BGer 1C_58/2011 | |||
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BGer 1C_58/2011 vom 13.07.2011 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1C_58/2011
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Urteil vom 13. Juli 2011
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Bundesrichter Aemisegger, Merkli,
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Gerichtsschreiber Mattle.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________ GmbH,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Rosat,
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gegen
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Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion
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des Kantons Bern, Rechtsamt,
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Reiterstrasse 11, 3011 Bern,
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weitere Beteiligte:
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Einwohnergemeinde Bern, Baubewilligungsbehörde, Bauinspektorat, Bundesgasse 38, Postfach 2731, 3001 Bern.
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Gegenstand
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Erweiterung der generellen Überzeitbewilligung; Lärmschutz,
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Beschwerde gegen das Urteil vom 15. Dezember 2010 des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung.
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Sachverhalt:
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A.
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Die X.________ GmbH betreibt auf der Parzelle Bern Gbbl. Nr. 740 die B.________ Bar, ein Lokal mit Bar und Tanzbetrieb. Das Grundstück befindet sich im Perimeter der Zone mit Planungspflicht Obere Altstadt. Am 26. November 2008 stellte die X.________ GmbH ein Gesuch um Erweiterung der bestehenden generellen Überzeitbewilligung für täglich bis 05.00 Uhr des darauf folgenden Tages anstelle der bisherigen Bewilligung für täglich bis 03.30 Uhr des darauf folgenden Tages. Am 4. Mai 2009 erteilte die Regierungsstatthalterin von Bern (heute: Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland) der X.________ GmbH für eine Versuchsphase befristet eine provisorische Überzeitbewilligung für täglich bis 05.00 Uhr des darauf folgenden Tages.
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B.
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Mit Bauentscheid vom 30. September 2009 erteilte die Regierungsstatthalterin der X.________ GmbH eine (definitive) generelle Überzeitbewilligung. Während sie für die Nächte von Freitag auf Samstag sowie von Samstag auf Sonntag durchgehende Öffnungszeiten bis 05.00 Uhr bewilligte, erteilte sie für Sonntag bis Donnerstag eine Bewilligung nur bis 03.30 Uhr des darauf folgenden Tages. Sie entschied zudem, der Innenschallpegel im Erdgeschoss sei nach 03.30 Uhr auf maximal 85 dB(A) zu beschränken.
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C.
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Dagegen beschwerte sich die X.________ GmbH bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) mit den Begehren, die generelle Überzeitbewilligung sei auch für die Nacht von Donnerstag auf Freitag bis 05.00 Uhr (statt nur bis 03.30 Uhr) zu erteilen und die Beschränkung des Innenschallpegels nach 03.30 Uhr sei aufzuheben. Gegen den abweisenden Entscheid der BVE vom 6. Mai 2010 gelangte die X.________ GmbH ans Verwaltungsgericht des Kantons Bern, welches die Beschwerde am 15. Dezember 2010 abwies.
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D.
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Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts erhebt die X.________ GmbH Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, ihr die generelle Überzeitbewilligung auch für die Nacht von Donnerstag auf Freitag bis 05.00 Uhr zu erteilen und die Beschränkung des Innenschallpegels im Erdgeschoss nach 03.30 Uhr auf maximal 85 dB(A) aufzuheben.
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E.
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Die Vorinstanz schliesst unter Hinweis auf das angefochtene Urteil auf Abweisung der Beschwerde. Die BVE und die Einwohnergemeinde Bern verzichten auf eine Vernehmlassung. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) beantragt mit Vernehmlassung vom 30. März 2011 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.
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F.
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Mit Stellungnahme vom 13. Mai 2011 hält die Beschwerdeführerin an den gestellten Rechtsbegehren fest.
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Erwägungen:
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1.
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Mit dem angefochtenen Entscheid bestätigte die Vorinstanz, dass das Lokal der Beschwerdeführerin in der Nacht von Donnerstag auf Freitag nur bis 03.30 Uhr geöffnet sein darf und der Innenschallpegel im Erdgeschoss nach 03.30 Uhr auf maximal 85 dB(A) zu beschränken ist. Angefochten ist somit ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Gesuchstellerin sowie Betreiberin des betroffenen Lokals nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde vorbehältlich rechtsgenügender Rügen (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG) einzutreten.
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2.
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Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Abs. 2). Von der beschwerdeführenden Person kann die Feststellung des Sachverhalts wiederum nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG).
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3.
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Umstritten ist, ob die zuständige Baubewilligungsbehörde die Öffnungszeit des von der Beschwerdeführerin geführten Betriebs in der Nacht von Donnerstag auf Freitag auf 03.30 Uhr beschränken und für das Erdgeschoss nach 03.30 Uhr, also für die Nächte von Freitag auf Samstag sowie Samstag auf Sonntag, eine Begrenzung des Innenschallpegels auf maximal 85 dB(A) anordnen durfte. Die Vorinstanz, welche die angeordneten Massnahmen als rechtmässig beurteilte, stützte sich unter anderem auf Art. 11 ff. USG (SR 814.01) sowie auf die Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1983 (LSV; SR 814.41).
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3.1 Beim von der Beschwerdeführerin betriebenen Lokal handelt es sich um eine Baute, in der ein gewerbliches Unternehmen betrieben wird, das Lärmemissionen verursacht. Das Lokal ist eine (ortsfeste) Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG und Art. 2 Abs. 1 LSV, die den bundesrechtlichen Bestimmungen über den Lärmschutz unterliegt, soweit die mit dem Betrieb des Lokals verbundenen Emissionen nach aussen dringen (Aussenlärmemissionen; vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. a LSV). Der Anlage zuzurechnen sind alle Geräusche, die durch die bestimmungsgemässe Benutzung der Anlage verursacht werden, und zwar unabhängig davon, ob sie innerhalb oder ausserhalb des Gebäudes bzw. des Betriebsareals erzeugt werden (vgl. BGE 133 II 292 E. 3.1 S. 295 f.; mit Hinweis). Dazu gehört insbesondere auch der Lärm, den Gäste beim Betreten und Verlassen des Lokals verursachen (vgl. BGE 130 II 32 E. 2.1 S. 35, 123 II 325 E. 4a S. 327 f. sowie Urteile 1A.180/2006 vom 9. August 2007 E. 5.1, 1A.86/1996 vom 24. Juni 1997 E. 2b/aa).
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3.2 Nach Art. 11 Abs. 2 USG sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (vorsorgliche Emissionsbegrenzung). Gemäss Art. 11 Abs. 3 USG werden die Emissionsbegrenzungen verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (verschärfte Emissionsbegrenzung). Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13 USG). Diese sind so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören (Art. 15 USG). Neue ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (Art. 25 Abs. 1 USG). Diese liegen unter dem Immissionsgrenzwert (Art. 23 USG). Nach Art. 7 Abs. 1 LSV müssen die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage nach den Anforderungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (lit. a) und dass die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten (lit. b).
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3.3 Gemäss unbestrittener Feststellung der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass das Lokal der Beschwerdeführerin nach dem Inkrafttreten des Umweltschutzgesetzes am 1. Januar 1985 in Betrieb genommen worden ist. Das Lokal gilt demnach als neue Anlage im Sinne des Umwelt- bzw. Lärmschutzrechts (vgl. BGE 123 II 325 E. 4c S. 328 ff.). Die Beschwerdeführerin hat somit einerseits die Lärmemissionen im Rahmen des Vorsorgeprinzips zu begrenzen und andererseits die Planungswerte einzuhalten (vgl. BGE 124 II 517 E. 4b S. 521 f. sowie die Urteile 1C_506/2008 vom 12. Mai 2009 E. 3.3, 1A.180/2006 vom 9. August 2007 E. 5.3).
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4.
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Es stellt sich somit die Frage, ob die durch das Lokal der Beschwerdeführerin erzeugten Lärmimmissionen ohne die umstrittenen Anordnungen die Planungswerte in der Umgebung überschreiten würden.
