Am 23. Juli 2008 wurde er mit Strafbefehl des Bezirksstatthalteramtes A.________ der Veruntreuung schuldig gesprochen und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 70.-- sowie zu einer Busse von Fr. 800.-- verurteilt.
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X.________ hat sich während seines Aufenthaltes in beträchtlichem Ausmass verschuldet. Am 6. Juli 2008 war er bei den registerführenden Behörden wie folgt verzeichnet:
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Betreibungsamt A.________: 47 Betreibungen von insgesamt Fr. 231'709.65 und 39 offene Verlustscheine in Höhe von total Fr. 144'743.10;
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Betreibungsamt B.________: 10 Betreibungen von insgesamt Fr. 12'515.60 und 5 offene Verlustscheine in Höhe von total Fr. 4'243.--;
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Betreibungsamt C.________: 16 Betreibungen von insgesamt Fr. 41'505.05 und 1 offener Verlustschein in Höhe von Fr. 3'487.50.
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Nachdem seine erste Ehe im Jahr 2007 geschieden wurde, heiratete X.________ am 16. September 2008 im Kosovo seine Landsfrau Z.________, mit welcher er einen gemeinsamen, am 5. August 2006 im Kosovo geborenen Sohn hat.
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B.
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Da eine früher ausgesprochene fremdenpolizeiliche Verwarnung keine Wirkung gezeigt hatte, widerrief das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft mit Verfügung vom 6. Juli 2009 die Niederlassungsbewilligung von X.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Es begründete dies im Wesentlichen mit der Delinquenz und den Schulden des Ausländers. Auf ein zuvor von X.________ eingereichtes Gesuch um Familiennachzug zu Gunsten seiner zweiten Ehefrau sowie des gemeinsamen Sohnes trat das Amt für Migration nicht ein.
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C.
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Gegen die Verfügung des Amtes für Migration rekurrierte X.________ ohne Erfolg beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft: Dieser wies den Rekurs mit Entscheid vom 24. November 2009 ab. Eine danach beim Kantonsgericht Basel-Landschaft eingereichte Beschwerde von X.________ wurde am 1. September 2010 abgewiesen.
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D.
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Mit Eingabe vom 22. Oktober 2010 führt X.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht. Er beantragt im Wesentlichen, dass auf den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und auf seine Wegweisung zu verzichten sei. Zumindest sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und es sei auf sein Familiennachzugsgesuch einzutreten und dieses zu bewilligen.
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Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, das Bundesamt für Migration und sinngemäss auch das Amt für Migration Basel-Landschaft schliessen auf Abweisung der Beschwerden. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Mit Verfügung vom 2. November 2010 hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt.
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Mit Eingaben vom 26. November 2010 und vom 4. März 2011 lässt das Amt für Migration Basel-Landschaft dem Bundesgericht weitere Unterlagen zukommen, aus welchen hervorgeht, dass sich die Ehefrau und der Sohn von X.________ monatelang illegal in der Schweiz aufgehalten haben. Anlässlich ihrer Festnahme in der Wohnung des Beschwerdeführers wies sich die Ehefrau gegenüber der Polizei mit einem auf einen anderen Namen lautenden deutschen Personalausweis aus, welchen sie gefunden haben will. Das Bezirksstatthalteramt B.________ eröffnete in diesem Zusammenhang am 22. November 2010 ein erneutes Strafverfahren gegen X.________ wegen Förderung der rechtswidrigen Einreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts.
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Erwägungen:
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1.
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1.1 Nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet des Ausländerrechts unzulässig gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt.
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Vorliegend geht es in der Hauptsache nicht um die erstmalige Erteilung oder die Verlängerung, sondern um den Widerruf einer bereits gewährten Bewilligung. Die Beschwerde bleibt in diesem Zusammenhang zulässig, soweit die Bewilligung - wäre sie nicht widerrufen worden - nach wie vor Rechtswirkungen entfalten würde. Dies ist bei der unbefristeten Niederlassungsbewilligung der Fall (vgl. BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Die Zulässigkeit des Rechtsmittels beruht auf dem schutzwürdigen Vertrauen, dass eine einmal erteilte Bewilligung für die Dauer ihrer Gültigkeit fortbesteht und grundsätzlich nicht in die entsprechende Rechtsposition eingegriffen wird (vgl. Urteile 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 1.1; 2C_21/2007 vom 16. April 2007 E. 1.2).
