BGer 8C_159/2011 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 8C_159/2011 vom 11.07.2011 | |
Bundesgericht
| |
Tribunal fédéral
| |
Tribunale federale
| |
8C_159/2011 {T 0/2}
| |
Urteil vom 11. Juli 2011
| |
I. sozialrechtliche Abteilung
| |
Besetzung
| |
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
| |
Bundesrichter Frésard, Maillard,
| |
Gerichtsschreiberin Polla.
|
Verfahrensbeteiligte | |
H.________,
| |
vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann,
| |
Beschwerdeführerin,
| |
gegen
| |
Allianz Suisse Versicherungen, Hohlstrasse 552, 8048 Zürich,
| |
Beschwerdegegnerin.
| |
Gegenstand
| |
Unfallversicherung (Unfallbegriff),
| |
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
| |
vom 17. Januar 2011.
| |
Sachverhalt:
| |
A.
| |
Die 1944 geborene, gelernte Krankenschwester H.________ war seit 1995 als Betreuerin in einem Wohnheim für psychisch, geistig und körperlich Behinderte tätig und bei den Elvia Versicherungen (nunmehr Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG; nachfolgend Allianz) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 18. April 1999 wurde sie kurz nach 20 Uhr von einem geistig behinderten Heimbewohner tätlich angegriffen, wobei sie multiple Prellungen und Quetschungen an Rippen, Hals und dem rechten Oberschenkel erlitt, ihre Arbeitsschicht jedoch wie gewohnt um 21 Uhr beendete. Am 23. April 1999 konsultierte sie aufgrund der anhaltenden Schmerzen erstmals ihren Hausarzt Dr. med. S.________, der sie aufgrund der erlittenen Verletzungen bis Ende April 1999 arbeitsunfähig schrieb. Gemäss seinem Bericht vom 17. Juni 1999 bestand ein komplikationsloser Verlauf mit einer problemlosen Heilung ohne Residuen, sodass die Versicherte ihre Arbeit am 1. Mai 1999 wieder vollständig aufnehmen konnte.
| |
Am 6. Juli 1999 blieb H.________ anlässlich einer allein unternommenen Bergwanderung ihren eigenen Angaben zufolge in einer Höhe von ca. 3000 Metern für rund eineinhalb Stunden in einer Seilbahngondel stecken, die die Betreiber der Gondelbahn versehentlich abgestellt hatten, da sie der Meinung waren, dass niemand mehr in einer Gondel gewesen sei. Das Ambulatorium der Notfallstation des Spitals V.________, in welchem sie nach ihrer Bergung über Nacht überwacht wurde, diagnostizierte eine Angstreaktion mit Somatisierung. Seither ist sie vollständig arbeitsunfähig und bezieht seit 1. Juli 2000 eine ganze Rente sowie eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung.
| |
Mit Verfügung vom 10. Dezember 1999 verneinte der Unfallversicherer seine Leistungspflicht für das Ereignis vom 6. Juli 1999 mangels Vorliegens eines Unfalls im Rechtssinne. Im Rahmen der dagegen geführten Einsprache anerkannte die Allianz das Geschehen vom 6. Juli 1999 als ein einem Unfall gleichgestelltes "Putativ-Schreckereignis" und hob die angefochtene Verfügung auf. Hierauf kam die Allianz mit Verfügung vom 28. September 2006 wiedererwägungsweise zurück, indem sie festhielt, der geschilderte Hergang entspreche keinem Unfall im Rechtssinne, weshalb kein Anspruch auf Leistungen aus obligatorischer Unfallversicherung bestehe. Auf eine Rückforderung oder Verrechnung der zu Unrecht erbrachten Leistungen werde verzichtet. Daran hielt die Allianz mit Einspracheentscheid vom 30. Juli 2008 fest.
| |
B.
| |
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 17. Januar 2011 ab.
| |
C.
| |
H.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids seien ihr weiterhin die gesetzlichen UVG-Leistung nach Massgabe einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit sowie auf der Grundlage eines mindestens 20 %-igen Integritätsschadens zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und Festsetzung der gesetzlichen Leistungen an den Unfallversicherer zurückzuweisen. Ferner wird um Vereinigung dieses Verfahrens mit dem Verfahren 8C_168/2011 ersucht.
| |
Die Allianz schliesst im Wesentlichen auf Beschwerdeabweisung, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
| |
Erwägungen:
| |
1.
