BGer 8C_440/2011 | |||
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BGer 8C_440/2011 vom 11.07.2011 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_440/2011
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Urteil vom 11. Juli 2011
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,
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Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
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Verfahrensbeteiligte | |
K.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Ulrich Ziswiler,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau,
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Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung
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(Invalidenrente; Betätigungsvergleich),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
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vom 13. April 2011.
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Sachverhalt:
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A.
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A.a Die 1979 geborene K.________ bezog ab 1. Oktober 1997 eine halbe Invalidenrente. Im Nachgang eines anfangs 2001 in die Wege geleiteten Revisionsverfahrens verfügte die IV-Stelle des Kantons Aargau, nachdem die Versicherte in den Jahren 2000 und 2001 Mutter zweier Kinder geworden und die Invalidität auf der Basis eines Betätigungsvergleichs im häuslichen Aufgabenbereich festgesetzt worden war, am 26. Oktober 2001 die Aufhebung der Rentenleistungen per Ende November 2001. Auf diverse in den Folgejahren angehobene Neuanmeldungen trat die Verwaltung mangels Glaubhaftmachens einer rentenanspruchsrelevanten Veränderung der Gegebenheiten nicht ein.
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A.b Auf erneutes Ersuchen im März 2006 hin nahm die IV-Stelle Erhebungen insbesondere in medizinischer (u.a. Beizug eines polydisziplinären Gutachtens der Medizinischen Abklärungsstelle [MEDAS] vom 31. August 2009) sowie haushaltlicher Hinsicht vor (Abklärungsbericht Haushalt vom 29. Februar 2008 [samt ergänzender Stellungnahme vom 28. März 2008]). Gestützt darauf ermittelte sie - in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode - unter Annahme einer ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen im zeitlichen Umfang von 60 % ausgeübten Erwerbstätigkeit und eines zu 40 % verrichteten Aufgabenbereichs Haushalt, einer Einschränkung in leidensangepassten erwerblichen Tätigkeiten von 50 %, einer Erwerbsunfähigkeit von 49,22 % und einer Behinderung in den häuslichen Beschäftigungen von 9 % eine Invalidität von rentenausschliessenden 33 % ([0,6 x 49,22 %] + [0,4 x 9 %]; Vorbescheid vom 25. November 2009, Verfügung vom 6. Januar 2010).
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B.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 13. April 2011 ab, wobei es die Beeinträchtigung im erwerblichen Teil auf 51,17 % bzw. - ab Juli 2009 - 56,19 % und die Invalidität gesamthaft bei im Übrigen unveränderten Bemessungsfaktoren auf 34 % ([0,6 x 51,17 %] + [0,4 x 9 %]) bzw. 37 % ([0,6 x 56,19 %] + [0,4 x 9 %]) veranschlagte.
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C.
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K.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Sache zur Untersuchung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Verwaltung zurückzuweisen. Ferner ersucht sie im Falle des Unterliegens um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Prozessführung, Verbeiständung).
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Die kantonalen Akten wurden beigezogen. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.
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Erwägungen:
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1.
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Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
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2.
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Die Rechtsgrundlagen für die Beurteilung der Streitsache wurden im angefochtenen Entscheid korrekt wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
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3.
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3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz - in Bestätigung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Januar 2010 - die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Rente zu Recht verneint hat, nachdem die Versicherte sich nach Einstellung der Rentenleistungen per 30. November 2001 (Verfügung vom 26. Oktober 2001) Ende März 2006 erneut zum Bezug angemeldet hatte.
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3.2 Letztinstanzlich unbeanstandet geblieben - und daher für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (E. 1 hievor) - ist die der Invaliditätsbemessung nach Massgabe der Situation im Gesundheitsfall zugrunde zu legende Aufteilung der Bereiche Erwerbstätigkeit/ Haushalt von 60 %/40 % (Statusfrage; vgl. auch Urteile [des Eidg. Versicherungsgerichts] I 693/06 vom 20. Dezember 2006 E. 4.1 und I 708/06 vom 23. November 2006 E. 3.1 und 3.2, je mit Hinweisen; ferner BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399), die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Rahmen leidensangepasster Tätigkeiten von 50 % und die Erwerbseinbussen von 51,17 % bis Ende Juni 2009 bzw. von 56,19 % ab Juli 2009.
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4.
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4.1 Die Beschwerdegegnerin hat die gesundheitsbedingten Einschränkungen im häuslichen Aufgabenbereich gestützt auf die Erhebungen im Abklärungsbericht Haushalt vom 29. Februar 2008 (samt ergänzender Stellungnahme der IV-Abklärungsperson vom 28. März 2008) auf 9 % festgesetzt. Dieser Einschätzung wurde seitens des kantonalen Gerichts beigepflichtet, weshalb sie letztinstanzlich nur in engen Grenzen überprüfbar ist (vgl. Urteile 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 6.1.1 und [des Eidg. Versicherungsgerichts] I 693/06 vom 20. Dezember 2006 E. 6.3). Die Beschwerdeführerin lässt der betreffenden Betrachtungsweise entgegenhalten, dass ihr Gesundheitszustand sich insbesondere seit anfangs 2006 markant verschlechtert habe, welchem Umstand anlässlich der Abklärungen vor Ort, wie diverse ärztliche Auskünfte belegten, nur ungenügend Rechnung getragen worden sei.
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4.2 Die Einwendungen der Versicherten, die sich zur Hauptsache in einer Wiederholung der bereits im kantonalen Verfahren vorgebrachten und einlässlich entkräfteten Rügen erschöpfen, vermögen die vorinstanzlichen Feststellungen unter eingeschränktem kognitionsrechtlichem Blickwinkel nicht in Zweifel zu ziehen. Selbst wenn im häuslichen Teilbereich "Haushaltführung" von einer Einschränkung von 50 % auszugehen wäre - der von der Beschwerdeführerin angerufene Bericht der Frau Dr. med. M.________, Spezialärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. September 2008 ortet eine Überforderung hauptsächlich in Bezug auf die organisatorischen Fähigkeiten -, resultierte mit einer Behinderung im Haushalt von diesfalls insgesamt 11,5 % und einem Invaliditätsgrad von 35 % ([0,6 x 51,17 %] + [0,4 x 11,5 %]) bzw. 38 % ([0,6 x 56,19 %] + [0,4 x 11,5 %]; zu den Rundungsregeln: BGE 130 V 121) kein für die Beschwerdeführerin günstigeres Ergebnis. Soweit die Ärzte der MEDAS mit Blick auf die bis Ende Mai 2005 ausgeübte Tätigkeit als Haushalts-/Reinigungshilfe von körperlich anspruchsvolleren Beschäftigungen (Fensterputzen, anderweitige Überkopfarbeiten, Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten, während eines gewissen Zeitraums Zwangshaltungen des Rückens oder des Kopfes erfordernde Tätigkeiten, andauernde Arbeiten in kniender oder kauernder Stellung) abraten, gilt es zu beachten, dass bei der Besorgung des eigenen Haushalts in der Regel mehr Spielraum und Flexibilität für die Einteilung sowie Ausführung der Arbeit besteht als im Rahmen eines - hinsichtlich des Tätigkeitsprofils ähnlich ausgestalteten - Anstellungsverhältnisses. Mit häuslichen Aufgaben beschäftigte Versicherte haben Verhaltensweisen zu entwickeln, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltsarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Beeinträchtigung gewisse Haushaltsarbeiten nurmehr mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit entsprechend gliedern, wobei sie die durch den gesundheitsbedingten Wechsel von der früheren ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit gewonnene Zeit auf die Aufgaben im Haushalt zu verwenden hat (Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] I 407/92 vom 8. November 1993 E. 2c), sowie in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Die dabei schadenmindernd zu berücksichtigende Unterstützung von Familienmitgliedern - hier des Ehemannes der Beschwerdeführerin - geht weiter als der ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Support (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 f. mit diversen Hinweisen). Der primär von den durch die MEDAS als nicht länger zumutbar beurteilten Verrichtungen betroffene Haushaltsbereich "Wohnungspflege" wurde anlässlich der Erhebungen vor Ort bereits mit einer 20%igen Einschränkung eingestuft, welcher Beurteilung die Versicherte in der Folge nicht opponierte (vgl. Stellungnahmen vom 19. März und 22. August 2008). Anhaltspunkte für weitergehende Einschränkungen im häuslichen Tätigkeitsfeld sind sodann insbesondere auch den Berichten der neuropsychologischen Abteilung des Spitals X.________ vom 8. September 2006 und 23. April 2007 nicht zu entnehmen.
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Die beantragte Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme erneuter Abklärungen im Haushalt erübrigt sich vor diesem Hintergrund (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 131 I 153 E. 3 S. 157; 124 V 90 E. 4b S. 94; Urteil I 9/07 vom 9. Februar 2007 E. 4, in: SVR 2007 IV Nr. 45 S. 149).
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5.
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5.1 Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - abgewiesen.
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5.2 Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 4 lit. a und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung kann infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr nicht stattgegeben werden (Art. 64 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 11. Juli 2011
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Ursprung Fleischanderl
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