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Informationen zum Dokument  BGer 1G_4/2011  Materielle Begründung
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BGer 1G_4/2011 vom 20.07.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1G_4/2011
 
Urteil vom 20. Juli 2011
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Merkli, Eusebio,
 
Gerichtsschreiber Stohner.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________, Gesuchsteller,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld.
 
Gegenstand
 
Erläuterungsgesuch des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_217/2011 vom 7. Juni 2011.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Mit Urteil 1B_217/2011 vom 7. Juni 2011 wies das Bundesgericht eine Beschwerde von X.________, mit welcher dieser seine Entlassung aus der Untersuchungshaft beantragt hatte, ab, soweit es auf diese eintrat (Urteilsdispositiv-Ziffer 1). Das Gesuch von X.________ um unentgeltliche Rechtspflege wurde gutgeheissen (Urteilsdispositiv-Ziffer 2).
 
2.
 
Mit Eingabe vom 13. Juli 2011 ersucht X.________ um Erläuterung des Urteils 1B_217/2011 vom 7. Juni 2011. Er macht geltend, in seiner Beschwerdeschrift ans Bundesgericht vom 25. Mai 2011 habe er unter anderem eine völkerrechtliche Entführung gerügt. Das Bundesgericht habe in seiner Urteilsbegründung vom 7. Juni 2011 hierzu einzig festgehalten, die Ausführungen in der Beschwerde zu den Umständen der Auslieferung des Gesuchstellers durch die Philippinen an die Schweiz vom 7. November 2006 gingen an der Sache vorbei, weshalb hierauf nicht eingetreten werden könne. Diese Erwägung aber widerspreche BGE 133 I 234, wonach die Frage der völkerrechtlichen Entführung Gegenstand des Haftverfahrens bilden könne.
 
3.
 
Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor (Art. 129 Abs. 1 BGG).
 
4.
 
Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Erläuterung oder Berichtigung sind vorliegend nicht erfüllt. Der Gesuchsteller übt in seinem Erläuterungsgesuch inhaltliche Kritik am Urteil 1B_217/2011 vom 7. Juni 2011, indem er geltend macht, dieses stehe im Widerspruch zur bisherigen bundesgerichtlichen Praxis. Damit verkennt der Gesuchsteller, dass die Begründung eines bundesgerichtlichen Entscheids allein nicht Gegenstand einer Erläuterung bilden, sondern ein Urteil nur in Bezug auf sein Dispositiv erläutert werden kann (Elisabeth Escher, Basler Kommentar BGG, 2008, N. 3 zu Art. 129). Dass jedoch das Dispositiv des Urteils 1B_217/2011 vom 7. Juni 2011 unklar, unvollständig oder zweideutig wäre oder dass seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch stünden, bringt der Gesuchsteller nicht vor.
 
5.
 
Auf das Erläuterungsgesuch ist daher nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf das Erläuterungsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller sowie der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. Juli 2011
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
 
Aemisegger Stohner
 
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