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Unzulässig ist die Beschwerde dagegen insoweit, als damit (eventualiter) die ermessensweise Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beantragt wird. Ebenso ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen, soweit damit die Wegweisung angefochten wird (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). Im Umfang als sich die Beschwerde gegen das Nichteintreten auf das Gesuch um Familiennachzug richtet, hängt die Zulässigkeit der Beschwerde davon ab, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers und der gemeinsame Sohn grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung haben. Dies wiederum ist abhängig davon, ob dem Beschwerdeführer weiterhin die Niederlassungsbewilligung zusteht (vgl. E. 6 hiernach).
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Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss den obenstehenden Ausführungen zulässig erscheint, ist der Beschwerdeführer als Adressat des angefochtenen, kantonal letztinstanzlichen Urteils (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) ohne Weiteres zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf das im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel (Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG) ist daher grundsätzlich einzutreten (unter Vorbehalt von E. 1.2 und E. 1.3 hiernach).
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Im Umfang als die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig ist, steht grundsätzlich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Art. 113 BGG). Mit dieser kann jedoch nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wobei diese Rüge in einer den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise in der Beschwerde vorgebracht werden muss (Art. 117 BGG). Diesen Anforderungen genügt die eingereichte Beschwerdeschrift nicht. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist deshalb nicht einzutreten.
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1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten können diese nur dann gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252; 133 III 393 E. 7.1 S. 398) oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen. Zudem ist vom Beschwerdeführer aufzuzeigen, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
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1.3 Gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Dies hat zur Folge, dass die vom Beschwerdeführer beim Bundesgericht neu eingereichten Unterlagen zu seiner Vermögenssituation unbeachtlich sind: Da diese nach dem Urteil des Kantonsgerichts vom 1. September 2010 datieren, handelt es sich dabei um sog. "echte" Noven, welche im bundesgerichtlichen Verfahren in jedem Fall unzulässig sind (BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f. mit Hinweisen). Nicht zu berücksichtigen sind vom Bundesgericht aber auch die bereits erwähnten Eingaben vom 26. November 2010 und vom 4. März 2011 des Amtes für Migration Basel-Landschaft, zumal auch sie Unterlagen betreffen, welche erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid erstellt wurden.
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2.
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2.1 Die Niederlassungsbewilligung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) widerrufen werden, wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet. In solchen Fällen ist ein Bewilligungswiderruf sogar dann zulässig, wenn sich der Ausländer - wie vorliegend - seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufgehalten hat (Art. 63 Abs. 2 AuG).
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2.2 Wann die Voraussetzungen von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG erfüllt sind und von einem "in schwerwiegender Weise" erfolgten Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung auszugehen ist, hat das Bundesgericht in BGE 2C_415/2010 vom 15. April 2011 (zur Publikation vorgesehen) näher bestimmt: Demzufolge ist hierfür in erster Linie auf den Stellenwert des beeinträchtigen Rechtsguts abzustellen; wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet hat, sind die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG zumeist erfüllt. Indes können auch vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen als "schwerwiegend" i.S.v. Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG bezeichnet werden: Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist namentlich auch dann möglich, wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Ob der Ausländer willens und in der Lage ist, sich in die hier geltende Ordnung einzufügen, kann nur anhand einer Gesamtbetrachtung seines Verhaltens beurteilt werden; auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, können deshalb einen Bewilligungsentzug rechtfertigen und sogar das Bestehen von privatrechtlichen Schulden kann gegebenenfalls einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen, wenn die Verschuldung mutwillig erfolgt ist (BGE 2C_415/2010 vom 15. April 2011 E. 3 mit Hinweisen).
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2.3 Wenn die Erfüllung eines Widerrufsgrundes bejaht wird, bleibt zu prüfen, ob diese Massnahme auch als verhältnismässig erscheint. Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Art. 54 und Art. 96 AuG; BGE 135 II 377 E. 4.3 ff. S. 381 ff.).
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3.
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Der Beschwerdeführer behauptet im Wesentlichen, dass er durch sein Verhalten den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG nicht erfüllt habe und ein Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung jedenfalls nicht verhältnismässig sei.
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Er verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass er sich während einer längeren Periode, von 1994 bis 2003, nichts zu Schulden habe kommen lassen und somit gezeigt habe, dass er fähig sei, die in der Schweiz geltende Ordnung zu respektieren. Aus seinen Jugendsünden habe er gelernt. Auch sei er im Jahr 2006 Vater geworden und mittlerweile habe er eine eigene Firma gegründet; dies unterstreiche seine Absicht, sein Leben sinnvoll und positiv zu gestalten. Seine Verstösse gegen Regeln und Gesetze könnten zudem kaum als schwerwiegend gewertet werden, ansonsten die Strafgerichte wohl höhere Sanktionen gegen ihn verhängt hätten. Er stelle für die schweizerische Bevölkerung deshalb keine Bedrohung dar.
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Dass gegen ihn Betreibungen und Verlustscheine in beträchtlichem Umfang bestehen, stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede; gemäss seinen eigenen Angaben belaufen sich die Betreibungen in der Zwischenzeit auf Fr. 100'000.-- und die Verlustscheine auf über Fr. 150'000.--. Ein grosser Teil dieser Schulden resultiere jedoch aus der polizeilichen Schliessung der Diskothek "Y.________". Seither habe er alles daran gesetzt, einer geregelten Arbeit nachzugehen und die Schulden kontinuierlich abzubauen. Die von ihm gegründete Gesellschaft verschaffe ihm ein existenzsicherndes Einkommen.
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Schliesslich verweist der Beschwerdeführer darauf, dass er nun schon 23 Jahre in der Schweiz lebe, die deutsche Sprache beherrsche und hier viele nahe Verwandte und Freunde habe. In seiner Heimat sei es dagegen schwierig, Arbeit zu finden und sich wieder in die dortige Gesellschaft zu integrieren.
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4.
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Die Einwendungen des Beschwerdeführers überzeugen nicht:
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Die zahlreichen von ihm begangenen Straftaten, insbesondere die Drogendelikte und der Angriff vom 16./17. Dezember 2003, lassen einen äusserst negativen Eindruck vom Beschwerdeführer entstehen: Er demonstrierte hierdurch eine inakzeptable Geringschätzung gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung im Allgemeinen und der Gesundheit anderer Menschen im Besonderen. Dass er sich immer wieder - verbotenerweise - mit teilweise automatischen Schusswaffen ausrüstet, unterstreicht in eindrücklicher Weise seine soziale Gefährlichkeit. Ein nicht zu unterschätzendes Risiko für die Bevölkerung geht auch von den vielen Strassenverkehrsdelikten des Beschwerdeführers aus; es erscheint als blosser Zufall, dass bei derart verantwortungslosen Geschwindigkeitsexzessen bis anhin noch niemand zu Schaden gekommen ist. Die übrigen von ihm begangenen Straftaten belegen in ihrer Gesamtheit die ganz erhebliche kriminelle Energie des Beschwerdeführers.
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Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, können die Straftaten des Beschwerdeführers nicht als Jugendsünden bzw. als Zeichen einer unreifen Persönlichkeit bezeichnet werden: Bei seiner erstmaligen Verurteilung war er bereits zwanzig und beim Angriff vom 16./17. Dezember 2003 gar bereits einunddreissig Jahre alt. Da sich der Beschwerdeführer auch von Bussen und Geldstrafen sowie von Verurteilungen zu bedingten Gefängnis- und Freiheitsstrafen nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten liess, entsteht von ihm das Bild eines uneinsichtigen Gewohnheitsdelinquenten, der die vielen ihm gewährten Chancen nicht zu nutzen vermochte und bei welchem die in einem Rechtsstaat zur Verfügung stehenden Sanktionen wirkungslos sind.
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Dass der Beschwerdeführer ganz generell grosse Mühe damit bekundet, sich an die in der Schweiz geltenden Regeln zu halten und seinen Verpflichtungen nachzukommen, zeigt schliesslich auch seine massive, über viele Jahre angewachsene Verschuldung: Diese ist entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers nicht erst durch die Schliessung seiner Diskothek im Jahre 2004 entstanden; vielmehr beruhte bereits die fremdenpolizeiliche Verwarnung vom 6. Juli 1995 - nebst dem deliktischen Verhalten des Beschwerdeführers - darauf, dass gegen ihn damals Betreibungen in Höhe von Fr. 74'207.55 und Verlustscheine von insgesamt Fr. 36'043.40 bestanden.
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Bei dieser Sachlage erhellt ohne Weiteres, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen oder diese gefährdet hat, womit der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG erfüllt ist. Ebenso resultiert aus dem bisher Ausgeführten, dass ein eminentes öffentliches Interesse an der verfügten fremdenpolizeilichen Massnahme gegen den Beschwerdeführer besteht.
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Spezifische persönliche Umstände, die einer Ausreise des Beschwerdeführers entgegenstehen würden, liegen nicht vor: Der Beschwerdeführer ist im Kosovo geboren, albanischer Muttersprache und erst als Fünfzehnjähriger in die Schweiz eingereist. Mithin hat er die gesamte Kindheit in seiner Heimat verbracht. Dass er dorthin stets regen Kontakt pflegte und noch immer pflegt, ergibt sich daraus, dass er sowohl seine erste als auch seine jetzige Ehefrau im Kosovo geheiratet hat und Letztere zusammen mit dem gemeinsamen Sohn nach wie vor dort lebt. Dass die wirtschaftliche Situation im Kosovo schwieriger sein dürfte als in der Schweiz, betrifft alle dort lebenden Personen in gleicher Weise und ist kein spezifischer persönlicher Grund, der die Rückkehr als unzulässig erscheinen liesse; dies umso weniger, als der Beschwerdeführer diese Folge durch sein kriminelles Verhalten selbst herbeigeführt hat. Auch das Verhältnis zu den in der Schweiz lebenden Verwandten und Freunden fällt angesichts der im Kosovo lebenden Kernfamilie des Beschwerdeführers nicht massgebend ins Gewicht. Aus diesen Gründen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz annimmt, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers auch dem Gebot der Verhältnismässigkeit genügt.
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5.
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Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinen Vorbringen auch das von Art. 8 Ziff. 1 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens anruft, kann seiner Rüge ebenfalls nicht gefolgt werden:
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Auf den Schutz seines Familienlebens kann sich der inzwischen 39 - jährige Beschwerdeführer nicht berufen, zumal seine Kernfamilie, d.h. seine zweite Ehefrau und sein Sohn in der gemeinsamen Heimat Kosovo leben. Dass der Beschwerdeführer Geschwister und Freunde in der Schweiz hat, ändert daran nichts.
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Aus dem Anspruch auf Schutz des Privatlebens ergibt sich ein Recht auf Verbleib im Land nur unter besonderen Umständen. Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration genügen hierzu nicht; erforderlich sind vielmehr besonders intensive Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286; 126 II 377 E. 2c S. 384 ff.; 120 Ib 16 E. 3b S. 22). Ob solche qualifizierten Bindungen des Beschwerdeführers zur Schweiz existieren, erscheint aufgrund seines kriminellen und asozialen Verhaltens als sehr fraglich. Die Frage kann jedoch offen bleiben, zumal der in Art. 8 Ziff. 1 EMRK statuierte Anspruch jedenfalls nicht absolut gilt: Vielmehr darf nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut eingegriffen werden, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung, die Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie den Schutz der Gesellschaft und der Moral und der Rechte bzw. Freiheiten anderer notwendig ist. Gleich wie die bundesgerichtliche Praxis zu Art. 63 AuG verlangt die Konvention in diesem Zusammenhang eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Aufrechterhaltung der Bewilligung und den öffentlichen Interessen an deren Widerruf, wobei die massgeblichen Kriterien nahezu identisch sind. Daraus folgt, dass eine Massnahme, die sich - wie im vorliegenden Fall - im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis als verhältnismässig erweist, grundsätzlich auch vor Art. 8 EMRK standhält.
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6.
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Da sich der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung somit als rechtens erweist und der Beschwerdeführer daher über kein Anwesenheitsrecht in der Schweiz mehr verfügt, ergibt sich auch ohne Weiteres, dass seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs zusteht und auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht eingetreten werden kann (vgl. E. 1.1 hiervor).
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7.
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Gemäss den obenstehenden Erwägungen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unbegründet und deshalb abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ebenfalls abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario). Der Beschwerdeführer trägt daher die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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3.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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4.
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Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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5.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. Juli 2011
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Zünd Zähndler
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