| |
Die Voraussetzungen für eine Verfahrensvereinigung (BGE 128 V 192 E. 1 S. 194 mit Hinweisen, vgl. auch BGE 128 V 124 E. 1 S. 126) sind nicht erfüllt, betreffen die Rechtsmittel doch nicht den gleichen vorinstanzlichen Entscheid, und es stellen sich in beiden Prozessen unterschiedliche Rechtsfragen (Frage der Unfallkausalität und Frage nach der Qualifikation als Unfall im Rechtssinne), weshalb kein Anlass besteht, dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Vereinigung des vorliegenden Prozesses mit dem Verfahren 8C_168/2011 stattzugeben. Hieraus entstehen der Beschwerdeführerin - entgegen ihrem Vorbringen - jedoch keinerlei Nachteile. Wie bereits im kantonalen Gerichtsverfahren werden auch letztinstanzlich die beiden Verfahren konnex geführt. Überdies hat die Vorinstanz in ihrer prozessleitenden Verfügung vom 6. Oktober 2008 dargelegt, weshalb sie die Verfahren nicht vereinigte, sodass die diesbezügliche Rüge der Verletzung der Begründungspflicht fehl geht und der Einwand der rechtswidrigen getrennten Beurteilung beider Vorfälle unbegründet ist.
| |
2.
| |
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG; vgl. BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft indessen - unter Beachtung der Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden Fragen zu untersuchen, auch wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr aufgeworfen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
| |
3.
| |
3.1 Streitig ist die Leistungspflicht der Allianz für die Folgen des Ereignisses vom 6. Juli 1999, wobei sich insbesondere die Frage stellt, ob dieses als Unfall im Rechtssinne zu qualifizieren ist.
| |
3.2 Da die Allianz die bis zum Verfügungserlass am 28. September 2006 erbrachten Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld) nicht zurückfordert, kann die (faktische) Leistungseinstellung ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der prozessualen Revision oder der Wiedererwägung vorgenommen werden (BGE 130 V 380). Aufgrund des Verzichts auf die Rückforderung der bis dahin erbrachten Leistungen und der Leistungseinstellung auf dieses Datum hin, kann die Frage der Rechtmässigkeit einer über sieben Jahre rückwirkend verfügten Leistungsverneinung offen gelassen werden. Ob sodann allein die länger dauernde Ausrichtung kurzfristiger Leistungen (Taggelder, Heilbehandlung) geeignet wäre, eine Vertrauensbasis für die weitere Ausrichtung von Leistungen zu begründen, wie dies beschwerdeweise eingewendet wird, braucht nicht näher geprüft zu werden. Voraussetzung für eine Berufung auf den Vertrauensschutz ist allemal, dass die betroffene Person sich berechtigterweise auf die Vertrauensgrundlage verlassen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann (BGE 131 II 627 E. 6 S. 636 ff.; 129 I 161 E. 4.1 S. 170; 127 I 31 E. 3a S. 36; Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2006, S. 130 ff.). Der von der Beschwerdeführerin diesbezüglich geltend gemachte Umstand, die bisherigen Taggeldleistungen hätten sie über die lange Leistungsdauer in eine materielle Abhängigkeit hineinmanövriert, aus der sie - ohne erhebliche Hilfe - keine wirtschaftliche Unabhängigkeit mehr erreichen könne, erfüllt diese Voraussetzung jedenfalls nicht.
| |
4.
| |
4.1 Nach Art. 6 Abs. 1 UVG werden die Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Unfall ist gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
| |
Rechtsprechung und Lehre haben schreckbedingte plötzliche Einflüsse auf die Psyche seit jeher als Einwirkung auf den menschlichen Körper (im Sinne des geltenden Unfallbegriffes) anerkannt und für ihre unfallversicherungsrechtliche Behandlung besondere Regeln entwickelt. Danach setzt die Annahme eines Unfalles voraus, dass es sich um ein aussergewöhnliches Schreckereignis, verbunden mit einem entsprechenden psychischen Schock, handelt; die seelische Einwirkung muss durch einen gewaltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart des Versicherten sich abspielenden Vorfall ausgelöst werden und in ihrer überraschenden Heftigkeit geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des seelischen Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen (wie Lähmungen, Herzschlag etc.) hervorzurufen. Das frühere Eidgenössische Versicherungsgericht, heute Bundesgericht, hat diese Rechtsprechung wiederholt bestätigt und dahingehend präzisiert, dass auch bei Schreckereignissen nicht nur die Reaktion eines (psychisch) gesunden Menschen als Vergleichsgrösse dienen kann, sondern in diesem Zusammenhang ebenfalls auf eine "weite Bandbreite" von Versicherten abzustellen ist. Zugleich hat es dabei relativierend, unter Bezugnahme auf den massgeblichen Unfallbegriff (BGE 118 V 59 E. 2b S. 61 und 283 E. 2a; ferner BGE 122 V 230 E. 1 S. 232 mit Hinweisen), betont, dass sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit definitionsgemäss nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber bezieht, weshalb nicht von Belang sein könne, wenn der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog (BGE 129 V 177 E. 2.1 S. 179; SVR 2008 UV Nr. 7 S. 22 E. 2.2 [U 548/06]). An den Beweis der Tatsachen, die das Schreckereignis ausgelöst haben, an die Aussergewöhnlichkeit dieses Ereignisses sowie den entsprechenden psychischen Schock sind strenge Anforderungen zu stellen (Urteil 8C_341/2008 vom 25. September 2008, E. 2.3). Nach der Rechtsprechung besteht die übliche und einigermassen typische Reaktion auf solche Ereignisse erfahrungsgemäss darin, dass zwar eine Traumatisierung stattfindet, diese aber vom Opfer in aller Regel innert einiger Wochen oder Monate überwunden wird (BGE 129 V 177, SVR 2008 UV Nr. 7 S. 22 E. 2.5, je mit Hinweisen).