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4.1 Bei den vorliegend zu beurteilenden Emissionen handelt es sich um Lärm, der durch menschliches Verhalten verursacht wird, sowie um vom Innern des Lokals nach aussen dringende Musikgeräusche. Für die Beurteilung von solchem "untechnischen" Alltagslärm bestehen keine spezifischen Belastungsgrenzwerte (BGE 133 II 292 E. 3.2 S. 296; 123 II 325 E. 4d S. 332 ff.; Vernehmlassung des BAFU vom 30. März 2011 Ziff. 2.2), weshalb die Beurteilung der Lärmimmissionen unter Berücksichtigung der Art. 19 und 23 USG unmittelbar gestützt auf Art. 15 USG zu erfolgen hat (Art. 40 Abs. 3 LSV). In seiner Rechtsprechung zum Problem der schädlichen Einwirkungen, die von öffentlichen Einrichtungen ausgehen, hat das Bundesgericht unter dem Blickwinkel von Art. 25 Abs. 1 USG festgehalten, dass der durch die Kundschaft eines Betriebs verursachte Lärm während der Nacht grundsätzlich höchstens geringfügige Störung verursachen dürfe. Im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung sind der Charakter des Lärms, Zeitpunkt und Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit bzw. Lärmvorbelastung zu berücksichtigen. Unter Umständen können fachlich genügend abgestützte private Richtlinien wie namentlich die von der Vereinigung kantonaler Lärmschutzfachleute herausgegebene Vollzugshilfe zur Ermittlung und Beurteilung der Lärmbelastung im Zusammenhang mit dem Betrieb öffentlicher Lokale (Cercle Bruit-Richtlinie) eine Entscheidungshilfe bieten (BGE 137 II 30 E. 3.4 S. 36; mit Hinweisen).
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4.2 Bei der Beurteilung des vom Lokal der Beschwerdeführerin ausgehenden Lärms berücksichtigte die Vorinstanz, dass sich die Parzelle, auf der das Lokal betrieben wird, strassenseitig in der Empfindlichkeitsstufe III und hofseitig in der Empfindlichkeitsstufe II befindet, wo nur mässig störende bzw. keine störenden Betriebe zugelassen sind (Art. 43 Abs. 1 lit. c-d LSV). Sie setzte sich einerseits mit einem von der BVE angeforderten Aussenlärmnachweis auseinander, mit welchem die Beschwerdeführerin nachweisen sollte, dass die Gebäudehülle den Anforderungen an den Schallschutz genüge und die Werte gemäss der Cercle Bruit-Richtlinie eingehalten würden. Die Vorinstanz kam zum Schluss, es sei nicht auszuschliessen, dass der von 22.00 bis 07.00 Uhr für neue Anlagen geltende Grenzwert für Luftschall bei einer Beschallung mit 93 dB(A) und geöffneter Türe an verschiedenen Messpunkten überschritten werde. Die Beschwerdeführerin habe nicht nachgewiesen, dass die aus dem Innern des Gebäudes nach aussen dringenden Lärmemissionen aufgrund der akustischen Eigenschaften der Gebäudehülle vernachlässigbar seien. Das BAFU teilt die Ansicht, wonach nicht auszuschliessen sei, dass die Grenzwerte der Richtlinie bei offener Türe überschritten werden (Vernehmlassung vom 30. März 2011 Ziff. 3.1).
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Andererseits stützte sich die Vorinstanz auf eine Untersuchung der kantonalen Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik über die Auswirkungen der anlässlich einer Versuchsphase mehreren Betrieben in der Stadt Bern, darunter derjenige der Beschwerdeführerin, bewilligten verlängerten Öffnungszeiten täglich bis 05.00 Uhr auf die Nachbarschaft und die Bevölkerung. Gemäss diesem Bericht hat der mit dem nächtlichen Betrieb der untersuchten Lokale verbundene Lärm Störungen für die Anwohner zur Folge. Nach 02.00 Uhr traten während der Versuchsphase in der Aarbergergasse und im Gebiet zwischen dem Schmieden- und dem Casinoplatz, wo sich das Lokal der Beschwerdeführerin befindet, regelmässig von Kunden verursachte Lärmimmissionen auf. In den Nächten von Sonntag bis Donnerstag seien ab 02.00 Uhr zwar nur noch wenige Personen in den Gassen unterwegs und das von der Beschwerdeführerin geführte Lokal sei nach 02.00 Uhr nur noch gelegentlich von neuen Gästen betreten worden. Dennoch würden mit der durchgehenden Öffnungszeit von Gastgewerbebetrieben punktuelle Lärmstörungen die ganze Nacht hindurch stattfinden. Es brauche nicht grosse Ansammlungen von zirkulierenden Gästen, um Lärmstörungen zu verursachen. Bereits kleine Gruppen von zwei bis drei Personen führten zu erheblichen Lärmstörungen. Positiv würden sich verlängerte Öffnungszeiten immerhin insofern auswirken, als die Lärmspitze bei einer Lokalschliessung um 03.30 Uhr wegfalle.
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4.3 Nach Ansicht der Beschwerdeführerin würde dem Anliegen des Lärmschutzes per Saldo besser Rechnung getragen, wenn die Überzeitbewilligung für die Nacht von Donnerstag auf Freitag bis 05.00 Uhr statt nur bis 03.30 Uhr gewährt würde, weil so das erzwungene gleichzeitige Verlassen des Lokals durch eine grössere Anzahl von Gästen um 03.30 Uhr wegfiele. Dies zumal sie ihr Lokal am Freitag morgen bis 06.00 Uhr offen halte, was nach dem Gastgewerbegesetz zulässig sei. Der Weggang der Gäste kurz vor 06.00 Uhr führe zu keinen störenden Lärmimmissionen mehr, weil zu diesem Zeitpunkt bereits die öffentlichen Verkehrsmittel fahren würden und die Stadt allgemein zu neuem Leben erwache. Soweit es sich bei diesen Vorbringen nicht ohnehin um unzulässige Noven handelt (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG), vermag die Beschwerdeführerin damit nicht durchzudringen. Soweit der Einwand der Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung betrifft, vermag sie nicht aufzuzeigen, inwiefern diese willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sein sollte. Im Übrigen ist der Vorinstanz und dem BAFU darin zuzustimmen, dass die Lärmstörungen in der Nacht von Donnerstag auf Freitag in der Summe weniger gravierend sind, wenn das Lokal bereits um 03.30 Uhr schliessen muss (vgl. Vernehmlassung des BAFU vom 30. März 2011 Ziff. 3.2). Es ist nicht zu beanstanden, dass mit der Verweigerung der Überzeitbewilligung bis 05.00 Uhr für die Nacht von Donnerstag auf Freitag eine gewisse Konzentration des Lärms auf die Schliesszeit um 03.30 Uhr in Kauf genommen worden ist, zumal damit verhindert werden kann, dass die Anwohner in dieser Nacht durch den Betrieb der Beschwerdeführerin bis in die frühen Morgenstunden in der Nachtruhe empfindlich gestört werden (vgl. nachfolgend E. 4.4).
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4.4 Zwar betreten bei durchgehender Öffnungszeit in der Nacht von Donnerstag auf Freitag nach 03.30 Uhr nur noch wenige Gäste das Lokal der Beschwerdeführerin. Dass jedoch einzelne Gäste aus Lokalen, die früher schliessen, angezogen werden, wird durch den Bericht der kantonalen Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik keineswegs widerlegt, wie die Beschwerdeführerin vorbringt. So wird im Bericht ausdrücklich festgehalten, dass mit der Bewilligung durchgehender Öffnungszeiten von Betrieben punktuelle Lärmstörungen die ganze Nacht hindurch stattfänden und dass nach 03.00 Uhr lärmintensive Gäste zirkulieren würden, die aus anderen Lokalen angezogen werden. Der damit verbundene Lärm bzw. derjenige, den die Gäste verursachen, die das Lokal verlassen, erweist sich angesichts seines Charakters und des Zeitpunkts seines Auftretens als für die Anwohner besonders störend, zumal der allgemeine Geräuschpegel an der tagsüber stark frequentierten Verkehrsachse Kornhausplatz nach Mitternacht merklich absinkt und unter diesen Umständen auch kleine Personengruppen Lärm verursachen, der die Anwohner stark beeinträchtigt. Richtig ist auch, dass die Vorinstanz dem Nachtruhebedürfnis der Anwohner unter der Arbeitswoche und damit auch in der Nacht von Donnerstag auf Freitag ein erhöhtes Gewicht beigemessen hat. Es zeigt sich, dass die Gewährung der Überzeitbewilligung für die Nacht von Donnerstag auf Freitag bis 05.00 Uhr für die Anwohner mehr als nur geringfügige Lärmstörungen zur Folge hätte.
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4.5 Hinsichtlich des in den Nächten von Freitag bis Sonntag nach 03.30 Uhr insbesondere bei geöffneter Türe aus dem Innern ihres Lokals nach aussen dringenden Lärms bestreitet die Beschwerdeführerin, dass dieser die gemäss der Cercle Bruit-Richtlinie massgebenden Grenzwerte überschreite. Dabei verkennt sie, dass die Beurteilung der Lärmbelastung durch ein Lokal auch gesamthaft, d.h. unter Berücksichtigung der Gesamtheit aller Lärmquellen, zu erfolgen hat (vgl. auch Ziff. 3.1.2 der Cercle Bruit-Richtlinie). Vorliegend wird ohne die Beschränkung des Innenschallpegels der gemäss der Cercle Bruit-Richtlinie von 22.00 Uhr bis 07.00 Uhr in der Empfindlichkeitsstufe III geltende Grenzwert für Luftschall schon bei geschlossener Türe fast erreicht, ohne dass der die Anwohner zusätzlich beeinträchtigende Lärm, den die Gäste beim Betreten oder Verlassen des Lokals verursachen, mitberücksichtigt worden ist. Bei einem Innenschallpegel von mehr als 85 dB(A) hätte der in den Nächten von Freitag bis Sonntag nach 03.30 Uhr insbesondere bei geöffneter Türe vom Innern des Lokals nach aussen dringende Lärm demzufolge jedenfalls zusammen mit dem Lärm, den die Gäste beim Betreten oder Verlassen des Lokals verursachen, für die Anwohner mehr als nur eine geringfügige Störung zur Folge.
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4.6 Es zeigt sich somit, dass die nach Art. 25 Abs. 1 i.V.m. Art. 23 und Art. 15 USG zulässige Belastung durch den Betrieb der Beschwerdeführerin ohne die Einschränkung der Öffnungszeit in der Nacht von Donnerstag auf Freitag auf 03.30 Uhr und ohne die Beschränkung des Innenschallpegels nach 03.30 Uhr in den Nächten von Freitag bis Sonntag auf 85 dB(A) überschritten würde, womit sich die angeordneten Massnahmen grundsätzlich als rechtmässig erweisen. Soweit das BAFU in seiner Vernehmlassung vom 30. März 2011 festhält, es könne trotz der angeordneten Massnahmen nicht generell ausgeschlossen werden, dass die massgebenden Grenzwerte zeitweise überschritten würden, ist zu bedenken, dass das Bundesgericht nach Art. 107 Abs. 1 BGG nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen darf, sodass sich eine Prüfung der Frage, ob die massgebenden Grenzwerte mit den angeordneten Massnahmen jederzeit eingehalten werden, erübrigt.
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5.
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Was die angeordnete Schliesszeit um 03.30 Uhr in der Nacht von Donnerstag auf Freitag angeht, wendet die Beschwerdeführerin weiter ein, die Vorinstanz habe die einander entgegenstehenden Interessen nicht richtig abgewogen. Insbesondere sei sie zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Interesse an einem zeitlich ausgedehnten Nacht- und Kulturleben für die Nacht von Donnerstag auf Freitag kleiner sei als am Wochenende. Der Abendverkauf am Donnerstag führe dazu, dass der Donnerstagabend zu einem eigentlichen abendlichen Ausgehtag geworden sei, wobei in der Innenstadt im Anschluss an den Abendverkauf auch zahlreiche gesellschaftliche und kulturelle Veranstaltungen aller Art stattfänden. Dies habe zur Folge, dass für die Nachtlokale die Nachfrage in der Nacht von Donnerstag auf Freitag annähernd gleich hoch sei, wie in der Nacht von Freitag auf Samstag.
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5.1 Im Rahmen von Art. 25 Abs. 1 USG bzw. Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV ist eine Abwägung zwischen den Anliegen des Lärmschutzes und allfälliger entgegenstehender Interessen nicht möglich. Allerdings könnte im Einwand der Beschwerdeführerin sinngemäss die Rüge erblickt werden, die Bewilligungsbehörde hätte für die Nacht von Donnerstag auf Freitag in Anwendung von Art. 25 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 2 LSV eine Überzeitbewilligung bis 05.00 Uhr erteilen müssen. Nach diesen Bestimmungen können für die Errichtung einer neuen ortsfesten Anlage Erleichterungen gewährt werden, wenn an der Anlage ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht und die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für das Projekt führen würde. Diesfalls dürften jedoch die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
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5.2 In Bezug auf ein Jugend- und Kulturzentrum, an dessen Betrieb ein wichtiges öffentliches Interesse bestand, hat das Bundesgericht ergänzend auf die Möglichkeit hingewiesen, unter den Voraussetzungen von Art. 25 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 2 LSV Erleichterungen zu gewähren (vgl. BGE 130 II 32 E. 2.2 S. 36 f.).
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Es erscheint allerdings sehr fraglich, ob am Betrieb des Lokals der Beschwerdeführerin ein (vergleichbares) überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne von Art. 25 Abs. 2 USG bzw. Art. 7 Abs. 2 LSV besteht (vgl. auch BGE 137 II 30 E. 3.7 S. 38). Jedenfalls führt die Beschränkung der Öffnungszeit bis 03.30 Uhr statt bis 05.00 Uhr in der Nacht von Donnerstag auf Freitag aber nicht zu einer unverhältnismässigen Belastung für den Betrieb der Beschwerdeführerin. Auch wenn das Bedürfnis der Bevölkerung an einem nächtlichen Unterhaltungsangebot in der Nacht von Donnerstag auf Freitag grösser sein dürfte als in den Nächten von Sonntag bis Donnerstag, ist davon auszugehen, dass die in dieser Nacht nach 03.30 Uhr von der Beschwerdeführerin erzielten Einnahmen nur einen kleinen Teil der auf die gesamte Woche fallenden Einnahmen ausmachen und die mit der früheren Schliessung in dieser Nacht verbundenen wirtschaftlichen Einbussen gering sind (vgl. auch Ziff. 3.2 der Vernehmlassung des BAFU vom 30. März 2011). Das Gegenteil vermag die Beschwerdeführerin auch mit den bereits im kantonalen Verfahren eingereichten Umsatzstatistiken nicht darzutun. Zunächst sind darin lediglich die täglichen Getränkeeinnahmen von zwei Wochen aufgeführt, was einen zuverlässigen Vergleich der durchschnittlichen Umsätze pro Nacht nicht zulässt. Sodann ist aus den Statistiken nicht ersichtlich, welcher Anteil der während der Versuchsphase in der Nacht von Donnerstag auf Freitag insgesamt erzielten Einnahmen auf die Zeit vor bzw. nach 03.30 Uhr fiel und schliesslich waren die Einnahmen der Beschwerdeführerin in der dokumentierten Nacht von Donnerstag auf Freitag während der Versuchsphase (Fr. 6'296.90) geringer als in den darauf folgenden Nächten von Freitag auf Samstag (Fr. 7'190.10) bzw. von Samstag auf Sonntag (Fr. 8'251.40). Die Bewilligungsbehörde hat der Beschwerdeführerin für die Nacht von Donnerstag auf Freitag eine Überzeitbewilligung bis 05.00 Uhr statt bis 03.30 Uhr somit auch im Hinblick auf Art. 25 Abs. 2 USG sowie Art. 7 Abs. 2 LSV zu Recht verweigert.
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6.
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Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Verweigerung der Überzeitbewilligung für die Nacht von Donnerstag auf Freitag bis 05.00 Uhr statt bis 03.30 Uhr sowie die Beschränkung des Innenschallpegels nach 03.30 Uhr für die Nächte von Freitag bis Sonntag verletze ihre Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV), den Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen als besondere Ausprägung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 BV), den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) sowie das Willkürverbot (Art. 9 BV). Nach Art. 190 BV sind Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. Wie in E. 4 f. aufgezeigt, hat die Bewilligungsbehörde die umstrittenen Massnahmen im Hinblick auf Art. 11 ff. und insbesondere Art. 25 Abs. 1 und 2 USG zu Recht angeordnet. Diese Bestimmungen sind für das Bundesgericht verbindlich, weshalb die Verfassungsrügen der Beschwerdeführerin unbehelflich sind.
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7.
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Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, der Einwohnergemeinde Bern, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. Juli 2011
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Fonjallaz Mattle
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