BGer 9C_416/2011 | |||
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BGer 9C_416/2011 vom 19.07.2011 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_416/2011
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Urteil vom 19. Juli 2011
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Glanzmann,
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Gerichtsschreiber Ettlin.
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Verfahrensbeteiligte | |
S.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Braun,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Sammelstiftung C.________ AG,
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handelnd durch ASSURINVEST AG,
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und diese vertreten durch Rechtsanwältin Marta Mozar,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Berufliche Vorsorge,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. April 2011.
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Sachverhalt:
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A.
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Die 1968 geborene S.________ war als Angestellte der Firma Z.________ AG, für die berufliche Vorsorge bei der Sammelstiftung C.________ AG (Sammelstiftung) versichert. Vom 1. März 2003 bis 31. Juli 2003 bezog sie eine ganze und seit 1. August 2003 hat sie Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung (Invaliditätsgrad von 55 %; Verfügungen vom 22. April 2005). Die Suva gewährte ab 1. November 2003 bis 31. Oktober 2007 zufolge der am 18. Februar 2003 erlassenen Nichteignungsverfügung (Nickelallergie) eine Übergangsentschädigung. Die Sammelstiftung ermittelte für die Zeit ab 1. Januar 2008 unter Anrechnung eines zumutbarerweise erzielbaren Verdienstes in der Höhe von Fr. 21'583.- und in Berücksichtigung der Leistungen der Invalidenversicherung (Invalidenrente und Kinderrente) eine Überentschädigung und verneinte aus diesem Grund einen Leistungsanspruch aus beruflicher Vorsorge. Hieran hielt sie nach Korrespondenz mit der Versicherten laut Schreiben vom 19. Juni 2009 fest.
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B.
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Die von S.________ gegen die Sammelstiftung eingereichte Klage, mit welcher sie ab 1. November 2007 ungekürzte Invaliditätsleistungen aus beruflicher Vorsorge bei einem Invaliditätsgrad von 55 %, nebst Zins von 5 % ab 8. Januar 2010, beantragen liess, wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ab (Entscheid vom 5. April 2011).
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C.
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Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt S.________, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids, das vorinstanzliche Begehren erneuern.
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Erwägungen:
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1.
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Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2.
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Streitig und zu prüfen ist die Anrechenbarkeit eines hypothetischen Erwerbseinkommens im Rahmen der berufsvorsorgerechtlichen Überentschädigungsberechnung, mit der Folge, dass im Fall der Anrechnung kein Anspruch auf Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge bestünde.
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2.1 Das kantonale Gericht hat die ab 1. Januar 2005 anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen über die Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile des Versicherten oder seiner Hinterlassenen beim Zusammentreffen mehrerer Leistungen (Art. 24 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV2; SR 831.441.1]) unter Hinweis auf die Rechtsprechung (BGE 134 V 64) zutreffend dargelegt und richtig festgehalten, dass die Vorsorgeeinrichtung die Voraussetzungen und den Umfang einer Kürzung nach Art. 24 Abs. 5 BVV2 jederzeit überprüfen und ihre Leistungen anpassen kann, wenn die Verhältnisse sich wesentlich ändern. Darauf wird verwiesen, namentlich auf Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV2 in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung, wonach Bezügern von Invalidenleistungen in der Überentschädigungsberechnung nicht nur das weiterhin effektiv erzielte, sondern auch das "zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen" anzurechnen ist. Korrekt erwähnte die Vorinstanz sodann das hier anwendbare Vorsorgereglement der Sammelstiftung C.________ AG, wonach Leistungen gekürzt werden, sofern sie mit Leistungen Dritter (Ziffer 4.12 lit. a Reglement 2005) bzw. mit Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung (Ziffer 4.12.1 lit. a Reglement 2008) zusammen zu einem Ersatzeinkommen von mehr als 90 % des zuletzt erzielten Einkommens führen.
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2.2 Nach der Rechtsprechung wird im Rahmen der berufsvorsorgerechtlichen Überentschädigungsberechnung das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen angerechnet. Es besteht eine Vermutung, wonach das zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen mit dem von der IV-Stelle ermittelten Invalideneinkommen übereinstimmt (BGE 134 V 64 E. 4.1.3 S. 70). Das gemäss Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV2 anrechenbare Einkommen basiert - anders als das Invalideneinkommen - auf dem Zumutbarkeitsgrundsatz, der die Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände, auch in arbeitsmarktlicher Hinsicht, verlangt, wobei auch bei der Würdigung der subjektiven Gegebenheiten und Möglichkeiten einer bestimmten versicherten Person ein objektiver Massstab anzulegen ist. Solche subjektiven Gegebenheiten, denen unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten Rechnung zu tragen ist, sind alle Umstände, welche - im Rahmen einer objektivierenden Prüfung - für die effektiven Chancen des betreffenden Versicherten, auf dem jeweiligen tatsächlichen Arbeitsmarkt eine geeignete und zumutbare Arbeitsstelle zu finden, von wesentlicher Bedeutung sind (BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f.).
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2.3 Mit Urteil 9C_73/2010 vom 28. September 2010 (SVR 2011 BVG Nr. 18 E. 6.1) hat das Bundesgericht unlängst entschieden, dass für die Beurteilung der Frage, ob der versicherten Person im Rahmen der Überentschädigungsberechnung ein hypothetisches Arbeitseinkommen anzurechnen ist, die gleichen Grundsätze gelten, wie bei der Berücksichtigung von Verzichtseinkommen gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Denn die gesetzliche Vermutung geht dahin, dass es dem teilinvaliden Bezüger einer Rente der beruflichen Vorsorge möglich und zumutbar wäre, in Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände im Rahmen des von der Invalidenversicherung festgestellten restlichen Leistungsvermögens ein bestimmtes Einkommen zu verdienen (Art. 24 Abs. 2 BVV2; BGE 137 V 20 E. 2.2 S. 23). Für die Frage wiederum, ob im EL-Bereich bei Teilinvaliden ein Verzichtseinkommen anzurechnen ist (Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG; seit 1. Januar 2008: Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG; Art. 14a Abs. 1 und 2 lit. a ELV), sind rechtsprechungsgemäss die invaliditätsfremden Faktoren wie Alter, Sprachkenntnisse, Ausbildung, bisherige Tätigkeit sowie die konkrete Arbeitsmarktlage zu berücksichtigen (erwähntes Urteil 9C_73/2010 E. 6.1; vgl. BGE 117 V 153 E. 2c S. 156). Angesichts dieser offenkundigen Parallelen zwischen beruflicher Vorsorge und der Anrechnung eines hypothetischen Arbeitserwerbs im Rahmen der Prüfung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen liegt es auf der Hand, für die Belange der Überentschädigungsberechnung nach Art. 24 Abs. 1 und 2 BVV2 die zum ergänzungsleistungsrechtlichen Verzichtseinkommen ergangene Rechtsprechung heranzuziehen.
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3.
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3.1 Das kantonale Gericht erwog, gegenüber der Arbeitslosenversicherung sei der Nachweis von Arbeitsbemühungen bis zur Einstellung der Taggelder (August 2005) dokumentiert und gemäss Suva-Akten erstrecke sich der Nachweis bis zur letztmaligen Auszahlung einer Übergangsentschädigung gestützt auf Art. 86 der Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV; SR 832.30) im Oktober 2007. Die spätere Stellensuche genüge weder qualitativ noch quantitativ den Anforderungen. Sodann verunmögliche das leistungseinschränkende Rückenleiden die Verwertung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit in wechselbelastenden Tätigkeiten ohne Kontakt zu Nickeloberflächen nicht. Der Beschwerdeführerin stehe ein relativ grosses Spektrum an nicht qualifizierten Hilfstätigkeiten offen, und sie habe trotz Kinderbetreuung schon vor Eintritt des Gesundheitsschadens einen Vollzeiterwerb ausgeübt, weshalb auch die familiäre Situation der Vermittelbarkeit nicht entgegen stehe. In diesem Lichte rechnete die Vorinstanz bei der berufsvorsorgerechtlichen Überentschädigungsberechnung gestützt auf Art. 24 Abs. 2 BVV2 ein zumutbarerweise erzielbares Einkommen an.
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3.2 Das kantonale Gericht hat den rechtserheblichen Sachverhalt weder offensichtlich unrichtig noch sonstwie in Verletzung von Bundesrecht (E. 1 hievor) festgestellt. Auszugehen ist somit von den verbindlichen Feststellungen im angefochtenen Entschied (Art. 105 Abs. 1 BGG), wonach sich die Beschwerdeführerin ab November 2007 bis 2010 mit rund 50 mündlichen Bewerbungen bei 18 verschiedenen Arbeitgebern der gleichen Region beworben habe. Diese seien telefonisch oder durch persönliche Vorsprachen erfolgt. Mangels Dokumentation liessen sich die Bewerbungen jedoch keinem bestimmten Datum zuordnen. Zudem erkannte das vorinstanzliche Gericht rechtsfehlerfrei, die Versicherte sei vor Eintritt des Gesundheitsschadens trotz Familie einer vollschichtigen Arbeit nachgegangen und mit Blick auf das Rückenleiden sowie die Nickelallergie betrage die Arbeitsfähigkeit in einer zumutbaren Tätigkeit 50 %, welche auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt verwertet werden könne.
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4.
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4.1 Laut Befundung des Dr. med. R.________, Arbeitsmedizin Suva, vom 30. März 2006 zeigte sich mit Bezug auf das Ekzem an den Händen ein praktisch asymptomatisches Bild und Dr. med. B.________, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, schätzte die Arbeitsfähigkeit wegen des Rückenleidens im für die IV-Stelle erstellten Gutachten vom 5. Mai 2004 in einer wechselbelastenden Tätigkeit auf 50 %. Eine Leistungssteigerung machte er von der Weiterführung des Trainingsprogramms abhängig. Zwar steht namentlich mit Blick auf die Nickelallergie nur mehr ein eingeschränkter Fächer an Arbeitsmöglichkeiten offen. Hingegen bietet beispielsweise die Verkaufsbranche eine Vielzahl von Stellen an, welche unstrittig den gesundheitlichen Einschränkungen der Versicherten Rechnung tragen. Unbesehen davon, wird auch letztinstanzlich nicht dargetan, dass wegen der Nickelallergie ausserhalb der Verkaufsbranche keine oder nur sehr eingeschränkte Arbeitsmöglichkeiten bestehen (zur Beweislast vgl.: BGE 134 V 64 E. 4.2.2; MARC HÜRZELER, in: BVG und FZG, 2010, Rz. 41 zu Art. 34a BVG). Die Vorinstanz hat zu Recht erkannt, dass die medizinischen Verhältnisse der Verwertbarkeit des restlichen Leistungsvermögens auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt nicht entgegen stehen.
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4.2 Beizupflichten ist der Beschwerdeführerin insofern, als in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 14a ELV (vgl. E. 3.2 hievor) zahlreiche erfolglose Arbeitsbemühungen während des Bezuges von Arbeitslosentaggeld rechtsprechungsgemäss ein Indiz dafür darstellen, dass die versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen ausserstande ist, die ihr verbliebene theoretische Restarbeitsfähigkeit tatsächlich zu verwerten bzw. wirtschaftlich zu nutzen (SVR 2001 EL Nr.8 E. 2c; Urteil P 55/99 vom 5. Juni 2001). Hingegen hat die Suva die Vermittelbarkeit mit Blick auf die während vier Jahren ausgerichtete Übergangsentschädigung auch nach Einstellung des Arbeitslosentaggeldes bejaht. Die Übergangsentschädigung gestützt auf Art. 86 VUV ist an den Nachweis genügender Arbeitsbemühungen geknüpft (RKUV 1995 Nr. U 225 S. 161, Urteil U 34/94 vom 10. Mai 1995 E. 2b), was die Verwertbarkeit des Leistungsvermögens auf dem Arbeitsmarkt notwendigerweise voraussetzt (vgl. hiezu Urteil 8C_507/2007 vom 5. Juni 2008 E. 4.1). Die Suva schloss - entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin - invaliditätsfremde Gründe, die der Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit entgegenstünden, aus. Sodann spricht die erfolglose Unterstützung bei der Arbeitssuche durch die Invalidenversicherung und das RAV nicht gegen die Vermittelbarkeit. Die behördliche Unterstützung fand aktenkundig nur einmal statt, und war von kurzer Dauer. Der Arbeitsaufnahme standen im Weiteren weder die Dauer der Abwesenheit vom Arbeitsmarkt noch die familiären Verhältnisse entgegen. Mit Blick auf die einfache und keine Ausbildung erfordernde Verweistätigkeit verunmöglicht ein Arbeitsunterbruch von acht Jahren nicht den beruflichen Wiedereinstieg (vgl. etwa Urteil P 2/06 vom 18. August 2006 E. 2, Urteil P 6/04 vom 4. April 2005 E. 3.1.3) und die Teilzeitbeschäftigung von 50 % lässt im Vergleich zum vor dem Eintritt der Gesundheitsschädigung ausgeübten vollschichtigen Pensum mehr Raum für die Kinderbetreuung. Die Vorinstanz brachte rechtsfehlerfrei auch die guten Deutschkenntnisse und die Ausbildung zur Biolaborantin in Anschlag. Invaliditätsfremde Gründe als Erklärung der erfolglosen Arbeitssuche sind nach dem Gesagten nicht dargetan.
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4.3 Das kantonale Gericht beurteilte die Arbeitsbemühungen mit Recht als ungenügend. Ab November 2007 sind ein bis zwei Bewerbungen im Monat bei nur 18 verschiedenen Arbeitgebern in der Wohngegend der Beschwerdeführerin erstellt (vgl. E. 3.2 hievor), was offenkundig nicht genügt. Demzufolge gelingt es ihr nicht, die Vermutung umzustossen, sie könne auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt ein dem Invalidenlohn entsprechendes Resteinkommen erzielen (BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70; E. 2.2 hievor). Ihr war demzufolge gestützt auf Art. 24 Abs. 2 BVV2 ein zumutbarerweise erzielbares Erwerbseinkommen anzurechnen.
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5.
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Unstrittig und daher nicht zu prüfen ist die Höhe der massgeblichen Bemessungsfaktoren der Überentschädigungsberechnung mit Gültigkeit ab 1. Januar 2008 (BGE 125 V 413 E. 1b und 2c S. 415 ff.; 110 V E. 4a S. 53). Bei einer Überentschädigungsgrenze von Fr. 45'670.- (90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes; Art. 24 Abs. 1 BVV2) und unter Berücksichtigung der gesamthaften IV-Leistungen von Fr. 29'832.- sowie des gestützt auf Art. 24 Abs. 2 BVV2 anrechenbaren Einkommens von Fr. 22'845.- besteht ein Überschuss und daher kein Anspruch auf Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge. Zufolge der vom 1. November 2007 bis 31. Dezember 2007 nebst der Invalidenrente und den Kinderrenten zusätzlich anzurechnenden Zusatzrente für den Ehepartner sind für diesen Zeitraum ebenfalls keine vorsorgerechtlichen Leistungen geschuldet.
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6.
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Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 19. Juli 2011
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Meyer Ettlin
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