| |
4.2 Die Adäquanz zwischen einem Schreckereignis ohne körperliche Verletzung und den nachfolgend aufgetretenen psychischen Störungen ist nach der allgemeinen Formel (gewöhnlicher Lauf der Dinge und allgemeine Lebenserfahrung) zu beurteilen. Diese Rechtsprechung trägt der Tatsache Rechnung, dass bei Schreckereignissen - anders als im Rahmen üblicher Unfälle - die psychische Stresssituation im Vordergrund steht, wogegen dem somatischen Geschehen keine (entscheidende) Bedeutung beigemessen werden kann. Aus diesem Grund ist die (analoge) Anwendung der in BGE 115 V 133 entwickelten Adäquanzkriterien ebenso ungeeignet wie diejenige der sogenannten Schleudertraumapraxis (BGE 134 V 109, 117 V 359; vgl. BGE 129 V 177 E. 4.2 S. 184; SVR 2008 UV Nr. 7 S. 22 E. 2.4 mit Hinweisen).
| |
5.
| |
5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, das unfreiwillige und unerwartete Festsitzen in einer Seilbahngondel sei als Schreckereignis im Sinne eines Unfalls zu werten. Sie sei objektiv in Lebensgefahr gewesen.
| |
5.2 Es ist unbestritten, dass die Versicherte um ca 13.00 Uhr die Gondel bestieg und, nachdem diese versehentlich von einem Mitarbeiter der Seilbahn während der Fahrt abgestellt worden war, spätestens nach etwa eineinhalb Stunden die Seilbahngondel ohne körperliche Verletzungen verlassen konnte. Es kam nicht zu einem gewaltsamen Vorfall. Auch wenn von einem unfreiwilligen, unerwarteten und für die Versicherte durch die Ungewissheit über die Verweildauer in der Gondel zweifellos psychisch belastenden Geschehen auszugehen ist, war das Ereignis in seiner überraschenden Heftigkeit nicht geeignet, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des seelischen Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen (wie Lähmungen, Herzschlag etc.) hervorzurufen (vgl. E. 4.1). Entgegen den Darlegungen in der Beschwerde handelte es sich demnach nicht um ein aussergewöhnliches Schreckereignis, verbunden mit einem entsprechenden psychischen Schock. Mit Ereignissen wie etwa Brand- oder Erdbebenkatastrophen, Eisenbahn- oder Flugzeugunglücken, schweren Autokollisionen, Brückeneinstürzen, Bombenabwürfen, verbrecherischen Überfällen oder sonstigen plötzlichen Todesgefahren sowie Seebeben (Urteil 8C_584/2010 vom 3. September 2008 E. 4.1), lässt sich das vorliegende Geschehen nicht vergleichen. Das ausschliessliche Festsitzen in einer Seilbahngondel ohne irgendwelche weitere Konsequenzen ist nach der hier massgebenden allgemeinen Adäquanzformel (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, SVR 2008 UV Nr. 7 S. 22 E. 2.2, U 548/06, je mit Hinweisen) nicht geeignet, einen psychischen Schock mit der Folge einer Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit zu verursachen. Damit ist auch der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Ereignis und Beschwerden zu verneinen.
| |
5.3 Nach dem Gesagten stellt das Ereignis vom 6. Juli 1999 keinen Unfall im Rechtssinne dar. Selbst wenn ein solcher vorliegen würde, fehlte es am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten psychischen Beschwerden und dem Geschehen vom 6. Juli 1999. Sämtliche weiteren Einwendungen der Beschwerdeführerin vermögen am Ausgang des Prozesses nichts zu ändern, weshalb es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden hat.
| |
6.
| |
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG).
| |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
| |
1.
| |
Die Beschwerde wird abgewiesen.
| |
2.
| |
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
| |
3.
| |
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
| |
Luzern, 11. Juli 2011
| |
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
| |
Ursprung Polla
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |